Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 91 IV 10 KI-generiert

Art. 34 Abs. 3 SVG. Die Vorschrift, bei Richtungsänderungen auf nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, bedeutet beim Abbiegen nach links, dass der Abbiegende im Rückspiegel nach hinten zu beobachten und sich unter gewissen Umständen ausserdem zu vergewissern hat, ob ihm nicht ein anderes Fahrzeug im sichttoten Winkel seines Wagens folge.

Geschäftsnummer BGE 91 IV 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Negligence in Left Turn Outside Intersection Collision A driver attempting a left turn outside of a regular intersection, on an 8-meter-wide road at night, was found guilty of insufficient consideration for following traffic after colliding with a vehicle overtaking from the left. Although the driver slowed down, indicated the turn, and checked the rearview mirror, observing no following vehicle, the court reasoned that Article 34(3) of the Swiss Road Traffic Act (SVG) requires heightened caution during directional changes, particularly when turning left outside of intersections, at night, or when the right side is obstructed by parked vehicles. In such circumstances, merely checking the rearview mirror is insufficient; the driver must also ensure no vehicle is in the blind spot, potentially by looking through the opened side window or even making a safety stop, as the risk of being overtaken from the left is higher, leading the court to uphold the conviction for negligence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 34 Abs. 3 SVG. Die Vorschrift, bei Richtungsänderungen auf nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, bedeutet beim Abbiegen nach links, dass der Abbiegende im Rückspiegel nach hinten zu beobachten und sich unter gewissen Umständen ausserdem zu vergewissern hat, ob ihm nicht ein anderes Fahrzeug im sichttoten Winkel seines Wagens folge.

Schlagwörter

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Verkehrsunfall vorschriftswidriges Überholen Vortrittsverletzung Fahren ohne Berechtigung Verwendung des Mobiltelefons am Steuer wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 83 IV 166
durch das geöffnete Seitenfenster rückwärts zu beobachten, allenfalls einen Sicherheitshalt einzuschalten, wie dies im Falle Dinkel (BGE 83 IV 166) verlangt und näher ausgeführt wurde.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

