Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 91 III 87 KI-generiert

Creditor's Interim Distribution Withholding Over Unsubstantiated Fraud Suspicion

Geschäftsnummer BGE 91 III 87
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Creditor's Interim Distribution Withholding Over Unsubstantiated Fraud Suspicion A creditor whose claim, assigned for credit security, was formally and definitively admitted into the schedule of claims in a bankruptcy proceeding faced the provisional withholding of the corresponding share of an interim distribution by the bankruptcy administration, which cited mere unspecific suspicion of fraudulent dealings between the bankrupt company and the assignor. The court ruled that the payout of an interim distribution to a formally admitted creditor cannot be temporarily denied based on only vague suspicion of fraud concerning the claim's origin or its assignment; weighty evidence of fraudulent schemes is required to challenge a claim's legal validity subsequent to its unchallenged admission to the schedule of claims. Since the supervisory authority rejected the creditor's appeal without independently examining the expert report cited by the administration to substantiate its suspicion, thereby failing to perform the comprehensive review required in appeal proceedings under Articles 17/18 of the Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), the court found the authority's decision arbitrary, annulled it, and remanded the case for further investigation and a new decision, emphasizing that absent strong evidence of fraud, the bankruptcy estate must assume the burden of proof by taking legal action if it wishes to withhold the payment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Abschlagsverteilungen im Konkurs (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 5, Art. 251 Abs. 3 und Art. 266 SchKG). - Beschwerdeverfahren (Art. 17/18 SchKG). Einem formell rechtskräftig kollozierten Gläubiger darf die Auszahlung seines Betreffnisses einer Abschlagsverteilung nicht wegenbloss unbestimmten Verdachtes betrügerischer Machenschaften einstweilen verweigert werden. Fehlt es an gewichtigen Indizien für solche Machenschaften des Gläubigers oder des Dritten, der ihm die Forderung zediert hat, so steht es der Konkursverwaltung frei, ihrerseits gerichtliche Klage zu erheben. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17/18 SchKG hat die Aufsichtsbehörde sich Einblick in die für die Entscheidung wesentlichen Aktenstücke zu verschaffen und sie selbständig zu würdigen; sie darf das Ergebnis der Würdigung durch die Konkursverwaltung nicht unbesehen hinnehmen.

Schlagwörter

KI-generiert
Gläubigerbenachteiligung Abschlagsverteilung Zahlungsnachweis Vollstreckungsorgan Gültigkeit der Forderungszession "Vorläufige Geltung"

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 74 I 10
BGE 74 I 10) hat zur Folge, dass die betreffenden neuen Vorbringen der Rekursschrift noch zu berücksichtigen sind (Art, 79 Abs.
BGE 88 III 132
Blosse Erklärungen und Mutmassungen der Konkursverwaltung genügen dazu nicht; die Indizien müssten nachgewiesen sein (BGE 88 III 132 und dort angeführte frühere Entscheidungen).
BGE 85 III 120
Sie hätte es angesichts der unüberprüfbaren Hinweise der Konkursverwaltung tun sollen, um sich instand zu setzen, sich entsprechend der ihr als Beschwerdeinstanz - auch in Ermessensfragen - zustehenden Überprüfungsbefugnis (BGE 85 III 120 /21, BGE 86 III 123 Erw.
BGE 86 III 123
Sie hätte es angesichts der unüberprüfbaren Hinweise der Konkursverwaltung tun sollen, um sich instand zu setzen, sich entsprechend der ihr als Beschwerdeinstanz - auch in Ermessensfragen - zustehenden Überprüfungsbefugnis (BGE 85 III 120 /21, BGE 86 III 123 Erw.
BGE 84 I 227
Cantonal Review of Hotel License Refusal Limited to Arbitrariness
BGE 88 III 133
Sonst läge es der Konkursmasse ob, selbst die Klägerrolle zu übernehmen und den Richter anzugehen, wenn sie glaubt, die Abschlagszahlung zurückbehalten zu dürfen (BGE 88 III 133 am Ende).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

