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BGE 91 IV 216 KI-generiert

Intentional Concrete Endangerment of Road Traffic: Applicability of Penal Code vs. Road Traffic Act

Geschäftsnummer BGE 91 IV 216
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Intentional Concrete Endangerment of Road Traffic: Applicability of Penal Code vs. Road Traffic Act The court addressed whether Article 90 of the Road Traffic Act (SVG) supplants Article 237(1) of the Penal Code (StGB) for cases of intentional concrete endangerment of road traffic resulting from traffic rule violations. While acknowledging previous rulings that excluded Article 237 StGB in favor of Article 90(1) and (2) SVG for general endangerment, the court determined that the legislative intent behind Article 90(2) SVG was only to supersede the provision concerning negligent endangerment (Art. 237(2) StGB). Therefore, in cases involving the intentional concrete endangerment of life and limb through traffic violations, Article 237(1) StGB remains applicable, as it carries a mandatory prison sentence, which is stricter than the optional fine or imprisonment provided by Article 90(2) SVG, thus ensuring that intentional dangerous conduct in road traffic is not punished more leniently than under previous law or compared to other forms of intentional general endangerment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 90 SVG, Art. 237 Ziff. 1 StGB. Auf die vorsätzliche konkrete Gefährdung des Strassenverkehrs, herbeigeführt durch Verletzung von Verkehrsregeln, ist unter Ausschluss von Art. 90 SVG Art. 237 Ziff. 1 StGB anzuwenden.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht Gefährdung des Lebens Rechtsakt fahrlässige Straftat Gefängnisstrafe konkrete Gemeingefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 SVG
This provision is mentioned in the context of the rule established by the Tribunal, concerning its relationship with Art. 237 Ziff. 1 StGB.
Art. 237 Ziff. 1 StGB
This provision is the subject of the main legal determination made by the Tribunal regarding its applicability to intentional concrete endangerment through traffic rule violations.
Art. 237 StGB
Wie der Kassationshof entschieden hat, ist Art. 237 StGB sowohl in den von Art.
Art. 90 Ziff. 2 SVG
237 StGB sowohl in den von Art. 90 Ziff. 2 SVG als auch in den von Ziff.
Art. 237 Ziff. 2 StGB
2 SVG nur die Ausschaltung von Art. 237 Ziff. 2 StGB beabsichtigt wurde; bloss die Praxis zu dieser Bestimmung hat zu Kritik Anlass gegeben und in der parlamentarischen Beratung zum Antrag Kistler geführt, aus dem Art.
Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
90 SVG auch Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ersetzen soll, der die vorsätzliche Verursachung einer konkreten Gemeingefahr ausschliesslich mit Zuchthaus bedroht, kann zum vornherein nicht gewollt sein (ebenso SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des SVG, S.
Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
Es wäre aber auch sachlich nicht gerechtfertigt, in den gewöhnlichen Fällen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung, die durch Verletzung von Verkehrsregeln bewirkt wird, Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht mehr anzuwenden (DUBS, Festgabe für Gerwig, S.
Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG
Nach dieser Bestimmung ist der Täter stets mit Gefängnis zu bestrafen, während Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG wahlweise Gefängnis oder Busse vorsieht.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 237 Ziff. 1 StGB

This provision is the subject of the main legal determination made by the Tribunal regarding its applicability to intentional concrete endangerment through traffic rule violations.

Art. 90 SVG

This provision is mentioned in the context of the rule established by the Tribunal, concerning its relationship with Art. 237 Ziff. 1 StGB.

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Volltext

Urteilskopf

91 IV 216

58. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Dezember 1965 i.S. Giuliani gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Regeste

Art. 90 SVG, Art. 237 Ziff. 1 StGB.

Auf die vorsätzliche konkrete Gefährdung des Strassenverkehrs, herbeigeführt durch Verletzung von Verkehrsregeln, ist unter Ausschluss von Art. 90 SVG Art. 237 Ziff. 1 StGB anzuwenden.

