Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 91 I 50 KI-generiert

Monte Bianco Trademark Refusal Upheld Due to Geographic Deception Risk

Geschäftsnummer BGE 91 I 50
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Monte Bianco Trademark Refusal Upheld Due to Geographic Deception Risk The Swiss Federal Court upheld the decision by the Federal Intellectual Property Office to deny protection to the internationally registered trademark "Monte Bianco" for "perfumery, cosmetics, and sun protection products" originating from Austria. The denial was based on the risk of public deception regarding the goods' geographic origin, contravening Article 6 lit. B item 3 of the Paris Convention and Article 14(1) item 2 of the Swiss Trademark Protection Act. The court reasoned that the term "Monte Bianco" (the Italian name for Mont Blanc) is commonly associated with France, as the largest part of the Mont Blanc massif lies in French territory, and French perfumes enjoy a global reputation; consequently, a significant portion of consumers, particularly in the Italian-speaking region of Switzerland, could erroneously assume the products were of French origin. Since the mark's protection extended beyond sunscreens to general cosmetic and perfumery articles, the argument for a mere suggestive or symbolic link (e.g., "high-altitude/sun protection") was dismissed, and the designation was deemed not to be clearly merely fanciful, thus warranting the refusal of protection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Markenrecht. Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke wegen Täuschungsgefahr über die Herkunft der Ware. Zulässigkeit geographischer Angaben. Unzulässigkeit der Marke "Monte Bianco" für Parfümerien, Kosmetikartikel und Sonnenschutzmittel, die aus Österreich stammen. Madrider Übereinkunft (Fassung von London 1934) Art. 5 Abs. 1. Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von London 1934) Art. 6 lit. B Ziff. 3. MSchG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2.

Schlagwörter

KI-generiert
Markenschutz Kosmetische Mittel Warenursprung geistiges Eigentum Phantasiebezeichnung öffentliches Eigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG
This provision was cited in the reasoning as part of the legal basis for refusing protection due to deception, consistent with the application of international law.
Art. 5 Abs. 1 dieser
Madrider Übereinkunft (Fassung von London 1934) Art. 5 Abs.
Art. 6 lit. B Ziff. 3 PVU
Gemäss Art. 6 lit. B Ziff. 3 PVU dürfen Marken zurückgewiesen werden, welche gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich solche, welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 89 I 301
Anders verhält es sich nur, wenn die geographische Angabe offensichtlich blossen Phantasiecharakter hat und darum nicht als Herkunftbezeichnung aufgefasst werden kann (BGE 89 I 301, 293 und dort erwähnte Entscheide).
BGE 82 I 51
Als Abnehmer fallen alle Bevölkerungsschichten in Betracht, und es genügt, wenn auch nur in einem der verschiedenen Sprachgebiete der Schweiz eine Täuschungsgefahr besteht (BGE 82 I 51 und dort erwähnte Entscheide).
BGE 68 I 205
Eine solche Ideenverbindung liegt aber im vorliegenden Fall, im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 68 I 205, zum mindestens für die Schweizer italienischer Sprache nahe; dies um so mehr, als die französischen Parfümerien Weltruf geniessen.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG

This provision was cited in the reasoning as part of the legal basis for refusing protection due to deception, consistent with the application of international law.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

B-5280/2018 (2020-09-25)
Loterie Romande Trademark Dispute
«…2 let. c LPM, il suffit qu’un signe soit propre à induire en erreur dans l’une des régions linguistiques de Suisse (ATF 91 I 50 consid. 3 "Monte Bianco", ATF 82 I 49 consid. 2 "Novelin"). En l’espèce, il est ainsi suffisant que la perception des…»
B-1658/2018 (2020-06-03)
Pain de Sucre trademark protection upheld in Switzerland
«…nt du fait qu’il est habituellement utilisé pour désigner cette provenance (cf. ATF 93 I 570 consid. 4 "TRAFALGAR", ATF 91 I 50 consid. 3a "Monte Bianco", ATF 76 I 168 consid. 2-3 "Big Ben", ATF 68 I 203 consid. 3 "Neva" ; arrêts…»
B-3234/2017 (2019-09-02)
Weissenstein Trademark Registration Upheld Despite Geographical Name Concerns
«…es grundsätzlich möglich ist, dass der Name eines Berges als indirekte Herkunftsangabe angesehen werden kann (vgl. BGE 91 I 50 E. 3c "Monte Bianco" und Urteil des BGer vom 16. September 1959 in SMI 1964 S. 123 "Matterhorn"). Im vorliegenden Fall…»
B-5846/2017 (2019-07-25)
Trademark Opposition: Rooster Logos and Scooter Similarity
«…Deve bensì trattarsi di un punto di riferimento conosciuto o tipico rappresentante una specifica provenienza (cfr. DTF 91 I 50 consid. 3a "Monte Bianco", DTF 76 I 168 consid. 2 "Big Ben", DTF 68 I 203 consid. 3 "Neva"; sentenze del TAF B-1785/201…»
B-5228/2014 (2016-12-15)
Reno Trademark Registration Allowed
«…um ein allge- mein bekanntes oder typisches Wahrzeichen handeln, welches eine spe- zifische Herkunft repräsentiert (BGE 91 I 50 E. 3a "Monte Bianco"; 76 I 168 E. 2 "Big Ben", 68 I 203 E. 3 "Neva"; Urteil des BGer vom 16. September 1959 SMI 1964 S.…»
B-1785/2014 (2015-12-15)
HYDE PARK trademark denied for cars in Switzerland due to geographical indication concerns
«…biet verknüpft sind, so dass sie als "Wahrzeichen", das eine spezifische Herkunft repräsentiert, bekannt sind (vgl. BGE 91 I 50 E. 3a Monte Bianco, Urteil des BGer vom 16. September 1959 Matterhorn, in: SMI 1964 S. 123, BGE 76 I 168 E. 2 Big Ben,…»
B-5024/2013 (2015-02-18)
Strela Trademark Registration Upheld: Not a Misleading Geographical Indication
«…ist zwar grundsätzlich mög- lich, dass der Name eines Berges als indirekte Herkunftsangabe für ein Land dient (vgl. BGE 91 I 50 E. 3c "Monte Bianco" und Urteil des Bundes- gerichts vom 16. September 1959 in SMI 1964 S. 123 "Matterhorn"). Um als in…»

