Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 91 I 435 KI-generiert

Wrist Watch Manufacturer v. Federal Tax Administration (Tax Exemption for Smuggled Exports)

Geschäftsnummer BGE 91 I 435
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Wrist Watch Manufacturer v. Federal Tax Administration (Tax Exemption for Smuggled Exports) A wrist watch manufacturer, registered as a wholesaler for sales tax (Warenumsatzsteuer) purposes, delivered watches in Switzerland to non-wholesalers, including foreigners, who then smuggled the products abroad. The Federal Tax Administration sought to levy sales tax on these domestic deliveries, which the manufacturer contested, arguing for tax exemption under an administrative provision that waives the tax for domestic deliveries intended for immediate export by the buyer, provided proof of export is furnished. The manufacturer, unable to provide the official customs-stamped documentation because the goods were smuggled to circumvent foreign customs, claimed its situation constituted an "exceptional case" ("besonderer Fall") under the tax decree allowing alternative proof. The Federal Supreme Court rejected the manufacturer's appeal, reasoning that accepting illegal export (smuggling) as an "exceptional case" for tax exemption would endorse and encourage tax evasion, violate Swiss customs law requiring declaration for all exports, run counter to regulations governing the export of watches, and unjustifiably burden the tax administration in evaluating inadequate alternative evidence. The Court held that the tax exemption for export-intended domestic sales is contingent upon lawful export, and the circumvention of customs control, even allegedly for competitive reasons, precludes the application of the exemption.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Warenumsatzsteuer: Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr können von der Abgabe nicht befreit werden, wenn die Ausfuhr unter Umgehung der Zollkontrolle vorgenommen wird.

Schlagwörter

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Zollbefreiung Hinterziehung im Verwaltungsstrafrecht Ausfuhrabgabe Steuerliche Vorschriften / Steuerrecht Fremdes Recht Steuerregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 13 Abs. 1 lit. a WUStB
Diese Umsätze unterliegen nach Art. 13 Abs. 1 lit. a WUStB der Warenumsatzsteuer, es wäre denn, dass die Voraussetzungen erfüllt wären, unter denen die Verfügung Nr.
Art. 2 Satz
Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, den Nachweis der unmittelbaren Ausfuhr mittels der in Art. 2 Satz 1 der Verfügung genannten Dokumente zu leisten.
Art. 66 Abs. 1 BGG
This article regulates the imposition of court costs, as the appeal was dismissed.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article regulates the imposition of court costs, as the appeal was dismissed.

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Volltext

Urteilskopf

91 I 435

68. Auszug aus dem Urteil vom 1. Oktober 1965 i.S. Uhrenfabrik Tschudin & Waldmann AG gegen Eidg. Steuerverwaltung.

Regeste

Warenumsatzsteuer: Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr können von der Abgabe nicht befreit werden, wenn die Ausfuhr unter Umgehung der Zollkontrolle vorgenommen wird.

Sachverhalt ab Seite 435

BGE 91 I 435 S. 435

Aus dem Tatbestand:

Die Beschwerdeführerin, welche Roskopfuhren herstellt, ist im Register der warenumsatzsteuerpflichtigen Grossisten eingetragen. Sie lieferte an Nichtgrossisten, namentlich an Ausländer, in der Schweiz Uhren, welche von den Abnehmern ins Ausland geschmuggelt wurden. Für solche Lieferungen fordert die eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) von ihr Warenumsatzsteuern nach. Gegen den die Forderung bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. Die Beschwerdeführerin hat die in Frage stehenden Uhren im Inland geliefert, was sie nicht bestreitet. Diese Umsätze unterliegen nach Art. 13 Abs. 1 lit. a WUStB der Warenumsatzsteuer, es wäre denn, dass die Voraussetzungen erfüllt wären, unter denen die Verfügung Nr. 8 c des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 17. Juni 1954 (AS 1954

BGE 91 I 435 S. 436

S. 649) Inlandlieferungen zwecks unmittelbarer Ausfuhr durch den Abnehmer von der Steuerpflicht ausnimmt. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verfügung verlangt, dass der liefernde Grossist die unmittelbare Ausfuhr nachweist. Art. 2 bestimmt in Satz 1, dass der Nachweis mit dem von der Versandstation abgestempelten Doppel des Frachtbriefes nach dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, mit dem Postempfangsschein oder mit der zollamtlich abgestempelten Kopie der Deklaration für die Ausfuhr zu erbringen ist, und in Satz 2, dass die EStV in besonderen Fällen andere Beweismittel zulassen oder zusätzlich verlangen kann.

Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, den Nachweis der unmittelbaren Ausfuhr mittels der in Art. 2 Satz 1 der Verfügung genannten Dokumente zu leisten. Sie macht jedoch geltend, sie befinde sich in einem "besonderen Fall" im Sinne des zweiten Satzes dieses Artikels und müsse daher zum Beweis mit anderen Mitteln zugelassen werden; denn sie sei wie alle schweizerischen Hersteller billiger Uhren ("montres anonymes") wegen der ausländischen Konkurrenz und der Höhe der Zölle vieler Länder gezwungen, ihre Produkte unter Umgehung der Zollkontrolle auszuführen, und könne deshalb jene Dokumente nicht beibringen.

Die EStV nimmt dagegen, wie sie im Merkblatt Nr. 38 klargestellt hat, einen "besonderen Fall" nur dann an, "wenn aus einem nicht voraussehbaren Grunde der Nachweis mit einem der in der Verfügung genannten Dokumente nicht möglich ist, obwohl der Grossist, bzw. sein Abnehmer, alles Erforderliche vorgekehrt hat, um ein solches Dokument zu erwirken", z.B. dann, wenn aus den Belegen des Grossisten hervorgeht, dass er die Ausfuhrdeklaration erhalten hatte, sie ihm aber nachträglich abhanden gekommen ist. Demgemäss lässt sie im Falle der Ausfuhr unter Umgehung der Zollkontrolle, in welchem jene Dokumente von vornherein fehlen, andere Beweismittel nicht zu und schliesst damit die Steuerbefreiung aus.

Dieser Auslegung ist zuzustimmen. Würde die EStV die illegale Ausfuhr billiger ("anonymer") Uhren als "besonderen Fall" gelten lassen, so würde sie diesen Missbrauch gewissermassen anerkennen und fördern. Eine solche Haltung wäre nicht nur geeignet, die Beziehungen der Schweiz zu den Nachbarstaaten zu belasten, sondern stände auch in Widerspruch zu der schweizerischen Rechtsordnung. Sie wäre nicht vereinbar

BGE 91 I 435 S. 437

mit dem Zollgesetz, welches grundsätzlich jede Warenausfuhr der Zollmeldepflicht unterwirft (Art. 6) und Widerhandlungen gegen diese Vorschrift unter Strafe stellt (Art. 104 f.). Ferner liefe sie dem Uhrenstatut zuwider. Sie würde der Umgehung der Bewilligungspflicht, welcher nach Art. 7 des Uhrenstatuts und den Vorschriften der Vollziehungsverordnung II die Ausfuhr von Uhren unterliegt und deren Einhaltung die Zollorgane zu überwachen haben, und auch der Umgehung der in Art. 2-6 des Uhrenstatuts und in der Vollziehungsverordnung I vorgesehenen technischen Kontrolle, die mehr und mehr in den Zollämtern vorgenommen wird, Vorschub leisten.

Würde die illegale Ausfuhr "anonymer" Uhren als "besonderer Fall" behandelt, so wären noch weitere Unzukömmlichkeiten zu gewärtigen. Es müsste damit gerechnet werden, dass Hersteller von Markenuhren wie auch Exporteure von Produkten anderer Branchen sich ebenfalls auf Art. 2 Satz 2 der Verfügung Nr. 8 c berufen würden, so dass es schwierig würde, den Anwendungsbereich dieser Ausnahmevorschrift abzugrenzen. Die Anwendung der Bestimmung auch auf Fälle illegaler Ausfuhr lässt sich umsoweniger begründen, als die im vorhergehenden ersten Satz genannten Dokumente ohnehin zu dem geforderten Nachweis weit besser geeignet sind als andere Beweismittel wie Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Zeugenaussagen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1948, ASA Bd. 17 S. 284 f.). Würde die illegale Ausfuhr billiger Uhren als "besonderer Fall" anerkannt, so müsste die EStV viel häufiger als sonst den Beweiswert solcher anderer Beweismittel einlässlich prüfen. Die grosse Mehrarbeit, die sie dann zu bewältigen hätte, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.

Wenn die EStV die heimliche Ausfuhr "anonymer" Uhren nicht als "besonderen Fall" gelten lässt, verhindert sie übrigens diese Machenschaft nicht, sondern belastet sie nur mit der Warenumsatzsteuer. Diese Abgabe ist wesentlich niedriger als der vom ausländischen Staat erhobene Zoll, der durch den Schmuggel umgangen werden soll.