ZZ.1991.24 (1991-12-05) · so
Driver Liability for Proceeding Through Intersection with Inoperative Traffic Signal
«…d (Art. 26 Abs. 2 SVG), ebenso bei gelbem Blinklicht vor einer Kreuzung, das auf besondere Gefährlichkeit hinweist (BGE 91 IV 10). Erhöhte Aufmerksamkeit wird insbesondere auch dann verlangt, wenn die Verkehrssituation unübersichtlich und unklar is…»
1C_182/2025 (2025-10-07)
Driver's license withdrawal for severe traffic infraction and gross negligence during a right turn.
«…gement de direction, qu'il s'agisse d'obliquer à gauche ou à droite, à la hauteur ou en dehors d'une intersection ([ATF 91 IV 10](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_473/2024 (2025-03-12)
«…ement de direction, qu'il s'agisse d'obliquer à gauche ou à droite, à la hauteur ou en dehors d'une intersection ( [ATF 91 IV 10](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_301/2024 (2024-11-05)
«…gement de direction, qu'il s'agisse d'obliquer à gauche ou à droite, à la hauteur ou en dehors d'une intersection ( ATF 91 IV 10 consid. 1; arrêt 6S.201/2006 du 15 juin 2006 consid. 2.1). 1.1.3. Aux termes de l' art. 39 al. 1 let. a LCR , avant d…»
P1 22 47 (2024-03-22) · vs
Motorcycle vs. E-Bike Collision Appeal Ruling
«…'il soit particulièrement prudent dans sa manœuvre, dans l'intérêt de la sécurité routière (ATF 100 IV 186 consid. 2a ; 91 IV 10 consid. 1). Le conducteur qui veut obliquer à gauche se tiendra près de l’axe de la chaussée (36 al. 1 LCR). Avant d’o…»
CPR 2019 54 (2020-01-20) · ju
Prosecutor's Dismissal of Traffic Accident Case Overturned Due to Improper Application of Legal Principle
«…regarder en arrière par l’ouverture de la glace latérale ou marquer, suivant les cas, un arrêt de sécurité (ATF 91 IV 10, JdT 1965 I 403 n° 19). 5. 5.1. En l’espèce, dans son ordonnance de classement, le Ministère public a relevé que les…»
Jug.2013.107 (2013-04-15) · vd
Negligent Homicide Acquittal Based on Trust Doctrine and Motorcyclist's Extreme Conduct
«…sens inverse ainsi qu’aux véhicules qui le suivent. Par “avoir égard”, il faut entendre “ne pas mettre en danger" (ATF 91 IV 10; Bussy/Rusconi, Code suisse de la circulation routière, 3ème éd., Lausanne 1996, n. 3.2 ad art. 34 LCR). Lorsqu’il ente…»
Jug.2011.83 (2011-05-04) · vd
Appeal Against Dismissal of Negligence Charges in Road Accident Involving Agricultural Convoy
«…ion ou passer d’une voie à l’autre, est tenu d’avoir égard – par quoi il faut entendre « ne pas mettre en danger » (ATF 91 IV 10) – aux usagers de la route qui viennent en sens inverse ainsi qu’aux véhicules qui le suivent. L'art.…»
6P.194/2006 (2007-02-16)
«…sen (vgl. Art. 41b Abs. 2 VRV ) - kann den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht entbinden (vgl. hierzu BGE 91 IV 10 E. 1; ferner BGE 125 IV 83 E. 2a). Das Betätigen des Blinkers konnte dem Beschwerdeführer folglich keine Sicherheit…»
10.2003.677 (2005-02-18) · ti
Negligent Grievous Bodily Harm in Left-Turn Collision
«…ipendenza delle circostanze di luogo e di visibilità (cfr. DTF 125 IV 83, 84-85 consid. 1a; 100 IV 186, 188 consid. 2a; 91 IV 10, 12 consid. 4) e si articola in tal guisa: i) indicazione del cambiamento di direzione precedente alla posizione di…»
RBOG.2004.Nr.24 (2004-05-18) · tg
Driver Fined for Failing to Yield When Changing Lanes on Roundabout
«…rzeugführer gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nicht von der gebotenen Vorsicht entbindet (BGE 127 IV 39, 125 IV 84 f., 91 IV 10). Überdies hat sich, wer rechts abbiegen will, nach Art. 36 Abs. 1 SVG an den rechten Strassenrand zu halten.…»
BGE 127 IV 34
«…Zeichengebung den Fahrzeugführer gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nicht von der gebotenen Vorsicht (vgl. hiezu BGE 91 IV 10 E. 1; ferner BGE 125 IV 83 E. 2a). Überdies hat sich, wer rechts abbiegen will, nach Art. 36 Abs. 1 SVG an den rec…»
6S.646/2000 (2000-11-30)
«…e Zeichengebung den Fahrzeugführer gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nicht von der gebotenen Vorsicht (vgl. hiezu BGE 91 IV 10 E. 1; ferner BGE 125 IV 83 E. 2a). Überdies hat sich, wer rechts abbiegen will, nach Art. 36 Abs. 1 SVG an den rec…»
1P.91/2000 (2000-05-12)
«…a di svolta a sinistra ( DTF 125 IV 83 consid. 2d, commentata da René Schaffhauser in AJP 3/2000, pag. 349 seg. ; DTF 91 IV 10 consid. 1; sentenza inedita del 23 novembre 1999 in re H.B., consid. 3b; sentenza del 3 aprile 1998 in re M., pubblica…»
CCP.1996.6362 (1996-10-08) · ne
Turning Driver Conviction Upheld in Overtaking Collision
«…voir égard aux véhicules qui le suivent (art.34 al.3 LCR), ce qui signifie qu'il ne doit pas les mettre en danger (ATF 91 IV 10, JT 1965 I 403 no 19). Pour cela, il doit regarder en arrière, de manière à s'assu- rer que les véhicules qui suivrai…»

Volltext

Urteilskopf

91 IV 10

5. Urteil des Kassationshofes vom 26. Februar 1965 i.S. Bachofner gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

Regeste

Art. 34 Abs. 3 SVG.

