Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 91 III 47 KI-generiert

Jurisdiction for Debt Collection Against Incapacitated Husband Follows Wife's Domicile

Geschäftsnummer BGE 91 III 47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Jurisdiction for Debt Collection Against Incapacitated Husband Follows Wife's Domicile The case concerns the validity of debt collection proceedings initiated against a married woman subject to marital community property, permitting access to her separate and brought-in property (Art. 68 bis para. 1 Swiss Debt Collection and Bankruptcy Act, SchKG), where her incapacitated husband, for whom she is the guardian, has been assigned a special representative residing outside the main collection district due to a conflict of interest. The court ruled that the competent debt collection office is determined by the wife's (debtor's) domicile, which is also the matrimonial domicile in Ebikon, and this jurisdiction extends to the ancillary proceedings against the husband, even if his special representative resides elsewhere (Kriens), given that the wife is the primary debtor and the proceedings primarily concern her; therefore, the court rejected the husband's representative's claim that the collection acts performed by the Ebikon office were null and void as not having been ordered by the office at the special representative's residence, reaffirming that the place of jurisdiction for accessory proceedings against the husband follows the wife's domicile, especially as third parties rely on the wife's domicile for information on ongoing collection proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Ordentliche Betreibung gegen eine unter Güterverbindung stehende Ehefrau mit Zugriffauf das Sondergut und das eingebrachte Frauengut. Art. 68 bis Abs. 1 SchKG. 1. Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz der Schuldnerin, und zwar auch für die dazutretende Betreibung gegen den Ehemann; - dies auch dann, wenn er einen ausserhalb dieses Betreibungskreises wohnhaften gesetzlichen Vertreter hat. Art. 46 und 47 SchKG. (Erw. 3). 2. Nichtige Betreibungshandlungen: Wann ist eine nicht vom zuständigen Betreibungsamt angeordnete Pfändung nichtig? Art. 13, 46/47 und 53 SchKG. (Erw. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Inkasso Familienwohnung Besondere Zuständigkeiten Hilfskonkursverfahren getrennter Wohnsitz Kompetenzkonflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 88 III 10
BGE 34 I 297
1 ZGB;BGE 34 I 297,BGE 39 I 608,BGE 59 I 211, BGE 86 II 289).
BGE 39 I 608
1 ZGB;BGE 34 I 297,BGE 39 I 608,BGE 59 I 211, BGE 86 II 289).
BGE 59 I 211
1 ZGB;BGE 34 I 297,BGE 39 I 608,BGE 59 I 211, BGE 86 II 289).
BGE 86 II 289
1 ZGB;BGE 34 I 297,BGE 39 I 608,BGE 59 I 211, BGE 86 II 289).
BGE 88 III 139
Denn abgesehen davon, dass der Ort, wo die Ausweisschriften hinterlegt sind, für die Bestimmung des Wohnsitzes nicht entscheidend ist (BGE 88 III 139), hat Frau Boog nach Art.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 110 SchKG

Cited in the context of third-party creditor rights to join the attachment proceedings, justifying the importance of the correct competent collection office.

Art. 111 SchKG

Cited in the context of third-party creditor rights to join the attachment proceedings, justifying the importance of the correct competent collection office.

Art. 47 Abs. 1 SchKG

Cited regarding the determination of the place of execution based on the residence of the legal representative.

Art. 68 bis Abs. 1 SchKG

Mentioned as the legal basis necessitating the service of the writ of attachment to the wife in community of property proceedings, shaping the context of the dispute.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

