Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 91 I 290 KI-generiert

Wehrsteuer: Eine stille Reserve im Warenlager, die der Kaufmann schon vor der massgebenden Berechnungsperiode gebildet hatte und in ihr im bisherigen Umfange, entsprechend der Ergänzung des Lagers, beibehalten hat, darf nicht als Gewinn dieser Periode angerechnet werden (Änderung der Rechtsprechung).

Geschäftsnummer BGE 91 I 290
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Merchant v. Cantonal Authorities and Federal Tax Administration on Silent Reserve Taxation In a case concerning the 11th period defense tax, a merchant contested the taxation of a "silent reserve" in the inventory that was formed before the relevant calculation period and maintained at the same level by consistently undervaluing new stock acquisitions. The cantonal authorities and the Federal Tax Administration argued that the reserve was realized and newly formed each year with the rotation of inventory, making the unauthorized part of the newly formed reserve taxable as income of the current period, relying on previous case law (BGE 74 I 202 f.). The Federal Supreme Court reversed this prior jurisprudence, reasoning that from an economic perspective, the reserve constituted a continuous carry-over from previous years and did not reduce the taxable profit of the current calculation period (1959/60); thus, the reserve existing before the period could not be retroactively included as taxable income during the current period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Wehrsteuer: Eine stille Reserve im Warenlager, die der Kaufmann schon vor der massgebenden Berechnungsperiode gebildet hatte und in ihr im bisherigen Umfange, entsprechend der Ergänzung des Lagers, beibehalten hat, darf nicht als Gewinn dieser Periode angerechnet werden (Änderung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Bezugsteuer Steuer vom Einkommen Wirtschaftsrecht Besitzesdauerabzug Steuergeheimnis Neutralität der Steuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 22 WStB
82 und 84 zu Art. 22 WStB, und den in BGE 74 I 203 angeführten Entscheid der Zürcher Oberrekurskommission betreffend das kantonale Steuergesetz).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 74 I 202
Sie berufen sich auf Ausführungen in BGE 74 I 202 f.
BGE 74 I 203
22 WStB, und den in BGE 74 I 203 angeführten Entscheid der Zürcher Oberrekurskommission betreffend das kantonale Steuergesetz).
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Volltext

Urteilskopf

91 I 290

45. Auszug aus dem Urteil vom 4. Juni 1965 i.S. X. gegen Steuerrekurskommission des Kantons Graubünden.

Regeste

Wehrsteuer: Eine stille Reserve im Warenlager, die der Kaufmann schon vor der massgebenden Berechnungsperiode gebildet hatte und in ihr im bisherigen Umfange, entsprechend der Ergänzung des Lagers, beibehalten hat, darf nicht als Gewinn dieser Periode angerechnet werden (Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 291

BGE 91 I 290 S. 291

Aus dem Tatbestand:

Der Beschwerdeführer setzte seine Warenvorräte jeweils unter dem wirklichen Werte - den Gestehungskosten oder dem Marktpreis am Bilanztage - in die Bilanzen ein. Bei seiner Veranlagung zur Wehrsteuer der 11. Periode wurde die stille Reserve im Warenlager, die der Einkommenssteuer früher nicht unterworfen worden war, nur noch insoweit als geschäftsmässig begründet anerkannt, als sie einen Drittel der Gestehungskosten oder des Marktwertes nicht überstieg; der Differenzbetrag wurde als Einkommen angerechnet, obwohl er schon vor der massgebenden Berechnungsperiode in Reserve gestellt worden war. Gegen den diese Anrechnung bestätigenden Entscheid der kantonalen Rekurskommission richtet sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer setzt sein Warenlager in jedem Jahre mindestens einmal um, wie auf Grund seiner Angaben über die erzielten Umsätze, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Marktwert der Vorräte angenommen werden muss. Daraus schliessen die kantonalen Behörden und die eidgenössische Steuerverwaltung, die am Anfang eines Geschäftsjahres vorhandene Reservestellung werde mit dem Verkauf der Ware im gleichen Jahre realisiert, und es werde durch Unterbewertung der während derselben Geschäftsperiode zur Ergänzung des Lagers angeschafften oder hergestellten Waren eine neue Reserve gebildet, welche den Gewinn dieser Periode schmälere und daher insoweit, als sie nicht geschäftsmässig begründet sei, bei der Ermittlung des in der entsprechenden Veranlagungsperiode steuerbaren Gewinns angerechnet werden könne. Sie berufen sich auf Ausführungen in BGE 74 I 202 f. (Erw. 3 b), welche ihnen in der Tat recht geben.

Indessen kann an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden, weil sie den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht wird. In Wirklichkeit wurde die Reserve, welche die

BGE 91 I 290 S. 292

Steuerbehörden dem vom Beschwerdeführer in der Berechnungsperiode 1959/60 erzielten Gewinn zurechnen wollen, schon viele Jahre vorher geschaffen und seither stets weitergeführt. Die Warenvorräte, auf denen sie seinerzeit gebildet worden war, wurden jedes Jahr wieder ergänzt Dementsprechend wurde die Reserve - wirtschaftlich betrachtet - immer wieder aus dem Vorjahr übernommen, also nicht jedes Jahr neu geschaffen. Daraus ergibt sich, dass sie den Gewinn der Berechnungsjahre 1959 und 1960 nicht schmälert. Da der Beschwerdeführer sie in diesen Jahren auch nicht verbucht hat, kann sie bei der Ermittlung des für die Wehrsteuer der 11. Periode massgebenden Einkommens nicht angerechnet werden (vgl. KÄNZIG, Wehrsteuer, N. 82 und 84 zu Art. 22 WStB, und den in BGE 74 I 203 angeführten Entscheid der Zürcher Oberrekurskommission betreffend das kantonale Steuergesetz).