Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 91 IV 136 KI-generiert

Removal of Minors Conviction Upheld Against Father Violating Custodial Order

Geschäftsnummer BGE 91 IV 136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Removal of Minors Conviction Upheld Against Father Violating Custodial Order After a court order granted custody of the two minor children to the wife following the authorized separation of the spouses, the husband took the children under the pretext of exercising his visiting rights and transported them to his parents in Italy, refusing to return them to the mother. The Federal Supreme Court confirmed the husband's conviction for the removal of minors under Art. 220 SCC, holding that even a spouse who retains partial parental authority can be a perpetrator if a judicial ruling has deprived them of the sole right to determine the children’s residence, care, and education, thereby violating the custodial rights of the other parent; the criminal provision protects the disposition rights of the legally designated custodian against the other spouse just as it would against a third party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 220 StGB, Täterschaft bei Entziehung und Vorenthalten von Unmündigen. Täter kann auch der Ehegatte sein, dem das Kind bei der richterlich bewilligten Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durch Zuteilung an den andern Ehegatten weggenommen wurde.

Schlagwörter

KI-generiert
elterliche Gewalt minderjährige Kinder Wegnahmerecht Trennungsklage Ehegatte Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 80 IV 70
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 220 StGB

The appeal was dismissed because the conviction of the appellant for misappropriation of minors was correctly based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BK 2024 182 (2024-12-09) · be
Withdrawal of Minors and Defamation During Divorce Proceedings
«…Aufenthaltsortes daran, künftig frei über den Aufenthaltsort des Minderjährigen zu bestimmen (BGE 80 IV 67, 91 IV 136, 101 IV 303 E. 2). Entscheidend ist die räumliche Trennung des Minderjährigen vom Berechtigten. Täter kann grunds…»
4M 19 43 (2020-01-20) · lu
Obstruction of Visitation Rights Not Child Abduction
«…mals in BGE 136 III 353 E. 3.4 (mit zahlreichen Hinweisen) ausdrücklich zu dieser Frage. Es erwog, gemäss einer mit BGE 91 IV 136 eingeleiteten Praxisänderung habe es befunden, dass auch der Inhaber der elterlichen Sorge als Täter in Frage kommen kö…»
4M 19 43 (2020-01-20) · lu
Frustration of Visitation Rights Not Child Abduction Under Penal Code Article 220
«…mals in BGE 136 III 353 E. 3.4 (mit zahlreichen Hinweisen) ausdrücklich zu dieser Frage. Es erwog, gemäss einer mit BGE 91 IV 136 eingeleiteten Praxisänderung habe es befunden, dass auch der Inhaber der elterlichen Sorge als Täter in Frage kommen kö…»
SB110302 (2011-09-30) · zh
Deprivation of Custodial Parent of Minor Children
«…wurde, wenn ihm der andere Elternteil die Kinder ausserhalb seines Besuchs- rechts vorenthält (vgl. BGE 110 IV 35; BGE 91 IV 136). Das von der Privatklägerin angestrengte Vollstreckungsverfahren, das während dieser Ereignisse im Hintergrund lief,…»
5D_171/2009 (2010-06-01)
«…er elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. In einer mit BGE 91 IV 136 eingeleiteten Praxisänderung hat das Bundesgericht befunden, dass auch der Inhaber der elterlichen Sorge als Täter in…»
BGE 136 III 353
«…er elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. In einer mit BGE 91 IV 136 eingeleiteten Praxisänderung hat das Bundesgericht befunden, dass auch der Inhaber der elterlichen BGE 136 III 353 S.…»
BGE 95 IV 67
«…er eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder vorenthält. In [BGE 91 IV 136](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
SB110302 · zh
Father Convicted for Kidnapping Minors Despite Necessity Defense
«…wurde, wenn ihm der andere Elternteil die Kinder ausserhalb seines Besuchs- rechts vorenthält (vgl. BGE 110 IV 35; BGE 91 IV 136). Das von der Privatklägerin angestrengte Vollstreckungsverfahren, das während dieser Ereignisse im Hintergrund lief,…»

Volltext

Urteilskopf

91 IV 136

36. Urteil des Kassationshofes vom 6. Mai 1965 i.S. Porta gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.

Regeste

Art. 220 StGB, Täterschaft bei Entziehung und Vorenthalten von Unmündigen.