Erwägungen ab Seite 216

BGE 91 IV 216 S. 216

Aus den Erwägungen:

Wie der Kassationshof entschieden hat, ist Art. 237 StGB sowohl in den von Art. 90 Ziff. 2 SVG als auch in den von Ziff. 1 erfassten Fällen nicht mehr anwendbar (BGE 90 IV 156). Offen gelassen wurde dagegen bisher, ob in Fällen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung auch die Anwendung von Art. 237 Ziff. 1 StGB ausgeschlossen sei (BGE 90 IV 159 Nr. 34). Diese Frage ist entgegen der in der Gesetzesberatung vertretenen Auffassung, dass sowohl die fahrlässige wie vorsätzliche Gefährdung unter Art. 90 Ziff. 2 SVG falle, und obschon Abs. 2 dieser Bestimmung die Anwendung des Art. 237 StGB ohne Einschränkung ausschliesst, zu verneinen. Schon die Entstehungsgeschichte zeigt, dass mit Art. 90 Ziff. 2 SVG nur die Ausschaltung von Art. 237 Ziff. 2 StGB beabsichtigt wurde; bloss die Praxis zu dieser Bestimmung hat zu Kritik Anlass gegeben und in der parlamentarischen Beratung zum Antrag Kistler geführt, aus dem Art. 90 Ziff. 2 SVG entstanden ist

BGE 91 IV 216 S. 217

(vgl. BGE 90 IV 152 f., 157 f.). Die seltener vorkommenden Tatbestände der vorsätzlichen Verkehrsgefährdung nach Art. 237 Ziff. 1 StGB wurden dabei nicht erörtert. Dass Art. 90 SVG auch Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ersetzen soll, der die vorsätzliche Verursachung einer konkreten Gemeingefahr ausschliesslich mit Zuchthaus bedroht, kann zum vornherein nicht gewollt sein (ebenso SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des SVG, S. 177; BURCKHARDT, ZStR 1964, 48). Es wäre aber auch sachlich nicht gerechtfertigt, in den gewöhnlichen Fällen vorsätzlicher Verkehrsgefährdung, die durch Verletzung von Verkehrsregeln bewirkt wird, Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht mehr anzuwenden (DUBS, Festgabe für Gerwig, S. 10 f.). Nach dieser Bestimmung ist der Täter stets mit Gefängnis zu bestrafen, während Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG wahlweise Gefängnis oder Busse vorsieht. Es kann nicht der wahre Sinn des SVG sein, den Täter heute wegen vorsätzlicher konkreter Gefährdung unter eine mildere Strafandrohung zu stellen als früher, die zudem nicht strenger ist als jene, die bisher nach Art. 237 Ziff. 2 StGB bei fahrlässiger Verkehrsstörung galt. Es könnte auch nicht verstanden werden, wenn der Verkehrsteilnehmer, der durch seine Fahrweise andere Strassenbenützer vorsätzlich in Gefahr bringt, unter Umständen mit einer Busse wegkäme und damit gegenüber dem, der den gleichen Erfolg auf andere Weise als durch Verletzung von Verkehrsregeln, z.B. durch Aufstellen eines Hindernisses, herbeiführt und dafür nach Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in jedem Falle mit Gefängnis bestraft werden muss, bevorzugt behandelt würde. Hiezu kommt, dass in den Fällen des Art. 90 Ziff. 2 Abs. 1 SVG selbst bei vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln die damit verbundene konkrete Gefährdung anderer vom Täter in der Regel nicht gewollt, sondern fahrlässig hervorge-, rufen wird (SCHERRER, Die Gefährdungstatbestände des SVG S. 63 ff.). Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB auf den Verkehrsteilnehmer, der im Strassenverkehr vorsätzlich Leib und Leben von Menschen konkret gefährdet, weiterhin anzuwenden, drängt sich daher auch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens auf. Eine merkliche Einschränkung des Geltungsbereiches des Art. 90 SVG wird dadurch nicht eintreten.