Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 91 IV 144 KI-generiert

1. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Die Verfolgungsverjährung hört mit der Ausfällung eines vollstreckbaren kantonalen Urteils auf (Erw. 1). 2. Art. 36 SVG, Art. 1 Abs. 8 VRV. Vortrittsrecht an der Verzweigung von Strassen, von denen eine mit einem unbeschränkten oder beschränkten Fahrverbot belegt ist (Erw. 2 und 3).

Geschäftsnummer BGE 91 IV 144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Zurich Intersection Collision and Priority Rules with Restricted Driving Ban The defendant, driving in Zurich in 1963, collided with a motorcyclist while turning left from a street, the Schweighofstrasse, into the Bachtobelstrasse, after the intersection itself was partly subject to a temporary, signed driving ban with several exceptions (for residents, authorized parkers, buses, and taxis). The lower court convicted the driver for violating priority rules, which the driver contested, arguing he did not have to yield to vehicles approaching from the partially restricted section of the road. The Federal Supreme Court confirmed the conviction: first, by ruling that the statute of limitations for prosecution ceased with the enforceable cantonal judgment, which occurred before the two-year deadline expired; second, by clarifying that for intersections, a road with an absolute driving ban does not count as a junction, granting the vehicle on the unrestricted road absolute right of way; conversely, a street with only an *restricted* driving ban, as it still serves vehicular traffic (especially in this case due to the significance of the road and the various exceptions), remains a relevant street for intersection rules, meaning the legal priority rule applied, requiring the turning driver to yield to oncoming traffic.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Die Verfolgungsverjährung hört mit der Ausfällung eines vollstreckbaren kantonalen Urteils auf (Erw. 1). 2. Art. 36 SVG, Art. 1 Abs. 8 VRV. Vortrittsrecht an der Verzweigung von Strassen, von denen eine mit einem unbeschränkten oder beschränkten Fahrverbot belegt ist (Erw. 2 und 3).

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme Wegrecht Absolute Ausnahmen Verkehrsunfall vorschriftswidriges Überholen Geschwindigkeitsüberschreitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 72 IV 106
An diesem Tage hat die Verfolgungsverjährung aufgehört und die Vollstreckungsverjährung begonnen (BGE 72 IV 106, 164; BGE 73 IV 14und ständige Rechtsprechung).
BGE 84 IV 109
einbiegt, um sich in den allgemeinen Verkehr einzugliedern (vgl. BGE 84 IV 109).
BGE 91 IV 41
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

8C_9/2023 (2023-05-10)
«…(vgl. Art. 14 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). 5.4. Unbehelflich ist ferner der Verweis auf BGE 91 IV 144 , wonach an einer Verzweigung von Strassen, von denen eine - wie hier - mit einem beschränkten Fahrverbot belegt ist, g…»
SU160038 (2016-10-24) · zh
Bus Driver Acquittal Upheld in Right-of-Way Dispute at Traffic Ban Zone Exit
«…inne des Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen ist (Urk. 31 S. 4, Urk. 40 S. 11 f. und Urk. 54 S. 4, je mit Verweis auf BGE 91 IV 144 E. 3; vgl. auch BGE 100 IV 83 E. 1). Damit kann dem Stadtrichteramt nicht gefolgt werden, wenn es die Frage des Vortrit…»
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«…tsrechts danach zu unterscheiden, ob es sich dabei um ein unbeschränktes oder beschränktes Fahrverbot handelt (vgl. BGE 91 IV 144). Eine Verkehrsfläche, auf der das allgemeine Fahrverbot uneingeschränkt gilt, darf von Motorfahrzeugen und motorlosen…»
SK2 2009 19 (2009-06-10) · gr
Motorcyclist Collision in Bus Lane: Reversal of Dismissal Against Turning Driver
«…der Linksabbieger, der sie queren will, den entgegenkom- menden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (BGE 100 IV 144 E. 1, 91 IV 144 E. 2 und 3). b/2) Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhellt, dass die Begrün- dung des Kreispräsidenten, m…»
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Vehicle Collision Liability at Private Road Exit Intersection
«…culer dans les deux sens ne forme pas une intersection, de sorte qu'elle ne bénéficie pas de la priorité de droite (ATF 91 IV 144). Dans un arrêt ultérieur, le Tribunal fédéral a indiqué qu'il y avait en revanche intersection si la circulation était…»
BGE 101 IV 234
«…wo eine mit einem absoluten Fahrverbot belegte Strasse mit einer dem öffentlichen Verkehr geöffneten zusammentraf ([BGE 91 IV 144](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 100 IV 83
«…&azaclir=clir#page89)). Eine solche hat das Bundesgericht in der Anwendung von Art. 36 Abs. 3 SVG bis anhin nur in [BGE 91 IV 144](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
SU130004 · zh
Driver Acquitted of Failure to Yield in Right-of-Way Dispute Involving Subordinate Street Status
«…tsrechts danach zu unterscheiden, ob es sich dabei um ein unbeschränktes oder beschränktes Fahrverbot handelt (vgl. BGE 91 IV 144). Eine Verkehrsfläche, auf der das allgemeine Fahrverbot uneingeschränkt gilt, darf von Motorfahrzeugen und motorlosen…»
SU160038 · zh
Bus Driver Acquittal in Blinking Yellow Light Collision Case
«…inne des Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen ist (Urk. 31 S. 4, Urk. 40 S. 11 f. und Urk. 54 S. 4, je mit Verweis auf BGE 91 IV 144 E. 3; vgl. auch BGE 100 IV 83 E. 1). Damit kann dem Stadtrichteramt nicht gefolgt werden, wenn es die Frage des Vortrit…»