4A_654/2025 (2026-05-11)
Dismissal of liability action appeal regarding bankruptcy claim assignment, standing, and board member duty breaches.
«…tlich dann nichtig und von Amtes wegen aufzuheben, wenn sie durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden ist ([BGE 91 III 87](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
93/2019/23 (2022-01-19) · sh
Supervisory Court Upholds Final Schedule of Claims Against Debtor's Attempted Revision Based on New Facts
«…auf gewichtige und über- dies nachgewiesene Indizien stützen. Blosse Erklärungen und Mutmassungen ge- nügen nicht (BGE 91 III 87 E. 3 S. 92; 88 III 131 S. 132 f.; BGer 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2). […] 4.3. Ein strafbares Verhalten ein…»
5A_714/2020 (2021-03-01)
«…fügung ist nichtig und von Amtes wegen aufzuheben, wenn sie durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden ist ( BGE 91 III 87 E. 3 [S. 92]; 88 III 131 S. 132; 87 III 79 E. 2 [S. 84]; Urteil 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2). Nach Auffas…»
PS200111 (2020-08-21) · zh
Appeal Dismissed for Lack of Jurisdiction Regarding Revision of Claim Collocation Based on Alleged Fraudulent Procurement
«…nn entgegengehalten wer- den, wenn sie sich auf gewichtige Indizien stützen, die überdies nachgewiesen sein müssen (BGE 91 III 87 E. 3; BGer 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006, E. 2). Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ergibt sich aus dem vom Bun…»
PS190172 (2019-12-06) · zh
Debtor's Appeal Against Distribution List Based on Unsubstantiated Fraud Claims Dismissed
«…halten werden, wenn sie sich auf gewichtige Indizien stützten, welche nachgewiesen sein müssten (u.H.a. BGE 88 III 131; 91 III 87 E. 3; BGer 7B.221/2005 E. 2). Der Beschwerdeführer führe in schwer verständlicher und pauschaler Weise aus, den Eintrag…»
PS190160 (2019-10-24) · zh
Bankruptcy Office Letter Informational Status Upheld on Appeal
«…sich auf Fälle, in denen das Konkursamt eine Forderung im Kol- lokationsplan zugelassen hatte (vgl. BGE 88 III 131; BGE 91 III 87; BGer 7B.221/2005). Hat ein Gericht über die Kollokation einer Forderung entschieden, so wären Beanstandungen (von den…»
2013.12.10.zr.3 (2013-12-10) · bl
Debtor's Subsistence Minimum Calculation During Wage Garnishment
«…edarfs des Schuldners und seiner Familie auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnsitz abzustellen (BGE 91 III 87). Ob es sich rechtfertigt, die Grundbeträge des Existenzminimums für einen im grenznahen Deutschland wohnenden Schuldne…»
420.2013.277 (2013-12-10) · bl
Attachment Order: Subsistence Minimum Calculation and Expat Costs
«…edarfs des Schuldners und seiner Familie auf die Lebenshaltungskosten an seinem ausländischen Wohnsitz abzustellen (BGE 91 III 87). Ob es sich rechtfertigt, die Grundbeträge des Existenzminimums für einen im grenznahen Deutschland wohnenden Schuldne…»
Plainte.2013.11 (2013-04-08) · vd
Appeal Regarding Distribution Table Based on Prior Civil Judgment
«…compétentes pour examiner s'il y a des motifs de révision de l'état de collocation primitif (ATF 102 III 155 consid. 3; 91 III 87 consid. 3)." En l’espèce, le tableau de distribution est conforme à l'état de collocation et aux pres…»
5A_705/2012 (2012-12-06)
«…pétentes pour examiner s'il y a des motifs de révision de l'état de collocation primitif ( ATF 102 III 155 consid. 3; 91 III 87 consid. 3) 5.3 En l'occurrence, la recourante a qualité pour attaquer un tableau de distribution provisoire par la vo…»
11.2010.10 (2012-11-19) · ti
Wife v. Husband (Child Support Garnishment and Standard of Living)
«…9 ad art. 93 LEF; Vonder Mühll in: Basler Kommentar, SchKG, vol. II, 2a edizione, n. 19 ad art. 93 LEF; cfr. anche: DTF 91 III 87 consid. 3). Infine – in ambito esecutivo –, le circostanze determinanti, ossia il reddito del debitore e il fabbisogno…»
7B.221/2005 (2006-01-12)
«…wenn sie sich auf gewichtige Indizien stützen, die überdies nachgewiesen worden sein müssen ( BGE 88 III 131 S. 132; 91 III 87 E. 3 S. 92). Das Kantonsgericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG…»
7B.155/2005 (2005-10-07)
«…an der Geltendmachung interessierte Partei in diesem Verfahren nicht angehört worden ist ( BGE 96 III 83 E. 2 S. 85; 91 III 87 E. 2 S. 91; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Ziff. 1.4.1 zu Art. 79, S.…»
15.2004.19 (2004-08-13) · ti
Creditor Challenge to Finalized Bankruptcy Claim Schedules Rejected
«…cfr. DTF 106 III 123-124 con rif.] oppure di una collocazione ottenuta con un atto illecito [DTF 87 III 79; 88 III 131; 91 III 87), l'assenza, nella graduatoria o nell’elenco oneri, di una decisione chiara sull’estensione di un credito o di un privi…»
IV.2003.00012 (2003-03-31) · zh
Appeal of Denial of Free Legal Assistance in Disability Insurance Proceedings Based on Insufficient Proof of Indigence
«…ung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf die Lebenshaltungskosten am Wohnort des Schuldners abzustellen (BGE 91 III 87 Erw. 3; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 24. August 2001, 7B.198/2001 Erw. 3c). In BGE 125…»