Plainte.2017.35 (2017-11-03) · vd
Appeal Regarding Inadmissibility of Late Complaint Against Payment Order Issued by Non-Territorially Competent Office
«…t de payer par un office des poursuites n’est pas nulle – savoir qu’à ce stade aucun intérêt de tiers n’est touché (ATF 91 III 47 consid. 3 ; Staehelin, Die internationale Zuständigkeit in SchKG-Sachen, PJA 1995 p. 280) – vaut en effet également lor…»
C/18894/2009 (2015-08-20) · ge
Appeal Security for Costs Due to Lack of Swiss Domicile
«…0162), JdT 1977 IV 108) et n'entre pas en ligne de compte comparativement aux rapports et aux intérêts personnels (ATF [91 III 47](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=91%20III%2047), JdT 1965 II 66), pas plus que l'indication d'un…»
5A_659/2011 (2012-04-05)
«…I 100 consid. 3 et les citations), qui ne saurait de surcroît l'emporter sur les rapports et intérêts personnels ( ATF 91 III 47 consid. 3). En l'occurrence, le dépôt des papiers le 17 juin 2010 auprès de la police des habitants de Neuchâtel n'est…»
PS.2009.0058 (2010-06-01) · vd
Administrative Court Overturns Social Assistance Termination Over Disputed Domicile
«…déposés n’est qu’un indice et n’entre pas en ligne de compte par rapport aux intérêts personnels (cf. ATF 102 IV 162 ; 91 III 47). Ce qui importe n’est pas la volonté interne de cette personne, mais les circonstances, reconnaissables pour des tiers…»
A/3306/2006 (2007-02-27) · ge
Minor's Medical Entry Transitioning to Domicile Triggers Mandatory Health Insurance Obligation
«…20162), JT 1977 IV 108) et n’entre pas en ligne de compte comparativement aux rapports et aux intérêts personnels (ATF [91 III 47](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=91%20III%2047), JT [1965 II 66](https://justice.ge.ch/apps/deci…»
PS.2005.0120 (2005-09-09) · vd
Administrative Appeal on Termination of Social Assistance Due to Alleged Change of Residence
«…té déposés n'est qu'un indice et n'entre pas en ligne de compte par rapport aux intérêts personnels (v. ATF 102 IV 162; 91 III 47). e) Selon Thomet (op. cit., n. 146, p. 100), une personne perd son domicile d'assistance dans un canton lorsqu'elle l…»
7B.87/2004 (2004-08-26)
«…ie von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt vorgenommen wird und daher nichtig ist ( BGE 105 III 60 E. 1 S. 61; 91 III 47 E. 3 S. 49), können sich Dritte beim zuständigen Betreibungsamt über das Bestehen einer Pfändung erkundigen. Wenn eine…»
PS.2002.0161 (2004-08-09) · vd
Social Assistance Recalculation Based on Daughter's Study Abroad Residence
«…té déposés n'est qu'un indice et n'entre pas en ligne de compte par rapport aux intérêts personnels (v. ATF 102 IV 162; 91 III 47). Ce qui importe n'est pas la volonté interne de cette personne, mais les circonstances, reconnaissables pour des tiers…»
A/86/2004 (2004-07-20) · ge
Health Insurance Domicile Determination Based on Center of Vital Interests
«…query=1977%20IV%20108)) et n’entre pas en ligne de compte comparativement aux rapports et aux intérêts personnels (ATF [91 III 47](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=91%20III%2047), JT [1965 II 66](https://justice.ge.ch/apps/deci…»
PS.2003.0192 (2004-03-24) · vd
Child Support Overpayment Repayment Due to Canton Relocation
«…té déposés n'est qu'un indice et n'entre pas en ligne de compte par rapport aux intérêts personnels (v. ATF 102 IV 162; 91 III 47). Ce qui importe n'est pas la volonté interne de cette personne, mais les circonstances, reconnaissables pour des tiers…»
BGE 130 III 652
«…on einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt vorgenommen wird und daher nichtig ist ( BGE 105 III 60 E. 1 S. 61; BGE 91 III 47 E. 3 S. 49), können sich Dritte beim zuständigen Betreibungsamt über das Bestehen einer Pfändung erkundigen. Wenn eine…»
PS.2002.0044 (2003-07-17) · vd
Appeal Against Termination of Social Benefits Due to Disputed Domicile
«…té déposés n'est qu'un indice et n'entre pas en ligne de compte par rapport aux intérêts personnels (v. ATF 102 IV 162; 91 III 47). Ce qui importe n'est pas la volonté interne de cette personne, mais les circonstances, reconnaissables pour des tiers…»
7B.271/2001 (2002-01-10)
«…e partecipare al pignoramento conformemente agli art. 110 e 111 LEF ( DTF 105 III 60 consid. 1, 96 III 31 consid. 2, 91 III 47 consid. 3; Gilliéron, op. cit. , n. 33 ai cenni introduttivi agli art. 46-55 LEF ; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, op. ci…»
7B.64/2000 (2000-03-24)
«…llerdings wäre eine Pfändung oder Konkursandrohung durch das - nach wie vor - unzuständige Betreibungsamt nichtig ( BGE 91 III 47 E. 3 S. 49; 118 III 4 E. 2a). Mithin könne das Betreibungsverfahren nur gegen einen Schuldner weitergeführt werden,…»
FO.1998.0021 (1999-05-20) · vd
Agricultural Subsidy Refusal Upheld Due to Lack of Civil Domicile
«…des droits politiques ne sont pas des preuves décisives; ils ne sont que des indices (ATF 106 V 5; 102 IV 162; 97 II 1; 91 III 47). L'autorité apprécie librement l'ensemble des circonstances (V. Vischer, op. cit., p. 19 in fine; ATF 115 II 120).…»

