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BGE 90 IV 39 KI-generiert

Art. 13 UWG, 270 BStP. Die Aktionäre einer durch unlauteren Wettbewerb geschädigten Aktiengesellschaft sind persönlich nicht unmittelbar geschädigt oder gefährdet und daher nicht berechtigt, im eigenen Namen Strafantrag zu stellen.

Geschäftsnummer BGE 90 IV 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Shareholder Standing in Unfair Competition Criminal Complaint A co-founder and shareholder of a company, along with a trustee of some of his shares, filed a criminal complaint against the other co-founder for unfair competition and other offenses, alleging actions that harmed the company, which led to its liquidation. The Federal Court ruled that the appellants, as shareholders of the allegedly wronged **Aktiengesellschaft** (AG), were not directly injured or endangered in their economic interests by the alleged acts of unfair competition, as required by Art. 13 of the Federal Act against Unfair Competition (UWG), because the company itself (the AG) was the directly affected party. Consequently, the shareholders lacked the standing to file a criminal complaint in their own name and, therefore, were also not legitimized to file a plea of nullity against the acquittal decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 13 UWG, 270 BStP. Die Aktionäre einer durch unlauteren Wettbewerb geschädigten Aktiengesellschaft sind persönlich nicht unmittelbar geschädigt oder gefährdet und daher nicht berechtigt, im eigenen Namen Strafantrag zu stellen.

Schlagwörter

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Legitimation des Aktionärs unlauterer Wettbewerb Strafanzeige Gründer Verantwortlichkeit des Unternehmens Klage auf Ausschluss aus der Miteigentümergemeinschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 86 IV 82
1 StGB aber nicht jeder, der durch eine strafbare Handlung in seinen Interessen irgendwie beeinträchtigt wird, sondern bloss der unmittelbar Verletzte Strafantrag stellen kann (BGE 86 IV 82), so ist auch nach Art.
BGE 83 IV 106
13 UWG nur antragsberechtigt, wer durch die unlautere Wettbewerbshandlung in seinen rechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen unmittelbar geschädigt oder gefährdet ist (BGE 83 IV 106).
BGE 71 IV 111
Sie sind auch nicht Privatstrafkläger, denn die Staatsanwaltschaft war am Verfahren beteiligt, indem sie die Einstellung des Strafverfahrens verfügte (BGE 71 IV 111, BGE 85 IV 110).
BGE 85 IV 110
Sie sind auch nicht Privatstrafkläger, denn die Staatsanwaltschaft war am Verfahren beteiligt, indem sie die Einstellung des Strafverfahrens verfügte (BGE 71 IV 111, BGE 85 IV 110).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

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«…Jung/Philippe Spitz (Hrsg.), Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl. Bern 2016, N 20 zu Art. 9 UWG; BGE 90 IV 39). 8.1.2. Die Klägerin führt aus, dass die Herstellung der Spezialmaschinen der Klä- gerin seit dem Jahr 1964 durch die…»
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«…m Marktgeschehen teilnehmen (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, a.a.O., Art. 9 N. 304 f.; vgl. ferner bereits BGE 90 IV 39). Bei der Klägerin 1 handelt es sich nach deren eigenen Ausführungen um eine rei- ne Holdinggesellschaft. An ihrem Hol…»
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«…vorliegt (BGE 121 III 168 E. 3b, S. 174; BGE 126 III 239 E. 1a, S. 242; BGer 4C.369/1999 vom 11. April 2001, E. 2a; BGE 90 IV 39 E. 1 und 2, S. 41 f.; Bezirksgericht Zürich vom 6. Dezember 2002, in: sic! 2003, S. 619 E. 2.3 und 2.4; SHK UWG-Spitz,…»

Volltext

Urteilskopf

90 IV 39

10. Urteil des Kassationshofes vom 17. Januar 1964 i.S. Rawyler und Rüedi gegen Streuli und Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen.

Regeste

Art. 13 UWG, 270 BStP.

Die Aktionäre einer durch unlauteren Wettbewerb geschädigten Aktiengesellschaft sind persönlich nicht unmittelbar geschädigt oder gefährdet und daher nicht berechtigt, im eigenen Namen Strafantrag zu stellen.

Sachverhalt ab Seite 39

BGE 90 IV 39 S. 39

A.- Die 1947 gegründete Sihi-Pumpen AG, Schaffhausen, deren Aktien den beiden Verwaltungsräten Streuli und Rawyler je zur Hälfte gehörten, hatte die Generalvertretung der Siemen und Hinsch m.b.H. in Itzehoe (Deutschland), die (SIHI-)Pumpenaggregate herstellt. Ende März 1959 löste diese Firma wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen Streuli und Rawyler den Generalvertretungsvertrag fristlos auf, doch setzte sie die Geschäfte

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mit der Sihi-Pumpen AG bis auf weiteres fort. Als es Streuli nicht gelang, die Rawyler gehörenden Aktien käuflich zu übernehmen, gründete er am 15. September 1959 ohne diesen anstelle der Sihi-Pumpen AG die Pumpenbau Schaffhausen AG Am 1. Dezember 1959 nahm diese auf Grund eines mit der Siemen & Hinsch m.b.H. geschlossenen Generalvertretungsvertrages ihre Geschäftstätigkeit auf, und auf den gleichen Zeitpunkt stellte die deutsche Firma die Belieferung der Sihi-Pumpen AG ein, worauf diese am 26. Januar 1960 ihre Liquidation beschloss.