Die Vorschrift, bei Richtungsänderungen auf nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, bedeutet beim Abbiegen nach links, dass der Abbiegende im Rückspiegel nach hinten zu beobachten und sich unter gewissen Umständen ausserdem zu vergewissern hat, ob ihm nicht ein anderes Fahrzeug im sichttoten Winkel seines Wagens folge.

Sachverhalt ab Seite 11

BGE 91 IV 10 S. 11

A.- Bachofner führte am Abend des 29. Oktober 1963 nach 21.30 Uhr in Bern ein Personenauto (VW), aus der Schlossstrasse kommend, auf der 8 m breiten Könizstrasse. Er beabsichtigte, auf dieser Strasse nach einer Strecke von rund 400 m beim Haus Nr. 21 d nach links in ein Seitensträsschen abzubiegen, das als Zufahrtsweg zu dem hinter dem Haus Nr. 21 d gelegenen Garagetrakt dient. Bachofner kündigte seine Absicht, nach links abzubiegen, rechtzeitig an, indem er seine Geschwindigkeit auf 20-25 km/Std verlangsamte, den linken Richtungsanzeiger stellte und gegen die Strassenmitte einspurte. Unmittelbar vor dem Abbiegen schaute er nochmals in den Rückspiegel, in welchem er kein Fahrzeug nachfolgen sah, auch den VW-Kastenwagen nicht, den er vor dem Einspuren in einem grössern Abstand hinter sich wahrgenommen hatte. Beim Abbiegen nach links stiess sein Wagen mit dem ihn in diesem Augenblick links überholenden Kastenwagen zusammen.

B.- Das Obergericht des Kantons Bern erklärte am 23. Oktober 1964 in Bestätigung eines Urteils des Gerichtspräsidenten VIII von Bern Bachofner der ungenügenden Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge im Sinne des Art. 34 Abs. 3 SVG schuldig und verurteilte ihn gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 50.-.

C.- Bachofner führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.

D.- Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG).

Der Grundsatz, dass bei einer Änderung der Fahrrichtung nicht nur auf den Gegenverkehr, sondern auch auf nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen ist, stellt gegenüber dem MFG, insbesondere Art. 47 MFV, eine Neuerung dar (Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 1955, BBl 1955 II 33). Er gilt nach dem Wortlaut des Art. 34 Abs. 3 SVG bei

BGE 91 IV 10 S. 12

jeder Richtungsänderung, also auch bei jedem Abbiegen, gleichgültig, ob nach rechts oder links, in oder ausserhalb einer Strassenverzweigung abgebogen wird. Der Bestimmung liegt die Überlegung zugrunde, dass Richtungsänderungen für andere, die geradeaus fahren, gefährlich sind und selbst bei ordnungsgemässer Ankündigung von nachfolgenden Fahrzeugführern oft nicht oder zu spät beachtet oder missverstanden werden und dass daher dem Fahrzeugführer, der eine solche Gefahr schafft, auch zuzumuten ist, bei seinem Fahrmanöver im Interesse der Verkehrssicherheit besonders vorsichtig zu sein. Art. 34 Abs. 3 SVG will denn auch den Fahrzeugführer, der die bisher eingehaltene Fahrrichtung verlässt, nicht bloss an die Sorgfaltspflichten erinnern, die er schon auf Grund anderer Vorschriften zu erfüllen hat. Das Gebot, auf nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, stellt vielmehr eine zusätzliche Verpflichtung dar.

