Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 91 IV 71 KI-generiert

Clerk's Unlawful Profit on Municipal Share Acquisition

Geschäftsnummer BGE 91 IV 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Clerk's Unlawful Profit on Municipal Share Acquisition The former municipal clerk and secretary of the official inventory and division commission acquired an estate’s shares of the local electric company, which he and the late mayor had suggested selling to the municipality, agreeing to purchase them at the appraised value of CHF 620 each. Instead of notifying the municipal council, the clerk immediately sold his six shares to the electric company's president for CHF 700 each, plus an additional CHF 100 finder's fee, thereby gaining a personal, unlawful profit and preventing the municipality from acquiring the stock at the lower price he himself had proposed for the public benefit. The Federal Supreme Court upheld the conviction for unfaithful official conduct (Art. 314 SCC), reasoning that even if the official was not explicitly mandated to acquire the shares, by undertaking the task, he acted as a representative of the municipality to protect the public interest he himself had identified to the heirs, and his subsequent self-dealing and profit generation damaged the public interest by depriving the municipality of rights and economic benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 314 StGB. Ungetreue Amtsführung. Ein Beamter, der nach Massgabe des kantonalen Beamtenrechts von sich aus Aufgaben übernimmt, die im öffentlichen Interesse liegen, hat dieses zu wahren.

Schlagwörter

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Anteilserwerb Erbschaftsteilung Gewinnbeteiligung der Belegschaft Amtsträger Verhalten des Unternehmens öffentliches Inventar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 419 ff. OR

Cited by way of analogy regarding the duty of care for a manager without a mandate (Geschäftsführer ohne Auftrag).

Art. 314 StGB

This article defines the crime of disloyal conduct in office (ungetreue Amtsführung), which formed the basis of the conviction upheld by the Tribunal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SK.2022.30 (2023-06-21)
Portfolio Manager Convicted of Insider Trading and Money Laundering, Acquitted of Aggravated Unfair Business Management
«…bschluss pri- vater oder öffentlich-rechtlicher Verträge. Hierunter fällt etwa der Kauf von Aktien (BGE 91 IV 71). Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private…»
CPEN.2018.105 (2020-02-06) · ne
Former Municipal Engineer Conviction Upheld for Instigation to False Entries
«…également les cas où l’auteur prétend agir en qualité, alors qu’en réalité il passe l’acte pour son propre compte ([ATF 91 IV 71](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=91_IV_71) cons. 1). La jurisprudence a étendu le champ d’application de l’ar…»
CPEN.2013.22 (2014-01-22) · ne
Communal President Convicted for Mismanagement of Public Funds via Interest-Free Loans
«…également les cas où l’auteur prétend agir en qualité, alors qu’en réalité il passe l’acte pour son propre compte (ATF [91 IV 71](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_91_IV_71), cons. 1). La jurisprudence a étendu le champ d’application de…»
CPEN.2012.62 (2013-03-11) · ne
Manager Conviction Upheld Amid Evidence and Damages Dispute
«…ent les cas où l’auteur prétend agir en cette qualité, alors qu’en réalité il passe l’acte pour son propre compte (ATF [91 IV 71](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_91_IV_71)). La jurisprudence a étendu le champ d’application de l’articl…»
6S.618/2001 (2002-01-18)
«…häfts" im Sinne dieser Bestimmung wird, wie der Tatbestand überhaupt, in der Praxis extensiv ausgelegt (siehe etwa BGE 91 IV 71 E. 1; 109 IV 168 E. 4; 111 IV 83 E. 1; 114 IV 133 E. 1a; kritisch zu dieser Praxis Trechsel, Kurzkommentar, 2. A…»
BGE 103 IV 167
«…g=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F97-IV-25%3Ait&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page26) consid. 1, [ATF 91 IV 71](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 97 IV 25
«…it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F83-IV-19%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page24), [BGE 91 IV 71](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
Jug.2021.495 · vd
Directors of Public Utility Convicted of Disloyal Management of Public Interests
«…ment les cas où l’auteur prétend agir en cette qualité, alors qu’en réalité il passe l’acte pour son propre compte (ATF 91 IV 71, consid. 1, JdT 1965 IV 108 ; Dupuis et al., op. cit., nn. 16 à 18 ad art. 314 CP). Le devoir de défense des intérêts p…»

Volltext

Urteilskopf

91 IV 71

22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1965 i.S. Messmer gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell A.-Rh.

Regeste

Art. 314 StGB. Ungetreue Amtsführung.

Ein Beamter, der nach Massgabe des kantonalen Beamtenrechts von sich aus Aufgaben übernimmt, die im öffentlichen Interesse liegen, hat dieses zu wahren.