Volltext

Urteilskopf

91 III 47

10. Auszug aus dem Entscheid vom 20. April 1965 i.S. Boog.

Regeste

Ordentliche Betreibung gegen eine unter Güterverbindung stehende Ehefrau mit Zugriffauf das Sondergut und das eingebrachte Frauengut. Art. 68 bis Abs. 1 SchKG.

1. Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz der Schuldnerin, und zwar auch für die dazutretende Betreibung gegen den Ehemann;

- dies auch dann, wenn er einen ausserhalb dieses Betreibungskreises wohnhaften gesetzlichen Vertreter hat. Art. 46 und 47 SchKG. (Erw. 3).

2. Nichtige Betreibungshandlungen: Wann ist eine nicht vom zuständigen Betreibungsamt angeordnete Pfändung nichtig? Art. 13, 46/47 und 53 SchKG. (Erw. 4).

Sachverhalt ab Seite 48

BGE 91 III 47 S. 48

A.- Die Eheleute Alois und Marie Boog stehen unter Güterverbindung. Die Ehefrau ist Vormünderin des wegen Geistesschwäche entmündigten Ehemannes. Die Vormundschaft wird vom Gemeinderat Ebikon geführt. In der vom Betreibungsamt Ebikon-Dierikon geführten Betreibung Nr. 13329/63, welche die Anstalt Solana, Vaduz, gegen Frau Marie Boog für eine Vollschuld angehoben hat, kann der Ehemann als Mitbetriebener nicht durch die Ehefrau vertreten sein. Die Vormundschaftsbehörde von Ebikon hat ihm daher in dieser Angelegenheit einen ausserordentlichen Beistand in der Person des - in Kriens wohnenden - Hans Boog gegeben.

B.- Auf Ersuchen des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon pfändete das Betreibungsamt Luzern-Stadt am 2. Dezember 1964 auf dem Grundbuchamt Luzern eine dort befindliche Inhaberobligation von Fr. 10'000.-- mit grundpfändlicher Sicherheit. Die Abschrift der Pfändungsurkunde erhielt Hans Boog am 14. Januar, und am 25. Januar erhielt er die Mitteilung des Verwertungsbegehrens.

C.- Mit einer Beschwerde vom 25. Januar 1965 (Montag) verlangte Hans Boog im Namen des Alois Boog die Aufhebung der Pfändung und der Mitteilung des Verwertungsbegehrens, namentlich weil ihm die Pfändung nicht angekündigt worden sei. Er richtete diese Beschwerde gegen das Betreibungsamt Ebikon-Dierikon und reichte sie dementsprechend beim Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land in Kriens ein.

In gleicher Weise beschwerte er sich am 4. Februar 1965 nochmals über die Mitteilung des Verwertungsbegehrens und verlangte zugleich die Einstellung des Verwertungsverfahrens.

D.- Mit Entscheiden vom 8. und 10. Februar 1965 wies die untere Aufsichtsbehörde die beiden Beschwerden ab. Sie bezeichnete die gegen den Pfändungsvollzug, insbesondere wegen unterbliebener Ankündigung, erhobene Beschwerde als unwirksam, weil sie nicht gegen das mit dieser Requisitorialpfändung befasste Amt gerichtet worden sei.

E.- Hans Boog rekurrierte an die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Er machte geltend, die Betreibung hätte nur durch das Betreibungsamt Kriens, seines Wohnortes, in gültiger Weise fortgesetzt werden können.

F.- Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hat mit Entscheid vom 11. März 1965 den Rekurs abgewiesen.

