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BGE 90 IV 228 KI-generiert

Passenger Car Driver Acquitted in Narrow Road Collision Case

Geschäftsnummer BGE 90 IV 228
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Passenger Car Driver Acquitted in Narrow Road Collision Case The case involves a collision between a passenger car and a truck with a trailer on a sharp bend of a street narrowed to 5.3 meters by barriers surrounding a construction site. The passenger car driver, who had stopped to let the truck pass, was fined by the cantonal authorities for failing to yield the right-of-way when crossing with a trailer-truck on a narrow road (Art. 9 para. 2 VRV), while the truck driver was also fined for obstructing oncoming traffic (Art. 35 para. 2 SVG). The Federal Supreme Court determined that the fenced-off construction site constituted an obstacle as defined by Art. 9 para. 1 VRV, not a generally narrow road under Art. 9 para. 2 VRV, and thus the right-of-way belonged to the driver whose lane was not narrowed—in this case, the passenger car driver. Since the collision occurred despite the passenger car driver stopping to yield passage, the Court reasoned that he did not attempt to force his right-of-way and was therefore not responsible for the accident, leading to the annulment of his conviction and an order for his acquittal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 9 Abs. 1 VRV. Kreuzen. 1. Eine abgeschrankte Baustelle ist ein Hindernis im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VRV. 2. Wenn der Raum wegen eines Hindernisses zum Kreuzen nicht genügt, hat der nicht vortrittsberechtigte Fahrer anzuhalten.

Schlagwörter

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Verkehrsunfall Wegrecht Strassenbau Strassenabstand Fahren trotz Führerausweisentzugs vorschriftswidriges Überholen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 1 VRV

The appeal was granted based on the interpretation and application of the right of way rules concerning an obstruction (Hindernis) outlined in this article.

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Volltext

Urteilskopf

90 IV 228

47. Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1964 i.S. Henger gegen Statthalteramt Horgen.

Regeste

Art. 9 Abs. 1 VRV. Kreuzen.

1. Eine abgeschrankte Baustelle ist ein Hindernis im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VRV.

2. Wenn der Raum wegen eines Hindernisses zum Kreuzen nicht genügt, hat der nicht vortrittsberechtigte Fahrer anzuhalten.

Sachverhalt ab Seite 228

BGE 90 IV 228 S. 228

A.- Der Personenwagen des Felix Henger und der Lastenzug des Hans-Ruedi Spiller begegneten sich am 26. November 1963 um 13.50 Uhr in Adliswil auf der Höhe des Hauses Albisstrasse Nr. 58. Die Albisstrasse beschreibt dort eine ziemlich scharfe Biegung, die wegen der Abschrankung einer Baustelle nur 5,3 m breit war. Obschon Henger am Strassenrand angehalten hatte, um den Lastenzug vorbeifahren zu lassen, streiften sich die Fahrzeuge.

Das Statthalteramt Horgen büsste Spiller wegen Behinderung des Gegenverkehrs beim Vorbeifahren an Hindernissen (Art. 35 Abs. 2 SVG) und Henger wegen Nichtgewährens des Vortrittes beim Kreuzen mit einem Anhängerzug auf schmaler Strasse (Art. 9 Abs. 2 VRV).

B.- Henger verlangte gerichtliche Beurteilung. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen bestätigte am 17. September 1964 die Bussenverfügung und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 20.-.

C.- Henger führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

BGE 90 IV 228 S. 229

Das Statthalteramt Horgen beantragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Art. 9 VRV regelt das Vortrittsrecht in zwei ganz verschiedenen Fällen. Der erste Absatz ordnet das Kreuzen an Stellen, die durch ein Hindernis eingeengt sind, der zweite Absatz dagegen das Kreuzen auf schmalen Strassen. Der Absatz 1 setzt demnach eine Strasse mit einem örtlich begrenzten Hindernis voraus, der Absatz 2 eine an sich schmale Strasse. Die Auffassung, der Absatz 2 enthalte eine Sonderbestimmung zu Absatz 1, ist demzufolge unzutreffend.

Der Einzelrichter hat festgestellt, dass die Albisstrasse in der fraglichen Biegung einen 20 bis 30 m langen Engpass aufwies, der auf eine abgeschrankte Baustelle zurückzuführen war. Diese Feststellung bindet den Kassationshof (Art. 277 bis Abs. 1 und 273 Abs. 1 lit. b BStP). Geht man hievon aus, so ist nicht zweifelhaft, dass die abgeschrankte Baustelle auf der Höhe des Hauses Albisstrasse Nr. 58 ein Hindernis gemäss Art. 9 Abs. 1 VRV bildete und die Albisstrasse in diesem begrenzten Bereich nicht zu einer schmalen Strasse im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VRV machte.

2. Nach Art. 9 Abs. 1 VRV steht der Vortritt dem Fahrzeugführer zu, dessen Strassenseite nicht eingeengt ist. Wenn der Raum wegen eines Hindernisses zum Kreuzen nicht genügt, hat der nicht vortrittsberechtigte Fahrer anzuhalten und zwar unabhängig von den sich begegnenden Fahrzeugtypen.

Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass die Abschrankungen auf der Fahrbahn des Lastenzuges angebracht waren. Spiller war somit gehalten, Henger den Vortritt einzuräumen. Es kann Henger auch nicht vorgeworfen werden, er habe versucht, seinen Vortritt zu erzwingen; denn er hielt seinen Wagen zu Beginn der Kurve an und wollte dem Lastenzug die Durchfahrt gewähren. Wenn es trotzdem zum Zusammenstoss kam,

BGE 90 IV 228 S. 230

so ist nicht der vortrittsberechtigte Beschwerdeführer dafür verantwortlich.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen vom 17. September 1964 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, den Beschwerdeführer freizusprechen.