B.- Am 29. Februar 1960 stellte Rawyler zusammen mit Rüedi, dem jener einen Teil seiner Aktien treuhänderisch abgetreten hatte, beim Verhöramt Schaffhausen gegen Streuli Strafklage wegen unlauteren Wettbewerbs, ungetreuer Geschäftsführung, Veruntreuung und Sachentziehung, ferner gegen die beiden Angestellten der Sihi-Pumpen AG, die zur Pumpenbau Schaffhausen AG übergetreten waren, Strafklage wegen Gehilfenschaft bzw. Mittäterschaft bei den Streuli vorgeworfenen Handlungen.

C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellte das Strafverfahren gegen alle drei Beschuldigten mangels Beweises am 10. Juli 1961 ein. Gegen diesen Beschluss erhoben sowohl die Strafkläger wie die Beschuldigten Widerspruch.

Das Kantonsgericht Schaffhausen erklärte am 24. April 1962 beide Widersprüche teilweise als begründet. Es sprach die Beschuldigten in einer Reihe von Punkten frei, in andern hob es den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft auf und wies die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an das Verhöramt zurück.

Gegen dieses Urteil legten die Strafkläger, soweit die Beschuldigten freigesprochen wurden, Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies diese am 13. September 1963 ab.

D.- Rawyler und Rüedi führen Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts, soweit Streuli

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von der Anschuldigung des unlauteren Wettbewerbes freigesprochen wurde, aufzuheben und die Sache in diesem Punkt zur Bestrafung des Beschuldigten, eventuell zur Ergänzung der Untersuchung, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Unlauterer Wettbewerb wird nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag steht gemäss Art. 13 letzter Absatz UWG Personen und Verbänden zu, die im Sinne des Art. 2 Abs. 1 UWG durch den unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen Interessen geschädigt oder gefährdet sind. Gleich wie nach Art. 28 Abs. 1 StGB aber nicht jeder, der durch eine strafbare Handlung in seinen Interessen irgendwie beeinträchtigt wird, sondern bloss der unmittelbar Verletzte Strafantrag stellen kann (BGE 86 IV 82), so ist auch nach Art. 13 UWG nur antragsberechtigt, wer durch die unlautere Wettbewerbshandlung in seinen rechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen unmittelbar geschädigt oder gefährdet ist (BGE 83 IV 106).

2. Die Beschwerdeführer werfen Streuli vor, dass er im Herbst 1959, als zwischen der Sihi-Pumpen AG und der Pumpenbau Schaffhausen AG ein Wettbewerbsverhältnis bestanden habe, im Sinne von Art. 13 lit. d UWG Massnahmen zur Herbeiführung von Verwechslungen der Waren und Leistungen der beiden Firmen getroffen habe, indem er ein irreführendes Zirkular an die Kunden versandt, Bureau und Werkstatt der Sihi-Pumpen AG auch für die Pumpenbau Schaffhausen AG benutzt und die beiden Angestellten der ersten Firma zugleich für die zweite beschäftigt habe, dass er die Kundenkartei und Werkzeichnungen der Sihi-Pumpen AG sowie bei dieser eingegangene Bestellungen, alles Geschäftsgeheimnisse dieser Firma, im Sinne von Art. 13 lit. g UWG zugunsten der Pumpenbau Schaffhausen AG verwertet habe und dass er im Sinne von Art. 13 lit. b UWG über die eigenen Waren und Geschäftsverhältnisse unrichtige Angaben gemacht

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habe, indem er Pumpen, die von der Sihi-Pumpen AG geliefert wurden, mit der Firmenbezeichnung Pumpenbau Schaffhausen AG versehen und Kunden veranlasst habe, Bestellungen nicht bei der Sihi-Pumpen AG, weil diese nicht mehr liefern könne, sondern bei der neuen Firma aufzugeben.

Danach waren die unlauteren Wettbewerbshandlungen, die Streuli als Inhaber der Pumpenbau Schaffhausen AG begangen haben soll, gegen die Sihi-Pumpen AG, deren Geschäftsbetrieb, Waren, Leistungen, Geschäftsgeheimnisse usw. gerichtet. Im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UWG in ihrer Kundschaft, ihrem Kredit, ihrem Geschäftsbetrieb oder sonst in ihren wirtschaftlichen Interessen unmittelbar geschädigt oder gefährdet konnte daher nur die Sihi-Pumpen AG sein, nicht auch die Beschwerdeführer, die als Aktionäre dieser Gesellschaft durch die eingeklagten Handlungen in ihren persönlichen Interessen bloss mittelbar betroffen wurden. Sie sind infolgedessen nicht berechtigt, im eigenen Namen Strafantrag zu stellen. Da sie das Strafantragsrecht nicht namens der Sihi-Pumpen AG ausgeübt haben, stellt sich auch nicht die Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen auch einer Minderheit von Aktionären das Recht, für die geschädigte Aktiengesellschaft Strafantrag zu stellen, zuzuerkennen wäre.

Den Beschwerdeführern fehlt somit die Eigenschaft eines Antragstellers. Sie sind auch nicht Privatstrafkläger, denn die Staatsanwaltschaft war am Verfahren beteiligt, indem sie die Einstellung des Strafverfahrens verfügte (BGE 71 IV 111, BGE 85 IV 110). Die Beschwerdeführer sind daher gemäss Art. 270 Abs. 1 und 3 BStP zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen den die Einstellung bestätigenden Entscheid des Obergerichts nicht legitimiert.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.