G.- Gegen diesen Entscheid hat Hans Boog im Namen des

BGE 91 III 47 S. 49

Alois Boog an das Bundesgericht rekurriert, namentlich mit dem Antrag, sämtliche Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes Ebikon-Dierikon in Betr.Nr. 13329/63 seit 16. Jan. 1964 seien als nichtig festzustellen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Mit dem Einwand, das Betreibungsamt Ebikon-Dierikon sei zur Fortsetzung der Betreibung nicht zuständig gewesen, und es seien daher alle seit dem 16. Januar 1964 (d.h. seit Ernennung des in Kriens wohnenden Beistandes des Ehemannes der Schuldnerin) erfolgten Betreibungshandlungen "als nichtig festzustellen", macht der Rekurrent einen nach seiner Ansicht von Amtes wegen auch nach Ablauf der Beschwerdefrist zu beachtenden Ungültigkeitsgrund geltend. In der Tat gilt nach der Rechtsprechung eine nicht vom zuständigen Betreibungsamt des schweizerischen Wohnsitzes des Schuldners angeordnete Pfändung als nichtig. Das hat seinen Grund darin, dass - im Unterschied zur Zustellung des Zahlungsbefehls, welche nur die an der Betreibung unmittelbar beteiligten Personen berührt und daher, auch wenn sie von einem unzuständigen Betreibungsamt ausgeht, nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig wird - die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung auch Interessen Dritter betrifft, nämlich allfälliger weiterer Gläubiger, die sich der Pfändung gemäss Art. 110 oder 111 SchKG anschliessen können (vgl. BGE 88 III 10 /11 Erw. 3). Solche Dritte haben Anspruch darauf, sich beim zuständigen Betreibungsamt nach dem Bestehen einer Pfändung erkundigen zu können, und anderseits ist in der Regel auch nur das zuständige Betreibungsamt in der Lage, die sich aus Art. 110 und 111 SchKG ergebenden Teilnahmerechte in gehöriger Weise zu berücksichtigen. Die gleiche Bedeutung, wie sie dem schweizerischen Wohnsitz eines handlungsfähigen Schuldners zukommt, ist bei gesetzlicher Vertretung des Schuldners dem Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters beizumessen; denn dieser Wohnsitz bestimmt nach Art. 47 Abs. 1 SchKG den Betreibungsort (was mit Art. 25 Abs. 1 ZGB nicht im Einklange steht, aber als Spezialregel zu betrachten ist; vgl. FAVRE, For de la poursuite, Fiches jur. suisses no 492, II F 2 A).

Das Gesagte gibt jedoch für den vorliegenden Fall keine Lösung. Alois Boog hat seinen Wohnsitz, gleichgültig wo er sich

BGE 91 III 47 S. 50

meistens aufhält, am Sitz der die Vormundschaft über ihn nach wie vor führenden Vormundschaftsbehörde, also in Ebikon (Art. 25 Abs. 1 ZGB;BGE 34 I 297,BGE 39 I 608,BGE 59 I 211, BGE 86 II 289). Dort hat auch sein ordentlicher gesetzlicher Vertreter, die als Vormund ernannte Ehefrau, nach der nämlichen Gesetzesbestimmung ihren Wohnsitz, und es befindet sich daher der ordentliche Betreibungsort des Alois Boog ebenfalls in Ebikon. Der im Rekurs an das Bundesgericht erhobene - weil neu, von vornherein nach Art. 79 OG nicht zu berücksichtigende - Einwand, Frau Boog habe bereits im November 1964 in Küssnacht eine Niederlassungsbewilligung gehabt, geht fehl. Denn abgesehen davon, dass der Ort, wo die Ausweisschriften hinterlegt sind, für die Bestimmung des Wohnsitzes nicht entscheidend ist (BGE 88 III 139), hat Frau Boog nach Art. 25 Abs. 1 ZGB eben einen von demjenigen des Ehemannes abgeleiteten Wohnsitz, der sich, wie soeben dargetan, in Ebikon befindet.

Für die vorliegende Betreibung ist nun freilich dem Ehemann der Schuldnerin wegen der bestehenden Interessenkollision - ungeschickterweise - ein nicht in Ebikon wohnender ausserordentlicher Beistand ernannt worden. Die Betreibung Nr. 13329/63 von Ebikon-Dierikon wäre daher in der Tat nach Kriens zu übertragen, wenn der Wohnsitz des gegenwärtigen gesetzlichen Vertreters des Ehemannes den Betreibungsort zu bestimmen hätte. Das läge im Sinn der früheren Rechtsprechung, wonach bei der Vollgutbetreibung der Ehemann als gesetzlicher Vertreter der Ehefrau galt: eine solche Betreibung war daher am Wohnsitz des Ehemannes (somit allenfalls seines gesetzlichen Vertreters) zu führen, und es waren die Betreibungsurkunden ihm (bezw. seinem gesetzlichen Vertreter) allein zuzustellen (BGE 41 III 274ff.). Nun hat aber Art. 68 bis Abs. 1 SchKG eine grundlegende Änderung gebracht. Danach ist der Ehefrau in der Vollgutbetreibung ebenfalls ein Zahlungsbefehl zuzustellen (und gleich verhält es sich mit den im Lauf einer solchen Betreibung ergehenden weiteren Betreibungsurkunden und sonstigen Massnahmen des Betreibungsamtes). Damit hat die Ehefrau als Schuldnerin eine selbständige Stellung in der Betreibung erhalten. Sie kann die Rechte des betriebenen Schuldners (Rechtsvorschlag, Beschwerde, Bestreitung von Drittansprüchen usw.) aus eigenem Entschluss, ohne Mitwirkung oder Zustimmung des Ehemannes, ausüben. Und

