Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 91 IV 170 KI-generiert

Commercial Fraud by Organized Misuse of Securities

Geschäftsnummer BGE 91 IV 170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Commercial Fraud by Organized Misuse of Securities The case involves an accused individual who systematically offered loans and, upon receiving securities (checks or WIR checks), intended from the outset to misuse and exploit them rather than hold them in escrow, which the court deemed commercial fraud due to the repetitive and organized nature of the deceitful conduct aimed at obtaining illegal income. The court reasoned that commercial fraud constitutes a single collective crime, and jurisdiction is established where the accused performed any activity constituting a crucial step towards the success of the overarching criminal scheme, such as placing advertisements or sending letters soliciting business, even if these acts merely initiated negotiations for individual deceitful transactions that were part of the continuous fraudulent enterprise.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 346 StGB. Gewerbsmässiger Betrug wird überall dort ausgeführt, wo der Täter in einem zum Kollektivverbrechen gehörenden Falle eine Tätigkeit ausübt, die nach seinem Plan den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg darstellt.

Schlagwörter

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gewerbsmässiger Betrug Betrug Wertpapierumsätze Organisiertes Verbrechen Bestehen des Unternehmens Verbrechen gegen Personen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 71 IV 85
Die Gewerbsmässigkeit macht aber die einzelnen betrügerischen Handlungen zu einem einzigen, kollektiven Verbrechen (BGE 71 IV 85, 237; BGE 72 IV 109).
BGE 72 IV 109
Die Gewerbsmässigkeit macht aber die einzelnen betrügerischen Handlungen zu einem einzigen, kollektiven Verbrechen (BGE 71 IV 85, 237; BGE 72 IV 109).
BGE 74 IV 133
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 346 StGB

This provision is cited in the Regeste, indicating it is central to the legal issue concerning fraudulent acts.

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Volltext

Urteilskopf

91 IV 170

45. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 15. September 1965 i.S. Äberli gegen Anklagekammer des Kantons Freiburg.

Regeste

Art. 346 StGB.

Gewerbsmässiger Betrug wird überall dort ausgeführt, wo der Täter in einem zum Kollektivverbrechen gehörenden Falle eine Tätigkeit ausübt, die nach seinem Plan den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg darstellt.

Erwägungen ab Seite 170

BGE 91 IV 170 S. 170

Aus den Erwägungen:

Die Anklagekammer des Kantonsgerichts Freiburg geht davon aus, dass die Äberli zur Last gelegten Handlungen im Zweifel nicht als Veruntreuung, sondern als Betrug zu würdigen seien. Sie erklärt zudem, es könne angesichts des wiederholten systematischen Vorgehens kein Zweifel darüber bestehen, dass Äberli jeweils zum vorneherein, schon bei Abschluss der Darlehensverträge und bei der Entgegennahme der Sicherheiten, die Absicht hatte, Wechsel oder WIR-Checks nicht als Sicherheit zu treuen Handen aufzubewahren, sondern sie zu verwerten. Es kommt daher in allen verzeigten Fällen, die sich

BGE 91 IV 170 S. 171

durch die gleiche Art des Vorgehens auszeichnen, Betrug in Frage, und zwar, da der Beschuldigte offensichtlich zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen beabsichtigte, gewerbsmässiger Betrug. Die gleiche Auffassung vertrat auch die Vorinstanz in ihrem an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gerichteten Schreiben vom 13. Oktober 1964. Die Gewerbsmässigkeit macht aber die einzelnen betrügerischen Handlungen zu einem einzigen, kollektiven Verbrechen (BGE 71 IV 85, 237; BGE 72 IV 109). Zu dessen Verfolgung und Beurteilung sind deshalb die freiburgischen Behörden, welche die Untersuchung zuerst angehoben haben, nicht bloss zuständig, wenn im Falle Dilbo A. G. eine Ausführungshandlung im Kanton Freiburg erfolgte, sondern auch dann, wenn der Beschuldigte in einem andern zum Kollektivverbrechen gehörenden Falle dort tätig wurde. Diese Voraussetzung trifft zu. Mit der Ausführung des Betruges begann Äberli nicht erst, als er mit den Darlehensnehmern mündlich verhandelte und einen Vertrag schloss, sondern schon durch jede Tätigkeit, die nach seinem Plan auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellte, von dem es in der Regel kein von äussern Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (BGE 74 IV 133). Dazu gehörte im vorliegenden Falle schon die Aufgabe von Inseraten, mit denen sich Äberli als Darlehensgeber empfahl, und die Versendung von Briefen, mit denen er kapitalsuchenden Firmen auf deren Inserat hin Darlehen anbot und den Vertragsschluss anbahnte. Diese Handlungen sind umsomehr zur Ausführung des Verbrechens zu zählen, als der einzelne Vertragsschluss nur Ausfluss einer im betrügerischen Gewerbe geoffenbarten ständigen Bereitschaft zum Verbrechen, Teil eines Kollektivdeliktes ist (nicht veröffentlichter Entscheid der Anklagekammer vom 11. November 1948 i.S. Basel-Stadt c. Genf und Waadt).