Volltext

Urteilskopf

91 I 50

10. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. März 1965 i.S. Greiter gegen Eidg. Amt für geistiges Eigentum.

Regeste

Markenrecht. Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke wegen Täuschungsgefahr über die Herkunft der Ware.

Zulässigkeit geographischer Angaben.

Unzulässigkeit der Marke "Monte Bianco" für Parfümerien, Kosmetikartikel und Sonnenschutzmittel, die aus Österreich stammen.

Madrider Übereinkunft (Fassung von London 1934) Art. 5 Abs. 1. Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von London 1934)

Art. 6 lit. B Ziff. 3. MSchG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2.

Sachverhalt ab Seite 51

BGE 91 I 50 S. 51

A.- Franz J. Greiter in Lauterach-Bregenz ist Inhaber der im österreichischen Markenregister eingetragenen Wortmarke "Monte Bianco" für Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie Sonnenschutzmittel; tatsächlich wird die Marke nur für ein Sonnenschutzmittel verwendet.

Am 9. Mai 1964 liess Greiter gestützt auf die Madrider Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken die Marke "Monte Bianco" unter der Nr. 283379 im internationalen Register eintragen für "Produits de parfumerie, cosmétiques ainsi que substances contre les coups de soleil".

Das eidg. Amt für geistiges Eigentum teilte am 16. Oktober 1964 dem internationalen Amt gestützt auf Art. 5 der Madrider Übereinkunft sowie unter Berufung auf Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums (PVU) und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG mit, der Marke werde für das Gebiet der Schweiz der Schutz verweigert, weil sie geeignet sei, das Publikum über die Herkunft der damit bezeichneten Waren zu täuschen.

B.- Gegen diese Schutzverweigerung, die das internationale Amt dem Markeninhaber am 28. Oktober 1964 bekanntgab, erhob dieser beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde mit dem Antrag, die Schutzverweigerung sei aufzuheben und das eidg. Amt anzuweisen, der beanspruchten internationalen Marke den vollen Schutz zu gewähren.

BGE 91 I 50 S. 52

Das eidg. Amt für geistiges Eigentum beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Madrider Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken in ihrer in London revidierten Fassung vom 2. Juni 1934 massgebend, der sowohl die Schweiz (am 24. Oktober 1939) als auch Österreich (am 19. August 1947) beigetreten sind.

Nach Art. 5 Abs. 1 dieser Übereinkunft darf eine Schutzverweigerung "nur unter den Voraussetzungen verfügt werden, welche auf Grund der allgemeinen Übereinkunft auf eine zur nationalen Eintragung hinterlegte Marke anwendbar wären." Mit der "allgemeinen Übereinkunft" ist die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des Gewerblichen Eigentums (PVU) gemeint, und zwar ist für den vorliegenden Fall die sowohl von Österreich wie von der Schweiz ratifizierte Londoner Fassung von 1934 massgebend, da der im Jahre 1958 in Lissabon revidierte Text von Österreich nicht ratifiziert worden ist.

2. Gemäss Art. 6 lit. B Ziff. 3 PVU dürfen Marken zurückgewiesen werden, welche gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich solche, welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Die PVU betrachtet also gleich wie die ständige schweizerische Rechtsprechung zu Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG eine Marke als sittenwidrig, wenn sie geeignet ist, den Käufer in irgend einer Hinsicht irrezuführen. Daher ist eine Marke unzulässig, wenn sie geographische Angaben enthält, die zu der Annahme verleiten könnten, die Ware stamme aus dem Lande, auf das die Angabe hinweist, obschon dies in Wirklichkeit nicht zutrifft. Anders verhält es sich nur, wenn die geographische Angabe offensichtlich blossen Phantasiecharakter hat und darum nicht als Herkunftbezeichnung aufgefasst werden kann (BGE 89 I 301, 293 und dort erwähnte Entscheide).

