Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 IV 94 KI-generiert

Hit-and-Run Driver Convicted for Frustrating Blood Test Evidence

Geschäftsnummer BGE 90 IV 94
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Hit-and-Run Driver Convicted for Frustrating Blood Test Evidence A driver caused an accident while intoxicated, fled the scene out of fear of a blood test, and was later apprehended, making it impossible to confirm his level of intoxication at the time of the incident. The lower court convicted the driver under Art. 92 of the Road Traffic Act (SVG) for failure to comply with obligations after an accident, but acquitted him of frustrating the purpose of a blood test under Art. 91 par. 3 SVG, arguing that this provision requires an officially ordered measure; the appellate court reversed the acquittal and convicted him under both provisions. The Federal Supreme Court confirmed the conviction under Art. 91 par. 3 SVG, reasoning that the provision for frustrating the purpose of the measure, namely the determination of intoxication, does not require the blood test or medical examination to have been officially ordered beforehand, as this requirement would defeat the legislative intent to punish drivers who, by means such as continuous flight until sobriety, prevent the evidence gathering. The court concluded that an intoxicated driver who flees after an accident with the intent to evade a blood test commits an offense under both Art. 92 SVG and Art. 91 par. 3 SVG because their behavior is aimed at frustrating the proof of driving while intoxicated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 91 Abs. 3 SVG; Anordnung der Blutprobe. 1. Diese Bestimmung setzt für den Fall, dass der Täter die Feststellung seiner Angetrunkenheit vereitelt, nicht voraus, dass die Blutprobe oder die zusätzliche ärztliche Untersuchung bereits amtlich angeordnet worden sei. 2. Der angetrunkene Fahrer, der nach einem Unfall die Flucht ergreift, weil er eine Blutprobe befürchtet, macht sich nicht nur nach Art. 92, sondern auch nach Art. 91 Abs. 3 SVG strafbar.

Schlagwörter

KI-generiert
Fahrerflucht Blutprobe Strassenverkehrsunfälle qualifizierte Fahrunfähigkeit Atemlufttest medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 87 IV 118
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 91 Abs. 3 SVG

The appeal court confirmed the conviction based on this provision defining the offense for frustrating a mandated blood test.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

460.2023.247 (2024-09-25) · bl
Appellant Convicted of Fraud, Forgery, and Abuse of Office, Sentence Upheld
«…at rechnen müssen (BGE 120 IV 75; vgl. auch 114 IV 148; 109 IV 137; 106 IV 397; 102 IV 332; 100 IV 262; 95 **IV** 144; 90 IV 94; vgl. vorab BGE 124 IV 175; 126 IV 53; 131 IV 36). Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtz…»
2023.10.30.sr.1 (2023-10-30) · bl
State v. Jones: Upholding Impaired Driving Convictions Amidst Obstruction and Assault Charges
«…e hat rech- nen müssen (BGE 120 IV 75; vgl. auch 114 IV 148; 109 IV 137; 106 IV 397; 102 IV 332; 100 IV 262; 95 IV 144; 90 IV 94; vgl. vorab BGE 124 IV 175; 126 IV 53; 131 IV 36). Dies trifft insbe- sondere dann zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nach…»
SST.2023.47 (2023-10-27) · ag
Accident reporting and BAC test obstruction convictions upheld
«…jektives Tatbestandsmerkmal (BGE 115 IV 51 E. 4a). Zwischen Art. 92 SVG und Art. 91a SVG besteht echte Konkurrenz (BGE 90 IV 94 E. 1; BOLL, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N. 2519 zu Art. 91a SVG). 3.4. 3.4.1. Eingestanden u…»
SB150319 (2016-01-05) · zh
Appellate Court Overturns Acquittal, Convicts on Charges Related to Hit-and-Run and Obstruction of Justice
«…nd nach dem Unfall sowie die hy- pothetische Reaktion der Polizei bei angenommener Kenntnis des Unfallgesche- hens (BGE 90 IV 94, 95 IV 144, 100 IV 258, 101 IV 332, 102 IV 40, 103 IV 49, 106 IV 396, 109 IV 137, 114 IV 148, 116 IV 233, 120 IV 73, 12…»
BGE 131 IV 36
«…hrzeuglenker aber mit der Anordnung einer Blutprobe - als reale Wahrscheinlichkeit - rechnete oder rechnen musste ( BGE 90 IV 94 ; BGE 95 IV 144 ; BGE 106 IV 396 , mit BGE 131 IV 36 S. 39 Hinweisen), beziehungsweise in denen die Anordnung einer B…»
6S.58/2004 (2004-12-22)
«…hrzeuglenker aber mit der Anordnung einer Blutprobe - als reale Wahrscheinlichkeit - rechnete oder rechnen musste ( BGE 90 IV 94 ; 95 IV 144 ; 106 IV 396 , mit Hinweisen), beziehungsweise in denen die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich…»
BGE 109 IV 137
«…Anordnung der Blutprobe ist weder Tatbestandsmerkmal noch objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 91 Abs. 3 SVG ([BGE 90 IV 94](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 100 IV 258
«…=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F95-IV-144%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page144) und [BGE 90 IV 94](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 95 IV 144
«…macht geltend, Art. 91 Abs. 3 SVG betreffe ein Erfolgsdelikt, die Vereitelung der bereits angeordneten Blutprobe. [BGE 90 IV 94](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
SB150319 · zh
Appellate Reversal of Acquittal for Parking Accident, Property Damage, and Evasion of Capacity Test
«…nd nach dem Unfall sowie die hy- pothetische Reaktion der Polizei bei angenommener Kenntnis des Unfallgesche- hens (BGE 90 IV 94, 95 IV 144, 100 IV 258, 101 IV 332, 102 IV 40, 103 IV 49, 106 IV 396, 109 IV 137, 114 IV 148, 116 IV 233, 120 IV 73, 12…»

