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BGE 91 IV 210 KI-generiert

Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV. Der Fahrzeugführer, der bei blossem Sachschaden der Meldepflicht gegenüber dem Geschädigten nachkommt, sich aber der Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Tatbestandsfeststellung entzieht, verletzt nur Art. 56 Abs. 2 VRV, nicht auch Art. 51 Abs. 3 SVG.

Geschäftsnummer BGE 91 IV 210
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Property Damage Accident: Scope of Duty to Report in Traffic Violations In a case involving only property damage from a traffic accident, the driver who met the duty to report to the injured party by providing identification but then left before police arrived, breached only the implementing regulation on cooperation with police fact-finding (Art. 56 para. 2 VRV), and not the main road traffic law duty to report (Art. 51 para. 3 SVG). The court reasoned that the further obligation to cooperate with police, initiated by the injured party, is a separate duty from the initial reporting requirement, which is satisfied by immediately notifying the injured party and providing name and address. Therefore, the driver who fulfilled the immediate reporting duty but failed to stay for the police, despite observing the injured party summon them, only violated the subsidiary provision requiring cooperation, not the primary mandatory reporting article.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV. Der Fahrzeugführer, der bei blossem Sachschaden der Meldepflicht gegenüber dem Geschädigten nachkommt, sich aber der Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Tatbestandsfeststellung entzieht, verletzt nur Art. 56 Abs. 2 VRV, nicht auch Art. 51 Abs. 3 SVG.

Schlagwörter

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Verkehrsunfall Polizeirapport Pflichtverletzung Vortrittsverletzung Sachbeschädigung Vorladung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Urteilskopf

91 IV 210

56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. November 1965 i.S. Louis gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Regeste

Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV.

Der Fahrzeugführer, der bei blossem Sachschaden der Meldepflicht gegenüber dem Geschädigten nachkommt, sich aber der Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Tatbestandsfeststellung entzieht, verletzt nur Art. 56 Abs. 2 VRV, nicht auch Art. 51 Abs. 3 SVG.

Erwägungen ab Seite 211

BGE 91 IV 210 S. 211

Aus den Erwägungen:

2. Bei Unfällen mit blossem Sachschaden obliegt dem Schädiger die Pflicht zur Meldung, der er genügt, wenn er den Geschädigten sofort benachrichtigt und diesem Namen und Adresse angibt (Art. 51 Abs. 3 SVG). Nur wenn der benachrichtigte Geschädigte die Polizei beiziehen will, ist der Schädiger ausserdem verpflichtet, bei der polizeilichen Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken, bis er von der Polizei entlassen wird (Art. 56 Abs. 2 VRV). Diese weitere Pflicht ist nicht Bestandteil der Meldepflicht, sondern hat selbständigen Charakter. Das ergibt sich daraus, dass Art. 51 Abs. 3 SVG es bei der Anzeigepflicht des Schädigers bewenden lässt und eine Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Tatbestandsfeststellung, die vom Geschädigten veranlasst wird, nicht vorsieht. Die weitergehende Vorschrift des Art. 56 Abs. 2 VRV wurde offenbar im Hinblick auf Fälle erlassen, in denen es unklar oder bestritten ist, welcher der Beteiligten für den Sachschaden verantwortlich ist; die Bestimmung spricht deshalb nicht vom Schädiger, sondern nur von den am Unfall Beteiligten. Der Schädiger, der der gesetzlichen Meldepflicht nachkommt, sich aber der Pflicht zur Mitwirkung bei der polizeilichen Feststellung des Sachverhaltes entzieht, handelt daher nur der Ausführungsvorschrift des Art. 56 Abs. 2 VRV zuwider, nicht auch Art. 51 Abs. 3 SVG.

(Folgen Ausführungen darüber, dass der Schädiger, der dem anwesenden Geschädigten durch Überreichung des Versicherungsausweises Namen und Adresse bekannt geben wollte, trotz Ablehnung dieses Angebotes durch den Geschädigten seine Meldepflicht erfüllte und dadurch, dass er sich hierauf entfernte, obschon er erkennen konnte, dass der Geschädigte die Polizei holen ging, bloss gegen Art. 56 Abs. 2 VRV verstiess.)