Sachverhalt ab Seite 72

BGE 91 IV 71 S. 72

A.- Der Beschwerdeführer Rudolf Messmer war von 1946 bis 1964 Gemeindeschreiber von Heiden und als solcher Sekretär der amtlichen Inventur- und Teilungskommission. Am 24. Juni 1958 starb der in Heiden ansässige Arzt Dr. Ulrich Buff, in dessen Nachlass sich u.a. 11 Aktien des Elektrizitätswerkes Heiden befanden. Die Aktien wurden mit einem Schätzungswerte von je Fr. 620.-- in die Inventur aufgenommen. Messmer und der damalige, inzwischen verstorbene Gemeindehauptmann und Präsident der Inventur- und Teilungskommission Werner Tobler schlugen den Erben Buff vor, die erwähnten Aktien zu verkaufen. Dabei wies Messmer auf das Interesse der Gemeinde am Erwerb dieser Wertschriften hin. Die Erben erklärten sich mit dem Verkaufan die Gemeinde zum Stückpreis von Fr. 620.-- einverstanden und traten die Titel zu diesem Zwecke der Teilungsbehörde ab. Statt hierüber den Gemeinderat zu unterrichten, verfügten Tobler und Messmer persönlich über die Aktien. Tobler nahm deren fünf an sich, Messmer sechs, wobei sie den Erben für das Stück Fr. 620.-- vergüteten. Messmer bot hierauf seine sechs Stück dem Präsidenten des Elektrizitätswerkes, alt Regierungsrat Hermann Keller, zum Kaufe an. Der Genannte hatte Messmer wiederholt ersucht, ihn zu benachrichtigen, wenn sich die Möglichkeit ergebe, aus einer Erbschaft Aktien des Werkes zu kaufen. Messmer verkaufte ihm die sechs Aktien zum Preise von je Fr. 700.--; ausserdem erhielt er von Keller noch Fr. 100.-- für die Vermittlung.

B.- Das Kriminalgericht des Kantons Appenzell A.-Rh. verurteilte Messmer am 12. März 1964 wegen ungetreuer Amtsführung zu einem Monat Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug bei zwei Jahren Probezeit und zu einer Busse von Fr. 400.--.

Das Obergericht, bei dem Messmer Berufung einlegte, bestätigte am 26. Oktober 1964 das kriminalgerichtliche Urteil, mit dem Zusatz, dass die Busse nach Ablauf der nämlichen, zweijährigen Probezeit bedingt löschbar sei.

BGE 91 IV 71 S. 73

C.- Gegen dieses Urteil führt Messmer Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, die Sache sei zur Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen.

Die Justizdirektion des Kantons Appenzell A.-Rh. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 314 StGB werden wegen ungetreuer Amtsführung Mitglieder einer Behörde oder Beamte bestraft, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass ein Rechtsgeschäft im Sinne der genannten Bestimmung vorliege, bei dem er öffentliche Interessen zu wahren gehabt hätte. Als Mitglied der Erbteilungskommission habe er nur die Interessen der Erben, mithin private Interessen zu vertreten gehabt. Die Einwendung ist nicht stichhaltig. Wie die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Kriminalgericht feststellt, kann der Gemeindeschreiber bei der Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit von sich aus weitere Aufgaben übernehmen, die im öffentlichen Interesse liegen. Er handle alsdann nicht als privater Beauftragter, sondern als Beamter. Das ist Auslegung kantonalen Beamtenrechts, die sich gemäss Art. 269 Abs. 1 und Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP der Überprüfung durch den Kassationshof entzieht. Irgend eine Vorschrift eidgenössischen Rechts ist nicht verletzt.

Ein Rechtsgeschäft der geschilderten Art hat der Beschwerdeführer getätigt, indem er die Aktien zum Verkauf an die Gemeinde entgegennahm. Wohl hat er einerseits den Auftrag von Privatpersonen erhalten. Er ist dabei jedoch nicht als irgend ein Vermittler, sondern als Vertreter der Gemeinde aufgetreten und als solcher auch angesprochen worden. Ob er anderseits von der Gemeinde zum Erwerb der Aktien ausdrücklich beauftragt war, ist nicht zu untersuchen. Sollte es nicht der Fall gewesen sein, so entsprach seine Stellung derjenigen eines Geschäftsführers ohne Auftrag, der ebenfalls das Interesse dessen zu wahren hat, für den er handelt (vgl. Art. 419 ff. OR). So gesehen konnte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe sich auf ein

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Rechtsgeschäft eingelassen, bei dem er ein öffentliches Interesse wahrzunehmen hatte, nämlich dasjenige, das er den Erben gegenüber selber angegeben hatte.

Mit der Verneinung dieses Tatbestandsmerkmales wäre dem Beschwerdeführer übrigens nicht geholfen. Denn auf Grund des verbleibenden Sachverhaltes hätte er, wenn nicht Art. 314 StGB zur Anwendung käme, eine Verurteilung nach Art. 140 Ziff. 2 StGB (Veruntreuung, begangen durch einen Beamten) zu gewärtigen, die keine mildere Bestrafung rechtfertigen würde.

2. (Schädigung der öffentlichen Interessen gegeben, da der Gemeinde an Rechten und wirtschaftlichem Mehrwert entgangen ist, was ihr beim vorgesehenen Erwerb der Aktien zugekommen wäre. Verbindlichkeit tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz. Ausschluss neuer Behauptungen im Nichtigkeitsverfahren.)

3. (Bejahung der Unrechtmässigkeit des erlangten Vorteils, da der Beschwerdeführer auftragswidrig und in Verletzung seiner Beamtenpflicht gehandelt hat. Rechtsirrtum verneint.)