Volltext

Urteilskopf

90 IV 94

20. Urteil des Kassationshofes vom 1. Mai 1964 i.S. Oes gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 91 Abs. 3 SVG; Anordnung der Blutprobe.

1. Diese Bestimmung setzt für den Fall, dass der Täter die Feststellung seiner Angetrunkenheit vereitelt, nicht voraus, dass die Blutprobe oder die zusätzliche ärztliche Untersuchung bereits amtlich angeordnet worden sei.

2. Der angetrunkene Fahrer, der nach einem Unfall die Flucht ergreift, weil er eine Blutprobe befürchtet, macht sich nicht nur nach Art. 92, sondern auch nach Art. 91 Abs. 3 SVG strafbar.

Sachverhalt ab Seite 94

BGE 90 IV 94 S. 94

A.- Oes fuhr am 17. Februar 1963 gegen Mitternacht am Steuer eines Volkswagens auf der Werdstrasse in

BGE 90 IV 94 S. 95

Zürich stadtauswärts. Auf der Kreuzung mit der Stauffacherstrasse stiess er mit einem von links kommenden Personenwagen zusammen, der abgedreht wurde und gegen einen Baum prallte. Oes, der angetrunken war, hielt nicht an. Er befürchtete, sich einer Blutprobe unterziehen zu müssen, und ergriff deshalb die Flucht. Die Nacht verbrachte er auswärts.

B.- Das Bezirksgericht Zürich fand Oes des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) schuldig und bestrafte ihn mit zwanzig Tagen Haft. Von der Anklage, den Zweck einer Blutprobe vereitelt zu haben (Art. 91 Abs. 3 SVG), sprach es ihn frei.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin erklärte das Obergericht des Kantons Zürich Oes am 25. November 1963 dieses Vergehens ebenfalls schuldig und verurteilte ihn zu einem Monat Gefängnis und Fr. 100.-- Busse.

C.- Oes führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei von der Anschuldigung, sich gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG strafbar gemacht zu haben, freizusprechen. Er macht geltend, diese Bestimmung setze in jedem Falle eine amtlich angeordnete Massnahme voraus; an einer solchen fehle es hier. Wer fliehe, mache sich zudem nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimme. Dies treffe nach Art. 92, nicht aber nach Art. 91 Abs. 3 SVG zu.

Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die Oes gegen das gleiche Urteil eingereicht hat, ist vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 20. März 1964 abgewiesen worden.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Nach Art. 91 Abs. 3 SVG wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft, wer sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.

BGE 90 IV 94 S. 96

1. Nach ihrem Wortlaut scheint sich die Bestimmung nur auf Blutproben und zusätzliche ärztliche Untersuchungen zu beziehen, die bereits amtlich angeordnet worden sind ("ordonnés par l'autorité", "ordinati dall'autorità"). Eine solche Auslegung würde dem wahren Sinn der Norm jedoch nicht gerecht und kann deshalb nicht massgebend sein (vgl. BGE 87 IV 118 Erw. b und dort angeführte Lehre und Rechtsprechung). Art. 91 Abs. 3 SVG beruht auf der Überlegung, dass namentlich Fahrzeugführer, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen, geeigneten Untersuchungen zu unterziehen sind (Art. 55 Abs. 1 SVG) und dass sie bestraft werden sollen, wenn sie sich solchen Untersuchungen widersetzen oder entziehen oder deren Zweck, d.h. die Feststellung, ob und allenfalls in welchem Grade sie angetrunken seien, vereiteln. Diese Feststellung kann ein Fahrer unter Umständen schon verunmöglichen, bevor die Polizei sich überhaupt darüber Rechenschaft geben kann, ob eine Blutprobe anzuordnen sei. Das trifft z.B. zu, wenn er noch vor Eintreffen der Polizei weitern Alkohol zu sich nimmt oder wenn er, wie der Beschwerdeführer, nach dem Unfall flüchtet und erst am folgenden Tag aufgegriffen werden kann. Dass sich in solchen Fällen eine nachträgliche Anordnung der Blutprobe oft als zwecklos erweisen muss, ist dem Gesetzgeber nicht entgangen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 24. Juni 1955, BBl 1955 II S. 39 und 63). Die Zulässigkeit der Strafe kann folglich im Falle der Vereitelung nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Massnahme bereits amtlich angeordnet worden sei. Die gegenteilige Auffassung wäre mit dem Bestreben des Gesetzes, den Führer, der die Feststellung der Angetrunkenheit verunmöglicht, gleich zu bestrafen wie denjenigen, der des Fahrens in angetrunkenem Zustande überführt ist, nicht vereinbar.

Dass blosse Flucht nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen bestraft werden darf, hilft dem Beschwerdeführer

BGE 90 IV 94 S. 97

nicht. Art. 91 Abs. 3 SVG frägt nicht danach, mit welchen Mitteln der Täter den Zweck der Massnahmen vereitelt. Die Bestimmung verlangt auch nicht, dass er besondere Vorkehren treffen müsse, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Es genügt, dass dem Täter ein Verhalten zur Last gelegt werden muss, das auf Vereitelung des Nachweises angelegt ist, in angetrunkenem Zustande ein Fahrzeug geführt zu haben. Der angetrunkene Fahrer, der nach einem Unfall die Flucht ergreift und sich, wie der Beschwerdeführer, dem Zugriff der Polizei solange entzieht, bis die Angetrunkenheit abgeklungen und damit nicht mehr feststellbar ist, macht sich deshalb nicht nur nach Art. 92, sondern auch nach Art. 91 Abs. 3 SVG strafbar.

2. Der Beschwerdeführer war nach dem angefochtenen Urteil angetrunken, als er sich am 17. Februar 1963 gegen Mitternacht in Zürich ans Steuer seines Personenwagens setzte und stadtauswärts fuhr. Das Obergericht stellt zudem in eingehender Würdigung des Beweises fest, dass Oes nach dem Zusammenstoss weiterfuhr, weil er eine Blutprobe befürchtete. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und binden deshalb den Kassationshof. Sie können nur dahin verstanden werden, dass Oes mit der Massnahme rechnete und sich ihr für den Fall, dass sie angeordnet würde, entziehen wollte. Er hat deshalb zumindest eventualvorsätzlich gehandelt und somit den Tatbestand der Vereitelung im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG auch subjektiv erfüllt.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.