Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 und 49 Ziff. 4 StGB. Der bedingte Strafvollzug und die bedingte vorzeitige Bussenlöschung dürfen nicht auf Grund der unbestimmten Hoffnung bewilligt werden, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertConditional Suspension of Sentence and Fines for Repeat Offender The case concerns the conditional suspension of a sentence and the conditional early cancellation of fines for a repeatedly convicted individual (Art. 41 para 1 no. 2 and 49 no. 4 SCC). The lower court found the objective conditions were met since the last unconditional prison sentence was 16 years prior, but noted subjective doubts due to the offender having incurred 10 police fines and a conditional prison sentence for traffic offenses since 1952, eventually granting the conditional measures as a "last chance." The Federal Court overturned this decision, asserting that conditional suspension cannot be granted based on the vague hope that the convicted person might behave well despite an unfavorable prognosis; the law requires the pre-trial life and character of the offender to suggest that the conditional measures will deter them from future crimes, a criterion the lower court's reasoning failed to clearly establish.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 und 49 Ziff. 4 StGB. Der bedingte Strafvollzug und die bedingte vorzeitige Bussenlöschung dürfen nicht auf Grund der unbestimmten Hoffnung bewilligt werden, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten.
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Volltext
Urteilskopf
91 IV 1
1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Januar 1965 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Weibel.
Regeste
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 und 49 Ziff. 4 StGB.
Der bedingte Strafvollzug und die bedingte vorzeitige Bussenlöschung dürfen nicht auf Grund der unbestimmten Hoffnung bewilligt werden, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten.
Erwägungen ab Seite 1
BGE 91 IV 1 S. 1
Aus den Erwägungen:
Im Anschluss an die Erwägung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 41 Ziff. 1 und 49 Ziff. 4 StGB gegeben seien, weil die letzte unbedingte Gefängnisstrafe des mehrfach vorbestraften Beschwerdegegners 16 Jahre zurückliege und daher nicht mehr ins Gewicht falle, hat die Vorinstanz ausgeführt, in subjektiver Hinsicht seien einige Bedenken am Platze, habe doch der Beschwerdegegner seit 1952 nicht weniger als 10 Polizeibussen und eine bedingte Gefängnisstrafe wegen Verkehrsdelikten erlitten; dabei handle es sich aber mit Ausnahme der Gefängnisstrafe um lauter Bagatellfälle, weshalb sie verschuldensmässig nicht allzu sehr ins Gewicht fielen; dem Beschwerdegegner könne deshalb noch eine letzte Chance gegeben werden, um zu beweisen, dass er sich durch den bedingten Aufschub der Freiheitsstrafe von weitern Verfehlungen abhalten lasse.
Diese Ausführungen geben keine deutliche Antwort auf die entscheidende Frage, ob das Vorleben und der Charakter des Beschwerdegegners erwarten lassen, er werde sich durch die Bewilligung des bedingten Strafvollzuges und der bedingten vorzeitigen
BGE 91 IV 1 S. 2
Bussenlöschung von weitern Straftaten abhalten lassen. Sie erlauben eher den Schluss, die Vorinstanz glaube im Grunde genommen nicht an die Bewährung des Beschwerdegegners, wolle ihm aber Gelegenheit geben, ihre ungünstige Prognose durch sein künftiges Verhalten zu widerlegen. Die erwähnten Rechtswohltaten auf Grund der unbestimmten Hoffnung zu bewilligen, der Verurteilte werde sich wider Erwarten wohl verhalten, ist nach dem Gesetze nicht zulässig.