Volltext

Urteilskopf

91 III 87

17. Entscheid vom 29. November 1965 i.S. Bank in Langenthal.

Regeste

Abschlagsverteilungen im Konkurs (Art. 237 Abs. 3 Ziff. 5, Art. 251 Abs. 3 und Art. 266 SchKG). - Beschwerdeverfahren (Art. 17/18 SchKG).

Einem formell rechtskräftig kollozierten Gläubiger darf die Auszahlung seines Betreffnisses einer Abschlagsverteilung nicht wegenbloss unbestimmten Verdachtes betrügerischer Machenschaften einstweilen verweigert werden.

Fehlt es an gewichtigen Indizien für solche Machenschaften des Gläubigers oder des Dritten, der ihm die Forderung zediert hat, so steht es der Konkursverwaltung frei, ihrerseits gerichtliche Klage zu erheben.

Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17/18 SchKG hat die Aufsichtsbehörde sich Einblick in die für die Entscheidung wesentlichen Aktenstücke zu verschaffen und sie selbständig zu würdigen; sie darf das Ergebnis der Würdigung durch die Konkursverwaltung nicht unbesehen hinnehmen.

Sachverhalt ab Seite 88

BGE 91 III 87 S. 88

A.- In dem am 11. Juni 1963 über die Allemann fils SA, Welschenrohr, Kanton Solothurn, eröffneten Konkurse wurde der Kollokationsplan am 2. Oktober 1963 aufgelegt. Darin waren eine Reihe von Forderungseingaben, weil nicht genügend abgeklärt, im Sinne von Art. 59 KV "ausgestellt". So wurde einstweilen keine Verfügung getroffen über eine der Bank in

BGE 91 III 87 S. 89

Langenthal von der Roseba AG, Welschenrohr, "zur Kreditsicherung zedierte" Forderung von Fr. 1'263,458.15.

B.- In einem am 12. August 1964 aufgelegten Nachtrag zum Kollokationsplan wurde von der erwähnten Forderung ein Teilbetrag von Fr. 372'922.15 als der Bank in Langenthal als Zessionarin zustehend anerkannt. Diese Kollokation blieb unangefochten, erwuchs also formell in Rechtskraft.