BGE 91 III 47 S. 51

zwar ist sie als Schuldnerin die Hauptbetriebene, während der Ehemann lediglich mitzubetreiben ist, um zum Schutze seiner Nutzungsrechte am eingebrachten Frauengut die dazu geeigneten Vorkehren treffen und sich ebenfalls gegen die Betreibungsakte wehren zu können (vgl.BGE 64 III 98ff.). In der neueren Literatur wird daher mit Recht angenommen, die Vollgutbetreibung sei am Betreibungsorte der Ehefrau zu führen; die akzessorische Betreibung gegen den Ehemann gehöre ebenfalls an diesen Ort, selbst dann, wenn die Ehefrau einen selbständigen Wohnsitz hat und daher dort zu betreiben ist (so STAUFFER, N. 49-51 zu Art. 15 der Schluss- und Übergangsbestimmungen des OR; PANCHAUD, im Journal des Tribunaux 1937 II Poursuite p. 104; LEMP, N. 58 zu Art. 207 ZGB). Das muss um so mehr gelten, wenn die Ehegatten, wie hier, den gleichen Wohnsitz und ordentlichen Betreibungsort haben und der Ehemann nur für die Vollgutbetreibung einen ausserordentlichen gesetzlichen Vertreter bekommen hat, der zufällig nicht am selben Orte wohnt.

4. Wäre übrigens Kriens als Betreibungsort des Ehemannes für die vorliegende Betreibung zu betrachten, so könnte diesem Orte nicht die ihm vom Rekurrenten beigemessene wichtige Bedeutung zukommen. Einmal hätte dieser Betreibungsort nicht etwa auch für die Ehefrau zu gelten. Deren an ihrem Wohnsitz Ebikon befindlicher Betreibungsort bliebe dadurch unberührt, und es hätten daher in jedem Stadium der Betreibung zwei Betreibungsämter nebeneinander zu handeln: dasjenige von Ebikon-Dierikon würde die Hauptbetreibung gegen die Ehefrau weiterführen, während die Nebenbetreibung gegen den Ehemann auf das Betreibungsamt Kriens überginge. Dabei wäre die Nichtbeachtung des letzteren Betreibungsortes nicht als Nichtigkeitsgrund zu betrachten. Denn der Grund, aus welchem die Rechtsprechung eine nicht vom zuständigen Betreibungsamt des schweizerischen Wohnsitzes des Schuldners angeordnete Pfändung als nichtig erachtet (Erw. 3 am Anfang), trifft hier nicht zu. Andere Gläubiger der Frau Boog, die sich nach allfälligen gegen diese laufenden Betreibungen erkundigen wollten, hatten alle Veranlassung, sich an das Betreibungsamt des ehelichen Wohnsitzes Ebikon zu wenden. Dieses Amt ist dasjenige, bei dem sich Dritte müssen Auskunft verschaffen können (vgl. SCHWANDER, Nichtige Betreibungshandlungen in BlSchK 1954 S. 9). Die zentrale Bedeutung dieses

BGE 91 III 47 S. 52

Wohnsitzes ergibt sich auch daraus, dass, wie bemerkt, auch der Ehemann - als Schuldner - dort zu betreiben wäre.

Dritte lassen es sich kaum einfallen, sich bei einem andern Betreibungsamte zu erkundigen (vgl. IMBODEN, Nichtige Betreibungshandlungen, in BlSchK 1944 S. 135). Sollte aber jemand beim Betreibungsamt Kriens anfragen, so wäre ihm zuzumuten, auch noch beim Betreibungsamt Ebikon-Dierikon nachzufragen.

...

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Soweit auf den Rekurs einzutreten ist, wird er abgewiesen.