Volltext

Urteilskopf

91 IV 144

39. Urteil des Kassationshofes vom 6. Oktober 1965 i.S. Tarschisch gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich

Regeste

1. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Die Verfolgungsverjährung hört mit der Ausfällung eines vollstreckbaren kantonalen Urteils auf (Erw. 1).

2. Art. 36 SVG, Art. 1 Abs. 8 VRV. Vortrittsrecht an der Verzweigung von Strassen, von denen eine mit einem unbeschränkten oder beschränkten Fahrverbot belegt ist (Erw. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 144

BGE 91 IV 144 S. 144

A.- Tarschisch führte am 24. Juli 1963, gegen 07.30 Uhr, ein Personenauto in Zurich 3 durch die Schweighofstrasse stadtauswärts, um in die Ütlibergstrasse zu gelangen. Wegen des eidgenössischen Schützenfestes, das sich damals im Albisgütli abwickelte, war die Schweighofstrasse von der Stelle an, wo sie die Bachtobelstrasse kreuzt, für den Fahrzeugverkehr teilweise vorübergehend gesperrt, und dieser wurde in der Kreuzung nach links durch die Bachtobelstrasse umgeleitet. Die beiden Verkehrsanordnungen wurden zu Beginn des gesperrten Strassenstückes durch je eine grosse Tafel, die am linken und rechten Fahrbahnrand aufgestellt waren, signalisiert; auf der ersten waren das Wort Verkehrsumleitung und ein nach links gerichteter Pfeil, auf der zweiten das Zeichen für allgemeines Fahrverbot (Signal Nr. 201) und darunter der Vermerk angebracht, dass die Zufahrt für Anwohner und für Parkierer der oberen Ütlibergstrasse mit entsprechendem Kennzeichen sowie für Bus und Taxiwagen gestattet sei. Im Augenblick, als Tarschisch nach links in die Bachtobelstrasse abzubiegen begann, stiess er mit dem Motorradfahrer Hugentobler zusammen, der aus dem gesperrten Teil der Schweighofstrasse

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kommend geradeaus über die Kreuzung stadteinwärts fuhr.

B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich erklärte Tarschisch am 1. Juli 1965 der Übertretung von Art. 36 Abs. 3 SVG und Art. 14 Abs. 1 VRV schuldig und bestätigte die vom Polizeirichter der Stadt Zürich gegen den Verzeigten ausgefällte Busse von Fr. 50. -.

C.- Der Gebüsste führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Er bestreitet, dass er einem aus dem gesperrten Strassenstück entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt habe gewähren müssen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen, das mit einem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel nicht angefochten werden konnte, ist mit der Ausfällung am 1. Juli 1965 vollstreckbar geworden. An diesem Tage hat die Verfolgungsverjährung aufgehört und die Vollstreckungsverjährung begonnen (BGE 72 IV 106, 164; BGE 73 IV 14und ständige Rechtsprechung). Die zweijährige absolute Verjährungsfrist (Art. 90 Ziff. 1 SVG. Art. 101, 109, 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB), die am 24. Juli 1963 begann, ist daher noch nicht abgelaufen.