Beim Abbiegen nach links darf deshalb der Führer, der pflichtgemäss eingespurt und den Richtungsanzeiger gestellt hat (Art. 36 Abs. 1, 39 Abs. 1 SVG), sich nicht ohne weiteres auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens (Art. 35 Abs. 5 SVG) verlassen, sondern er hat zur Verminderung der Gefährlichkeit seines Vorhabens selber dadurch beizutragen, dass er sich vor dem Abbiegen vergewissert, ob durch das beabsichtigte Manöver kein nachfolgendes Fahrzeug gefährdet werde. Diese Vorsichtsmassnahme ist um so mehr geboten, als nach Art. 35 Abs. 4 SVG das Linksüberholen auf Strassenverzweigungen - im Unterschied zu Art. 26 Abs. 3 MFG - unter gewissen Voraussetzungen erlaubt ist. Der von der OTA (Organisation Mondiale du Tourisme et de l'Automobile) ausgearbeitete Vorentwurf einer europäischen Strassenverkehrsordnung von 1962 geht ebenfalls davon aus, dass der Fahrzeugführer beim Linksabbiegen zu erhöhter Vorsicht verpflichtet sei; Art. 30 dieses Entwurfes sieht denn auch die ausdrückliche Bestimmung vor, dass der Führer mit dem Abbiegen erst beginnen dürfe, wenn er sich vergewissert habe, dass sein Manöver andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere die hinter ihm fahrenden, nicht gefährde.

Die Sorgfalt, die der Linksabbiegende anzuwenden hat, um die Gefährdung nachfolgender Fahrzeuge auszuschalten, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach dem Ort, wo er abbiegen will, den Platz- und Sichtverhältnissen.

BGE 91 IV 10 S. 13

Bei Strassenverzweigungen (Kreuzungen, Gabelungen und Einmündungen), wo jederzeit damit gerechnet werden muss, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug nach links abbiegt, genügt im allgemeinen, dass der Abbiegende, ehe er seine Absicht verwirklicht, im Rückspiegel rückwärts schaut. Bei Nacht oder sonstwie erschwerter Sicht und an Stellen, wo zum Rechtsüberholen des gegen die Strassenmitte eingespurten Fahrzeuges nicht genügend Raum verbleibt, sowie vor allem ausserhalb von Strassenverzweigungen, d.h. immer dann, wenn Missverständnisse möglich sind und die Gefahr, links überholt zu werden, grösser ist, hat sich der Linksabbiegende aber auch zu vergewissern, ob ihm nicht ein anderes Fahrzeug im sichttoten Winkel seines Wagens folge. Er hat daher, wenn er sich nicht schon durch den Rück- und Aussenspiegel einen sicheren Überblick über die hinter und links von seinem Fahrzeug befindliche Fahrbahnzone verschaffen kann, in solchen Fällen weitere Vorkehren zu treffen, z.B. durch das geöffnete Seitenfenster rückwärts zu beobachten, allenfalls einen Sicherheitshalt einzuschalten, wie dies im Falle Dinkel (BGE 83 IV 166) verlangt und näher ausgeführt wurde.

2. Der Beschwerdeführer wollte aus der 8 m breiten Könizstrasse in ein 4 m breites, für den Fahrzeugverkehr völlig unbedeutendes und unbenanntes Seitensträsschen, also ausserhalb einer Strassenverzweigung (Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV), nach links abbiegen. Zudem war es Nacht und konnte sein gegen die Strassenmitte eingespurter Wagen wegen andern Fahrzeugen, die in der Nähe der Abbiegestelle am rechten Strassenrand parkiert waren, rechts nicht überholt werden. Unter diesen Umständen durfte es der Beschwerdeführer nicht bei einem Blick in den Rückspiegel bewenden lassen, der ihm keine Gewähr dafür bot, dass ein nachfolgendes Fahrzeug sich nicht im sichttoten Winkel seines Wagens befinde. Mit der Gefahr, links überholt zu werden, hatte er aber unter den gegebenen Verhältnissen zu rechnen und dies um so mehr, als er vor dem Einspuren festgestellt hatte, dass ihm ein anderes Fahrzeug nachfolgte. Der Beschwerdeführer hat es daher an der in Art 34 Abs. 3 SVG geforderten Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge fehlen lassen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.