Driver's Duty at Flashing Yellow Light Intersection Collision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDriver's Duty at Flashing Yellow Light Intersection Collision A driver entered an intersection operating with a yellow flashing light and collided with a slow-moving vehicle coming from the left, which the driver had seen prior to the collision. The driver was initially convicted for violating traffic regulations based on the rationale that the flashing light required extra vigilance over the entire traffic flow and that the driver should not have blindly relied on the other party yielding the right of way. The Supreme Court overturned the conviction, reasoning that a yellow flashing light merely signals increased danger and the need for heightened caution but does not alter the underlying right-of-way rules or the reciprocal obligations of drivers; therefore, the driver holding the right of way was entitled to assume the slow-moving vehicle coming from the left would yield, and the driver's conduct was not deemed negligent.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 SVG, 49 Abs. 5 SSV. Das gelbe Blinklicht vor einer Kreuzung bedeutet wohl erhöhte Vorsicht, verschiebt die gegenseitigen Verpflichtungen von Fahrern, deren Bahnen sich überschneiden, aber nicht.
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KI-generiertThis provision was cited in the preamble (Regeste), which indicates the substantive law forming the basis of the case, although the dispositive itself is implied by the summary provided (as the actual numbered dispositive is missing, but the text implies the appeal was handled based on the alleged violation of this article).
This provision was cited in the preamble (Regeste), indicating its relevance to the matter discussed in the decision.
This provision was cited in the preamble (Regeste) and subsequently mentioned in the reasoning regarding the meaning of the yellow blinking light.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Urteilskopf
91 IV 9
4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. März 1965 i.S. Neukomm gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.
Regeste
Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 SVG, 49 Abs. 5 SSV.
Das gelbe Blinklicht vor einer Kreuzung bedeutet wohl erhöhte Vorsicht, verschiebt die gegenseitigen Verpflichtungen von Fahrern, deren Bahnen sich überschneiden, aber nicht.
Sachverhalt ab Seite 9
BGE 91 IV 9 S. 9
Aus dem Tatbestand
Neukomm steuerte am 23. November 1963 in Zürich einen "Volkswagen" gegen eine Kreuzung, an der die automatische Lichtsignalanlage auf Blinklicht umgeschaltet war. Als er die Kreuzung überqueren wollte, stiess er mit einem von links kommenden "Mercedes"-Wagen zusammen, der von Neuffer geführt war.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich erklärte Neukomm der Übertretung von Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 20.-. Neukomm führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Einzelrichter führt aus, es sei richtig, dass Neukomm seine Aufmerksamkeit vor allem dem von rechts kommenden Verkehr zuzuwenden hatte. Das habe ihn jedoch nicht der Pflicht enthoben, auch nach links zu beobachten. Da die automatische Signalanlage an der Kreuzung auf Blinklicht umgeschaltet gewesen sei, habe er den gesamten Verkehrsfluss im Auge behalten müssen. Er habe sich nicht blindlings darauf verlassen dürfen, dass Neuffer ihm den Vortritt gewähren werde; denn
BGE 91 IV 9 S. 10
erfahrungsgemäss versuchten vortrittsbelastete Fahrer immer wieder, an verkehrsreichen und mit Blinklicht versehenen Kreuzungen sich durchzuschlängeln.
Mit dieser Begründung lässt sich die Verurteilung Neukomms jedoch nicht aufrechterhalten. Nach dem angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer den von links kommenden "Mercedes"-Wagen bereits kurz vor dessen Einfahrt in die Kreuzung erblickt. Da Neuffer nur langsam fuhr, durfte Neukomm an sich voraussetzen, dass jener ihm den Vortritt gewähren werde. Das gelbe Blinklicht änderte daran nichts. Dieses wies bloss auf die besondere Gefährlichkeit der Kreuzung hin (Art. 49 Abs. 5 SSV), bedeutete folglich nur erhöhte Vorsicht. Die gegenseitigen Verpflichtungen der beteiligten Fahrer wurden dadurch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht berührt oder gar umgekehrt. Gerade bei verkehrsreichen und gefährlichen Kreuzungen besteht ein besonderes Interesse an einer klaren Rechtslage. Dies aber setzt voraus, dass sich alle, insbesondere auch vortrittsbelastete Führer, genau an die Verkehrsordnung halten.
Das Verschulden des Beschwerdeführers kann daher nicht darin erblickt werden, dass er nicht den gesamten Verkehrsfluss, also auch den von links kommenden Wagen Neuffers, im Auge behielt.