3. Das eidg. Amt erachtet die Marke "Monte Bianco" als irreführend, weil sie von den Käufern als Hinweis auf

BGE 91 I 50 S. 53

Frankreich aufgefasst werden könne, während die Waren, für die sie bestimmt ist, aus Österreich stammen. Der Beschwerdeführer bestreitet eine solche Täuschungsgefahr.

Bei der Entscheidung dieser Frage ist auf die Auffassung des schweizerischen Durchschnittskäufers abzustellen. Als Abnehmer fallen alle Bevölkerungsschichten in Betracht, und es genügt, wenn auch nur in einem der verschiedenen Sprachgebiete der Schweiz eine Täuschungsgefahr besteht (BGE 82 I 51 und dort erwähnte Entscheide).

a) "Monte Bianco" ist der italienische Name des Mont Blanc. Die Tatsache, dass der Gipfel dieses Namens und auch der grössere Teil der als "Mont Blanc-Massiv" bezeichneten Gebirgsgruppe auf französischem Gebiet liegen, ist in der Schweiz allgemein bekannt, insbesondere seit Chamonix infolge der Erschliessung des Mont Blanc-Massivs durch verschiedene Schwebebahnen sich zu einem bedeutenden Zentrum sowohl für das Bergsteigen im Sommer als auch für den Wintersport entwickelt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Bezeichnung "Monte Bianco" weise an sich nicht auf Frankreich hin, ist daher, mindestens für den italienisch sprechenden Teil der Bevölkerung, unzutreffend.

Unrichtig ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, der Mont Blanc sei kein allgemein bekanntes Wahrzeichen für etwas spezifisch Französisches, weshalb die Gefahr einer Ideenverbindung zwischen der Marke "Monte Bianco" und dem Mont Blanc und damit Frankreich als Herkunftsland nicht bestehe. Eine solche Ideenverbindung liegt aber im vorliegenden Fall, im Gegensatz zu dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 68 I 205, zum mindestens für die Schweizer italienischer Sprache nahe; dies um so mehr, als die französischen Parfümerien Weltruf geniessen. Dass der Beschwerdeführer die Marke gegenwärtig nur für ein Sonnenschutzöl verwendet, ist unerheblich. Denn der Schutzbereich seiner Marke erstreckt sich gemäss Eintrag neben Sonnenschutzerzeugnissen auch auf Parfümerie- und Kosmetikartikel.

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, wenn man schon von einer Ideenverbindung sprechen wolle, so verweise die Marke auf die europäische Herkunft der damit versehenen Ware, weil der Mont Blanc als der höchste europäische Berg bekannt sei. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Mont Blanc ist nicht nur als der höchste Berg Europas bekannt,

BGE 91 I 50 S. 54

sondern vor allem als französischer Berg, und die Annahme französischer Herkunft der Ware liegt daher bedeutend näher als die weither geholte Ideenverbindung, dass mit der Marke auf ein europäisches Erzeugnis angespielt werden wolle.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Marke "Monte Bianco" habe einen klar erkennbaren symbolischen Charakter, da sie die Gedankenassoziation "Grosser Schneeberg - Höhenlage - starke Sonneneinwirkung" hervorrufe. Dieser Einwand liesse sich allenfalls hören, wenn der Schutzbereich der Marke auf Sonnenschutzmittel beschränkt wäre. Er erledigt sich aber von selber, da die Marke ganz allgemein für Parfümerie- und Kosmetikartikel beansprucht wird und nicht einzusehen ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer behauptete Ideenverbindung bei solchen zutreffen sollte.

c) Die geographische Angabe hat somit nicht offensichtlich bloss Phantasiecharakter. Sie kann vielmehr beim Durchschnittskäufer namentlich im italienischen Sprachgebiet als Herkunftbezeichnung verstanden werden und zu der irrigen Auffassung verleiten, die damit bezeichnete Ware stamme aus Frankreich.

Ob die Marke "Monte Bianco" wegen ihres italienischen Wortlautes und weil das Mont Blanc-Massiv ein Grenzmassiv ist, auch zur irrigen Annahme verleiten könnte, es handle sich um Waren italienischer Herkunft, kann bei dieser Sachlage offen bleiben.

4. Ist aber die Marke "Monte Bianco" geeignet, die schweizerischen Käufer oder auch nur den italienisch sprechenden Teil derselben über die Herkunft der damit versehenen Waren zu täuschen, so hat das eidg. Amt ihr den Schutz für das Gebiet der Schweiz zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.