C.- Im weitern Verlauf des Konkurses beschloss die ausserordentliche Konkursverwaltung, den Gläubigern der fünften Klasse eine Abschlagszahlung von 5% auszurichten. In der provisorischen Verteilungsliste vom 19. August 1965 setzte sie das auf jene anerkannte Teilforderung der Bank in Langenthal entfallende Betreffnis ein, lehnte die Auszahlung aber einstweilen ab mit folgender Bemerkung: "Betrag kann erst nach endgültiger Anerkennung ausbezahlt werden und wird deshalb vorläufig reserviert".

D.- Hierüber beschwerte sich die Bank in Langenthalbei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, ihre im Kollokationsplan anerkannte Teilforderung von Fr. 372'922.15 sei vorbehaltlos in die provisorische Verteilungsliste aufzunehmen, und die Abschlagszahlung von 5% sei nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verteilungsliste vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin rügte in erster Linie das Fehlen einer der angefochtenen Verfügung beigegebenen Grundangabe und ersuchte die Aufsichtsbehörde um Gewährung eines Replikrechtes gegenüber der zu erwartenden Vernehmlassung der Konkursverwaltung. Im übrigen machte sie geltend, die angefochtene Verfügung stehe im Widerspruch zur rechtskräftigen Kollokation; die "Reservierung" der Abschlagsdividende beruhe auf Willkür.

Die Konkursverwaltung nahm zur Beschwerde folgende Stellung ein: Es bestehe ein Verdacht, dass die Geschäftsbeziehungen zwischen der früheren Firma Ad. Allemann fils SA und der Roseba AG auf "Machenschaften" der ehemaligen Geschäftsleitung beruhen, so dass auch die daraus entstandenen Forderungen in ihrem rechtlichen Bestand in Frage gestellt würden. Über den wahren Sachverhalt werde erst die hängige Strafuntersuchung Aufschluss geben können. Auf Ersuchen des Präsidenten der kantonalen Aufsichtsbehörde um nähere Angaben wies die Konkursverwaltung auf eine Buchexpertise der Schweizerischen Treuhandgesellschaft, Basel, hin. Dieser

BGE 91 III 87 S. 90

Bericht werde am 30. September 1965 dem Gerichtspräsidenten von Balsthal zur Verwendung in den Strafverfahren gegen Allemann und Fluri zugehen. "Unser Verdacht, dass selbst die anerkannten Forderungen nicht zu Recht bestehen, stützt sich ausser auf die allgemeinen Bemerkungen zur Geschäfts- und Buchführung der Ad. Allemann fils SA vor allem auf folgende Stellen des Berichtes ...." (Zitierung von Abschnitts- und Seitenzahlen).

E.- Ohne sich Einblick in den erwähnten Expertenbericht zu verschaffen, und ohne weitere Massnahmen zu treffen, hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde am 22. Oktober 1965 abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Das Prinzip, wonach von einer einmal rechtskräftig gewordenen Kollokation nicht abzugehen ist, gilt nach der Rechtsprechung nicht unbedingt. Wurde eine Kollokation durch betrügerische Angaben erreicht, so erwachsen der Konkursmasse Schadenersatzansprüche, die sie selbständig einklagen oder mit der auf die Forderung entfallenden Konkursdividende, gegebenenfalls also auch mit einer Abschlagszahlung, verrechnen kann. Der Beschwerdeführerin steht die Anrufung des Richters offen, wenn sie die Annahme der Konkursverwaltung, die angemeldeten Forderungen gingen nicht in Ordnung, entkräften zu können glaubt. Die Aufsichtsbehörde hätte gegen die auf Verdachtsgründe gestützte Zurückhaltung der Abschlagszahlung nur einzuschreiten, wenn das Vorgehen der Konkursverwaltung völlig grundlos wäre und als willkürlich erschiene. Aus der Vernehmlassung der Konkursverwaltung ergibt sich aber, dass sie die rechtmässige Entstehung der Forderungen der Beschwerdeführerin aus ernsthaften Gründen in Zweifel zieht. Sie beruft sich auch auf einen Bericht der Schweizerischen Treuhandgesellschaft, der allerdings der Aufsichtsbehörde noch nicht zugänglich war.

