Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 91 IV 70 KI-generiert

Art. 191 Ziff. 2 StGB. Unzüchtige Handlung. Ein sinnlicher Zungenkuss, der von einem Manne einem Knaben gegeben wird, ist unzüchtig.

Geschäftsnummer BGE 91 IV 70
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Tribunal on Indecent Act and Passionate Kiss with a Minor The Swiss Federal Tribunal addressed whether a passionate French kiss (tongue kiss) constituted an indecent act under Article 191 Section 2 of the Penal Code when performed by a man on a boy who was not yet 16 years old. The Court reasoned that while sensual kisses between consenting adults of opposite sexes are not inherently indecent unless particularly offensive, sensual tongue kisses between males are not harmless and clearly violate sexual propriety, thus qualifying as indecent acts; this is especially true when committed by an adult man against a minor, irrespective of whether the act actually offended the boy, because the indecency is judged objectively based on whether the conduct significantly violates the average person's sense of morality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 191 Ziff. 2 StGB. Unzüchtige Handlung. Ein sinnlicher Zungenkuss, der von einem Manne einem Knaben gegeben wird, ist unzüchtig.

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen Pädophilie Willensmangel Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger Fälligkeit Geständnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 76 IV 277
Küsse aus Sinnenlust sind nicht ohne weiteres unzüchtig, es sei denn, der Kuss wirke nach seiner besondern Art und nach den Begleitumständen anstössig (BGE 76 IV 277).
BGE 78 IV 163
Massgebend dafür ist nicht das Gefühl der Beteiligten oder einzelner Dritter, sondern ob das Verhalten objektiv das Sittlichkeitsgefühl in nicht leicht zu nehmender Weise verletze, was sich nach dem Durchschnittsempfinden des Volkes beurteilt (BGE 78 IV 163).
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Volltext

Urteilskopf

91 IV 70

21. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1965 i.S. Hurni gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Art. 191 Ziff. 2 StGB.

Unzüchtige Handlung.

Ein sinnlicher Zungenkuss, der von einem Manne einem Knaben gegeben wird, ist unzüchtig.

Erwägungen ab Seite 71

BGE 91 IV 70 S. 71

Aus den Erwägungen:

Küsse aus Sinnenlust sind nicht ohne weiteres unzüchtig, es sei denn, der Kuss wirke nach seiner besondern Art und nach den Begleitumständen anstössig (BGE 76 IV 277). Das Gleiche muss auch für den Zungenkuss gelten. Er braucht, wenn er unter erwachsenen Personen verschiedenen Geschlechts gegeben wird, nicht notwendig in nicht leicht zu nehmender Weise gegen das Sittlichkeitsgefühl eines normal empfindenden Menschen zu verstossen und ist deshalb nicht schlechthin unzüchtig. Sind dagegen die beteiligten Personen männlichen Geschlechts, so sind sinnliche Zungenküsse nicht mehr harmlos, sondern erregen Anstoss; sie überschreiten eindeutig die Grenzen des geschlechtlichen Anstandes und sind als unzüchtige Handlungen zu bewerten (vgl. Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen Bd. 18, Nr. 44). Umsomehr trifft dies zu, wenn die Handlung von einem Manne an einem noch nicht 16-jährigen Knaben begangen wird. In diesem Sinne hat der Kassationshof auch entschieden, als ein Lehrer eine 15-jährige Schülerin auf diese Art küsste (nicht veröffentlichtes Urteil vom 23. September 1959 i.S. Steiger).

Der Beschwerdeführer hat sich daher im Sinne von Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, und zwar auch dann, wenn die Berührung, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, auf den Knaben keinen Eindruck gemacht haben sollte. Der unzüchtige Charakter einer Handlung hängt nicht davon ab, ob jemand tatsächlich Anstoss genommen hat. Massgebend dafür ist nicht das Gefühl der Beteiligten oder einzelner Dritter, sondern ob das Verhalten objektiv das Sittlichkeitsgefühl in nicht leicht zu nehmender Weise verletze, was sich nach dem Durchschnittsempfinden des Volkes beurteilt (BGE 78 IV 163).