Täter kann auch der Ehegatte sein, dem das Kind bei der richterlich bewilligten Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durch Zuteilung an den andern Ehegatten weggenommen wurde.

Sachverhalt ab Seite 136

BGE 91 IV 136 S. 136

A.- Durch Verfügung vom 9. November 1964 bewilligte der Gerichtspräsident von Arlesheim als Eheschutzrichter gestützt auf Art. 169 ZBG die Aufhebung des ehelichen Haushaltes der Eheleute Porta-Mahnig, sprach die Kinder Manuela, geboren 1961, und Giovanni, geboren 1964, für die Dauer der Trennung der Ehefrau zur Pflege und Erziehung zu, setzte die vom Ehemann zu zahlenden Unterhaltsbeiträge fest und ordnete sein Besuchsrecht. Am 18. Dezember 1964 erschien Porta unter dem Vorwand, sein Besuchsrecht ausüben zu wollen, in der Wohnung der Ehefrau in Allschwil und nahm die beiden Kinder mit sich. Statt sie der Ehefrau zurückzubringen, führte er sie im Auto nach Gurro (Italien), wo er sie seinen Eltern übergab, damit sie von diesen auferzogen würden. Seither befinden sie sich in Gurro. Porta weigert sich, sie in die Obhut der Mutter zurückzubringen.

B.- Auf Antrag der Ehefrau verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft Porta wegen Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB zu vier Monaten Gefängnis und wies ihn gestützt auf Art. 55 StGB auf die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft bestätigte am 12. März 1965 das strafgerichtliche Urteil mit der Ausnahme, dass es die Landesverweisung aufhob.

BGE 91 IV 136 S. 137

C.- Porta führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, ihn freizusprechen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach Art. 220 StGB wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen Gewalt entzieht oder vorenthält. Zu entscheiden ist, ob der Täter auch der Ehegatte sein kann, dem das Kind bei der richterlich bewilligten Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durch Zuteilung an den andern Ehegatten weggenommen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet dies; zu Unrecht. Wie in BGE 80 IV 70 ausgeführt wurde, besteht das Entziehen oder Vorenthalten im Sinne der angeführten Bestimmung in einem Tun oder Lassen, durch das der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt gehindert wird, über die unmündige Person, insbesondere über ihren Aufenthaltsort, ihre Erziehung, ihre Lebensgestaltung frei zu verfügen. Diese Befugnis steht auf Grund der richterlichen Anordnung allein dem Ehegatten zu, dem das Kind zugeteilt worden ist. Daher wird sie durch Art. 220 StGB gegenüber dem andern Ehegatten in gleicher Weise wie gegenüber Dritten geschützt. Dass dieser andere Elternteil nach herrschender Lehre trotz Einschränkung in seiner Verfügungsberechtigung über die Kinder noch als Mitinhaber der elterlichen Gewalt angesehen wird, ändert in diesem Zusammenhang nichts. Entscheidend bleibt, dass ihm im Rahmen der richterlichen Regelung das Recht entzogen ist, über den Aufenthalt, die Pflege und Erziehung der Kinder zu bestimmen. Tut er dies gleichwohl, indem er die Kmder dem Verfügungsberechtigten entzieht oder vorenthält, so ist der erwähnte Straftatbestand nicht minder erfüllt, als wenn ein Dritter Täter wäre. Die Verurteilung nach Art. 220 StGB erfolgte daher zu Recht. Welches die Beweggründe zur Tatbegehung des Beschwerdeführers einerseits und zur Erhebung des Strafantrages der Geschädigten anderseits waren, ist dabei unerheblich. Sollte der Beschwerdeführer gemäss seinem Vorbringen im kantonalen Verfahren wirklich der Meinung sein, die Kinder würden von der Mutter nicht richtig gepflegt, so stünde es ihm frei, an den Eheschutzrichter zu gelangen, um die Verhältnisse überprüfen zu lassen und gegebenenfalls auf eine Änderung der bisherigen Massnahmen durch den Richter

BGE 91 IV 136 S. 138

hinzuwirken. Keinesfalls stand es ihm zu, das ihm Gutscheinende eigenmächtig zu erzwingen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.