2. Das Signal "Allgemeines Fahrverbot" (Nr. 201) verbietet den Verkehr für alle Fahrzeuge (Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Strassensignalisation vom 31. Mai 1963). Die Verkehrsfläche, auf der das allgemeine Fahrverbot uneingeschränkt gilt, darf somit von Motorfahrzeugen und motorlosen Fahrzeugen nicht benützt werden. Sie fällt zwar, wenn sie dem Fussgängerverkehr dient, unter den Begriff der Strasse (Art. 1 Abs. 1 VRV), stellt aber, da sie dem Fahrverkehr nicht geöffnet ist, keine Fahrbahn dar (Art. 1 Abs. 4 VRV). Das bedeutet, dass die mit einem solchen Fahrverbot belegte Verkehrsfläche an der Stelle, wo sie mit einer dem Fahrverkehr geöffneten Strasse zusammentrifft, keine Verzweigung (Kreuzung, Gabelung, Einmündung) bildet (Art. 1 Abs. 8 VRV). Dem Fahrzeugführer, der die Fahrbahn einer öffentlichen Strasse benützt, steht daher gegenüber einem andern, der aus einer Strasse mit unbeschränktem Fahrverbot herausfährt, das absolute Vortrittsrecht zu. Es verhält sich in diesem Falle nicht anders, als wenn jemand an einem Ort, wo keine Strasse besteht, oder aus einem Privatweg in eine öffentliche Fahrbahn

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einbiegt, um sich in den allgemeinen Verkehr einzugliedern (vgl. BGE 84 IV 109).

3. Nach Art. 15 der Signalisationsverordnung ist es zulässig, vom allgemeinen Fahrverbot Ausnahmen zu machen. So kann das Befahren der mit einem Fahrverbot belegten Strasse bestimmten Fahrzeugführern oder Fahrzeugkategorien oder für bestimmte Zwecke (z.B. Zubringerdienst) allgemein gestattet werden. In solchen Fällen wird die Benützung der Strasse für den allgemeinen Fahrverkehr nicht aufgehoben, sondern bloss eingeschränkt. Die Strasse dient trotz dem Fahrverbot dem Fahrverkehr und ist auf der für diesen bestimmten Fläche Fahrbahn im Sinne des Art. 1 Abs. 4 VRV. Was sie von andern Strassen unterscheidet, ist einzig ihre beschränkte Befahrbarkeit. Dieser Umstand könnte aber auf die Anwendung der Verkehrsregeln über das Vortrittsrecht nur Einfluss haben, wenn die beschränkt befahrbare Strasse für den allgemeinen Fahrverkehr eine derart untergeordnete Bedeutung hätte, dass sie im Vergleich mit der Strasse, mit der sie zusammentrifft, einer blossen Ausfahrt im Sinne des Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen wäre (vgl. BGE 91 IV 41).

Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Falle nicht zu. Der vom Fahrverbot betroffene Teil der Schweighofstrasse diente nicht nur als Zufahrt zu vereinzelten angrenzenden Grundstücken, sondern war in dem beidseits der Strasse von Wohnhäusern überbauten Gebiet schon als Quartierstrasse von einiger Bedeutung. Darüber hinaus stand sie dem durchgehenden Verkehr offen und konnte als Durchgangsstrasse ausser von den Anwohnern auch von den in der oberen Ütlibergstrasse parkierenden Fahrzeugführern, die eine entsprechende Erlaubnis hatten, sowie ohne besondere Bewilligung von allen Fahrzeugen der städtischen Verkehrsbetriebe und der Taxiunternehmen benützt werden. An der Kreuzung Schweighofstrasse/Bachtobelstrasse galt daher ohne gegenteilige Anordnung das gesetzliche Vortrittsrecht, wonach dem von rechts kommenden Fahrzeug der Vortritt zusteht (Art. 36 Abs. 2 SVG) und der nach links Abbiegende einem entgegenkommenden Fahrzeug den Vortritt zu lassen hat (Art. 36 Abs. 3 SVG).

Der Beschwerdeführer, der die deutlich signalisierten Einschränkungen des Fahrverbots gelesen hat und erkennen konnte, dass einem grossen Teil von Fahrzeugen die Durchfahrt durch die obere Schweighofstrasse gestattet war, musste

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mit solchen, die ihm aus dieser Strasse entgegenkommen konnten, rechnen. In Wirklichkeit hat er auch nicht angenommen, dass aus dem teilweise gesperrten Strassenstück keine Fahrzeuge in die Kreuzung einfahren werden oder dass er diesen gegenüber vortrittsberechtigt sei, sondern der Zusammenstoss mit dem Motorradfahrer ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer aus Unaufmerksamkeit diesen zu spät wahrgenommen hat.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.