Uninsured Vehicle Owner Co-Perpetration Jurisdiction Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertUninsured Vehicle Owner Co-Perpetration Jurisdiction Dispute A vehicle owner, in the Canton of Lucerne, lent his car without valid liability insurance to a driver, who was subsequently stopped and charged in the Canton of Aargau. The owner, accused of violating Article 96 Sections 2 and 3 SVG (Road Traffic Act) by knowingly enabling the uninsured drive, contested the jurisdiction of the Aargau authorities, arguing that an earlier case against him in Lucerne had been closed. The court ruled that the owner's participation in the driver's offense, which has the character of co-perpetration under Article 96 Section 3 and Article 100 Section 2 para. 1 SVG, establishes a strict procedural connection based on Article 349 SCC, requiring both the driver and the co-responsible owner to be prosecuted and judged in the same jurisdiction—in this case, Aargau, where the investigation first commenced—for reasons of procedural economy and to prevent divergent legal assessments, further noting that the Lucerne case closure was not legally binding.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 349 StGB, Art. 96 Ziff. 3, 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG. Der Fahrzeugführer und der mitverantwortliche Halter, Arbeitgeber oder Vorgesetzte sind am Gerichtsstand des Art. 349 StGB zu verfolgen und zu beurteilen.
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KI-generiertThe decision determines that the Canton of Aargau authorities are entitled and obliged to prosecute and judge both individuals based on this article concerning the venue for related criminal acts.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Urteilskopf
90 IV 236
49. Entscheid der Anklagekammer vom 18. November 1964 i.S. Boss gegen Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau und Luzern.
Regeste
Art. 349 StGB, Art. 96 Ziff. 3, 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG.
Der Fahrzeugführer und der mitverantwortliche Halter, Arbeitgeber oder Vorgesetzte sind am Gerichtsstand des Art. 349 StGB zu verfolgen und zu beurteilen.
Sachverhalt ab Seite 236
BGE 90 IV 236 S. 236
A.- Am Abend des 18. Juli 1964 stellte die Polizei bei einer Strassenkontrolle in Dietwil AG fest, dass Josef Pfrunder ein Motorfahrzeug führte, für das keine Haftpflichtversicherung bestand und das die Kontrollschilder seines früheren Wagens trug. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte das angehaltene Fahrzeug dem Autohändler Willy Boss in Ebikon, der es Pfrunder in Kenntnis der fehlenden Haftpflichtversicherung für die Fahrt nach Dietwil überlassen haben soll. Am 28. August klagte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Pfrunder der Widerhandlung gegen Art. 96 Ziff. 2 und 97 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Boss der Übertretung von Art. 96 Ziff. 2 in Verbindung mit Ziff. 3 SVG an.
Auf Grund einer Aktenüberweisung des Bezirksamtes Muri vom 27. Juli 1964 führten auch die Luzerner Behörden eine Strafuntersuchung gegen Boss, ohne dass sie von dessen Verfolgung im Kanton Aargau erfuhren. Am 26. Oktober 1964 wurde das beim Statthalteramt LuzernLand gegen ihn hängige Verfahren eingestellt.
B.- Boss ersucht mit Eingabe vom 19. Oktober 1964
BGE 90 IV 236 S. 237
die Anklagekammer des Bundesgerichts um Feststellung, dass die Behörden des Kantons Aargau ihm gegenüber zur Strafverfolgung nicht zuständig seien.
C.- Die Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau und Luzern enthalten sich in ihren Vernehmlassungen bestimmter Anträge.
Erwägungen
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Auf die Einrede der abgeurteilten Sache kann sich Boss nicht berufen. Die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Luzern-Land ist weder eröffnet noch von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern genehmigt, somit nicht rechtskräftig geworden (§ 133 luzern. StPO). Sie steht daher einer Strafverfolgung des Gesuchstellers im Kanton Aargau nicht entgegen.
2. Die Behörden des Kantons Aargau gehen gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung davon aus, Boss habe seinen Wagen, von dem er wusste, dass keine Haftpflichtversicherung bestand, dem Pfrunder auf dessen Ersuchen für die Fahrt von Ebikon nach Dietwil zur Verfügung gestellt. Indem er durch die Überlassung des Wagens seine Einwilligung zur Fahrt gab, hat er massgebend dazu beigetragen, dass Pfrunder die Widerhandlung gegen Art. 96 Ziff. 2 SVG vorsätzlich beging. Er erscheint daher als Mittäter, und als solcher wäre er gemäss Art. 349 Abs. 2 StGB zusammen mit Pfrunder im Kanton Aargau, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, zu verfolgen und zu beurteilen.
Dass das Strassenverkehrsgesetz den Fahrzeughalter, der von der Widerhandlung des Führers Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte, nicht als Teilnehmer an der Tat des Fahrzeugführers, sondern nach Art. 96 Ziff. 3 SVG als Täter behandelt, schliesst die Anwendung des Art. 349 StGB nicht aus. Nach dieser Bestimmung sollen Straftaten, die so eng zusammenhangen wie jene des Täters, Anstifters, Gehilfen und Mittäters, im Interesse der Prozessökonomie und vor allem um zu verhindern,
BGE 90 IV 236 S. 238
dass sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von mehreren Gerichten verschieden gewürdigt werden, am gleichen Ort verfolgt und beurteilt werden. Dies gilt, wie die Anklagekammer schon früher entschieden hat, auch dann, wenn das Gesetz für die Tat des Anstifters, Gehilfen oder Mittäters eine besondere Strafnorm aufstellt (BGE 73 IV 204). Die Überlegungen, die dieser Rechtsprechung zugrundeliegen, treffen auch in den Fällen des Art. 96 Ziff. 3 SVG zu, ebenso in jenen des Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG. Der Halter, Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der sich im Sinne dieser Bestimmungen vergeht, wird wegen seiner Mitwirkung an der Widerhandlung des Fahrzeugführers, die er nicht verhindert oder veranlasst hat, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Seine Beteiligung ist eine Art Mittäterschaft, weshalb er der gleichen Strafdrohung untersteht wie der Führer. Dieser enge Zusammenhang zwischen der Tat des einen und jener des andern begründet den Gerichtsstand des Art. 349 StGB (ebenso SCHULTZ, Strafbestimmungen des SVG, S. 59, 288).
3. Vom gemeinsamen aargauischen Gerichtsstand abzuweichen, besteht kein Anlass. Für eine Teilung des Verfahrens fehlen triftige Gründe, zumal die Einstellungsverfügung des Statthalteramtes Luzern-Land nach Auffassung der luzernischen Staatsanwaltschaft neu überprüft werden müsste, und gegen eine Vereinigung des Verfahrens in der Hand der Luzerner Behörden spricht, dass diese gegen Pfrunder noch keine Strafuntersuchung angehoben haben.
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer:
Die Behörden des Kantons Aargau werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Josef Pfrunder und Willy Boss für die ihnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.