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BGE 91 IV 54 KI-generiert

Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Die Anklagekammer hat vorfrageweise zu prüfen, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatbestände einstweilen zu würdigen seien. Sie ist in dieser Prüfung frei. Ihr Entscheid ist jedoch für die kantonalen Behörden nur hinsichtlich des Gerichtsstandes verbindlich.

Geschäftsnummer BGE 91 IV 54
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Jurisdictional Dispute Over Preliminary Assessment of Offense Severity The case concerns a jurisdictional dispute between two cantonal prosecutor's offices, requiring the Indictment Chamber to determine the applicable venue under Swiss criminal procedure law (Art. 351 SCC, Art. 264 SCCP). The court ruled that the Indictment Chamber must independently and preliminarily assess the legal characterization and severity of the alleged offenses being investigated, free from the initial assessment of the cantonal authorities, because the criterion for jurisdiction (Art. 350 para. 1 SCC) depends on the maximum potential penalty. This preliminary assessment is a necessary step to prevent a canton from manipulating jurisdiction through an inaccurate initial legal evaluation, but the Chamber's decision is only binding on the cantonal authorities with respect to the determination of jurisdiction, not the final legal qualification or guilt.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Die Anklagekammer hat vorfrageweise zu prüfen, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatbestände einstweilen zu würdigen seien. Sie ist in dieser Prüfung frei. Ihr Entscheid ist jedoch für die kantonalen Behörden nur hinsichtlich des Gerichtsstandes verbindlich.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsbestimmung Strafprozessordnung Anklagezulassung Strafzumessungsgrad Vorentscheid schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 85 IV 247
1 StGB verfolgt sei, beurteilt die Anklagekammer unabhängig von der Stellungnahme der kantonalen Behörden (BGE 85 IV 247 Erw.
BGE 71 IV 166
1 den Gerichtsstand von der Schwere der angedrohten Strafe abhängig macht, mutet es der Anklagekammer zu, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen vorläufig zu würdigen (BGE 71 IV 166).
BGE 75 IV 138
BGE 71 IV 167
auf Grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (BGE 71 IV 167, BGE 74 IV 125, BGE 87 IV 44, BGE 88 IV 44).
BGE 74 IV 125
auf Grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (BGE 71 IV 167, BGE 74 IV 125, BGE 87 IV 44, BGE 88 IV 44).
BGE 87 IV 44
auf Grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (BGE 71 IV 167, BGE 74 IV 125, BGE 87 IV 44, BGE 88 IV 44).
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Volltext

Urteilskopf

91 IV 54

16. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 24. Februar 1965 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Baselland.

Regeste

Art. 351 StGB, Art. 264 BStP.

Die Anklagekammer hat vorfrageweise zu prüfen, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatbestände einstweilen zu würdigen seien.

Sie ist in dieser Prüfung frei.

Ihr Entscheid ist jedoch für die kantonalen Behörden nur hinsichtlich des Gerichtsstandes verbindlich.

Erwägungen ab Seite 54

BGE 91 IV 54 S. 54

Aus den Erwägungen:

Ob jemand im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 StGB verfolgt sei, beurteilt die Anklagekammer unabhängig von der Stellungnahme der kantonalen Behörden (BGE 85 IV 247 Erw. 2 und dort angeführte Urteile). Frei ist die Anklagekammer auch in bezug auf die Frage, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatbestände einstweilen zu würdigen seien. Ein Kanton soll den Gerichtsstand nicht dadurch beeinflussen können, dass er die von ihm in Untersuchung gezogenen Handlungen rechtlich unzutreffend beurteilt. Indem das Gesetz in Art. 350 Ziff. 1 den Gerichtsstand von der Schwere der angedrohten Strafe abhängig macht, mutet es der Anklagekammer zu, die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen vorläufig zu würdigen (BGE 71 IV 166). Ergibt sich dabei, dass eine Handlung einer schwereren Strafandrohung unterliegen könnte als die kantonale Behörde annimmt, so ist dies bei der Anwendung des Art. 350 Ziff. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGE 75 IV 138 Erw. 2).

Freilich ist in diesem Stadium des Verfahrens die Strafsache meistens noch nicht näher abgeklärt. Es ist deshalb oft schwierig zu sagen, welche Handlungen der Beschuldigte überhaupt

BGE 91 IV 54 S. 55

verübt und welche Strafbestimmungen er allenfalls erfüllt habe. Der Gerichtsstand bestimmt sich indes nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem Tatbestand, der ihm vorgeworfen wird, d.h. auf Grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (BGE 71 IV 167, BGE 74 IV 125, BGE 87 IV 44, BGE 88 IV 44). Die Anklagekammer hat zudem lediglich eine Vorprüfung vorzunehmen. Ob ein Straftatbestand wirklich erfüllt und der Beschuldigte deswegen weiterzuverfolgen, dem Richter zu überweisen und zu verurteilen sei, ist im nachfolgenden Strafverfahren zu prüfen. Der Entscheid der Anklagekammer ist für die kantonalen Behörden nur hinsichtlich des Gerichtsstandes verbindlich.