F.- Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs, womit die Bank in Langenthal an ihrem Beschwerdebegehren festhält.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die mit der Beschwerde angefochtene "Reservierung" der auf die formell rechtskräftig kollozierte Teilforderung von Fr. 372'922.15 fallenden Abschlagszahlung von 5% bis zu

BGE 91 III 87 S. 91

näherer Abklärung gewisser nachträglich aufgetauchter Zweifel an der rechtmässigen Entstehung dieser Forderung bedeutet weder einen Widerruf der Kollokation selbst, dies auch nicht im Sinn einer Verrechnung von Schadenersatzforderungen, noch ist die Rekurrentin endgültig in die Klägerrolle, etwa gar mit Fristansetzung, verwiesen worden. Vielmehr ist die Auszahlung einstweilen nur aufgeschoben. Dennoch hat die Rekurrentin ein schutzwürdiges Interesse, die nach ihrer Ansicht ungerechtfertigte Verfügung durch Beschwerde anzufechten. Wird sie doch dadurch im Verhältnis zu andern Gläubigern benachteiligt, was um so mehr ins Gewicht fällt, als der Konkurs nun schon seit zwei Jahren dauert und den ungeduldig gewordenen Gläubigern eben deshalb eine Abschlagszahlung, also eine provisorische Verteilung von Konkurserlös, zugestanden wurde.

2. Die angefochtene Verfügung enthält keine eigentliche Begründung. Da normalerweise die formell rechtskräftige Anerkennung einer Forderung im Kollokationsplan die unverrückbare Grundlage der Verteilung bildet, bedarf es aber einer klaren Rechtfertigung, wenn die Konkursverwaltung ausnahmsweise, aus besondern Gründen, einem Gläubiger das auf ihn entfallende Betreffnis - sei es auch nur vorläufig, mit Vorbehalt späterer bestimmter Stellungnahme - vorenthalten zu sollen glaubt. Da in der Verfügung keine solchen Gründe angegeben waren, musste der Rekurrentin Gelegenheit geboten werden, auf die erst in der Vernehmlassung zur Beschwerde und in einem ergänzenden Bericht enthaltenen Vorbringen tatsächlicher Art zu replizieren; dies um so mehr, als die Rekurrentin in der Beschwerdeschrift ein dahingehendes Gesuch gestellt hatte. Die in der Ablehnung eines Replikrechtes unter diesen Umständen liegende Verweigerung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 74 I 10) hat zur Folge, dass die betreffenden neuen Vorbringen der Rekursschrift noch zu berücksichtigen sind (Art, 79 Abs. 1 Satz 2 OG).

3. Die kantonale Aufsichtsbehörde ist freilich über das Recht der Rekurrentin, sich gegenüber den Vorwürfen der Konkursverwaltung Gehör zu verschaffen, nicht kurzerhand hinweggegangen. Sie ist der Auffassung, die - übrigens ganz unbestimmten - Vorbringen der Konkursverwaltung genügen auf jeden Fall zur Rechtfertigung der angefochtenen Verfügung; es lasse sich also demgegenüber gar nichts Triftiges einwenden. Denn der Umstand, dass die Konkursverwaltung aus

BGE 91 III 87 S. 92

dem in einem hängigen Strafverfahren ergangenen Expertenbericht gewisse Verdachtsgründe geschöpft habe, schliesse eine Willkür aus und rechtfertige die "Reservierung" des auf die Rekurrentin entfallenden Dividendenbetreffnisses hinlänglich. Bei dieser Sachlage sei eine nähere Abklärung der Tatsachen derzeit unnötig. Der Rekurrentin stehe die Anrufung des Richters frei, wenn sie die endgültige Stellungnahme der Konkursverwaltung nicht abwarten wolle. Und die Konkursverwaltung werde es sich überlegen müssen, ob sie gegenüber einer solchen Klage das Prozessrisiko auf sich nehmen dürfe.

Diese Betrachtungsweise trägt indessen der Bedeutung der formell rechtskräftigen Kollokation nicht in zutreffender Weise Rechnung. Grundsätzlich darf die Konkursverwaltung auf eine solche Kollokation nicht zurückkommen. Nur wenn die Anerkennung im Kollokationsplan durch eine betrügerische Eingabe erschlichen wurde, nimmt sie an der Rechtskraft des Planes nicht teil und ist als nichtig zu betrachten. Ist die Forderung als solche nichtig, so kann dies allerdings auch gegenüber einem Zessionar geltend gemacht werden; denn dieser hat die Forderung (ganz abgesehen von der umfassenden, jedermann gegenüber zu beachtenden Wirkung einer Nichtigkeit in eigentlichem Sinne, Art. 20 OR) mit allen ihr anhaftenden Mängeln erworben und ist daher ebenso wie der Zedent den gegen den Bestand der Forderung gerichteten Einreden ausgesetzt. Auf guten Glauben wird sich die Rekurrentin in dieser Hinsicht somit nicht berufen können. Eine Frage für sich ist es, ob die Zedentin ihrerseits bei Vornahme der Zession sich der Tatsache bewusst war, dass die Forderung nicht rechtmässig entstanden war, und ob sie auf solche Weise eine ungerechtfertigte Konkurseingabe und Kollokation veranlasste. Jedenfalls aber dürfen einem formell rechtskräftig kollozierten Gläubiger betrügerische Machenschaften nur entgegengehalten werden, wenn sie sich auf gewichtige Indizien stützen. Blosse Erklärungen und Mutmassungen der Konkursverwaltung genügen dazu nicht; die Indizien müssten nachgewiesen sein (BGE 88 III 132 und dort angeführte frühere Entscheidungen). Zu Unrecht lässt die kantonale Aufsichtsbehörde unbestimmte Verdachtsgründe genügen, was dazu führen müsste, dass die Rechtskraft einer Kollokation nachträglich bei jedem nicht ganz aus der Luft gegriffenen Zweifel vereitelt werden könnte. Nun steht allerdings dahin, was die Konkursverwaltung dem

BGE 91 III 87 S. 93

erwähnten Expertenbefund entnehmen konnte. In ihrem ergänzenden Bericht an die Aufsichtsbehörde beruft sie sich auf eine Reihe von Stellen dieses Berichtes durch Angabe von Seitenzahlen, jedoch ohne deren Inhalt wiederzugeben, und die Aufsichtsbehörde hat sich ihrerseits keinen Einblick in den anscheinend Ende September 1965 dem Richteramt Balsthal zugegangegen Befund verschafft. Sie hätte es angesichts der unüberprüfbaren Hinweise der Konkursverwaltung tun sollen, um sich instand zu setzen, sich entsprechend der ihr als Beschwerdeinstanz - auch in Ermessensfragen - zustehenden Überprüfungsbefugnis (BGE 85 III 120 /21, BGE 86 III 123 Erw. 2) ein selbständiges Urteil zu bilden. Unter Umständen liegt in der willkürlichen Beschränkung der eigenen Überprüfungsbefugnis eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (BGE 84 I 227 ff.). Hier sind jedenfalls die zur Beschwerdeentscheidung unerlässlichen Untersuchungsmassnahmen unterblieben.

4. Die infolgedessen nicht spruchreife Angelegenheit ist zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nur wenn dem vorläufigen Ergebnis der Strafuntersuchung, insbesondere dem erwähnten Expertenbefund, und allfälligen zusätzlichen Feststellungen gewichtige Indizien für betrügerische Machenschaften zu entnehmen sein sollten, lässt sich die "Reservierung" der Abschlagszahlung gegenüber der Rekurrentin aufrecht erhalten. Sonst läge es der Konkursmasse ob, selbst die Klägerrolle zu übernehmen und den Richter anzugehen, wenn sie glaubt, die Abschlagszahlung zurückbehalten zu dürfen (BGE 88 III 133 am Ende).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.