Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 IV 219 KI-generiert

Failure to Remain at Traffic Accident Scene and Exchange Details

Geschäftsnummer BGE 90 IV 219
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Failure to Remain at Traffic Accident Scene and Exchange Details A driver involved in a minor traffic accident, where her car struck an open door of a stationary vehicle causing damage to both, stopped briefly, merely exchanged a remark with a passenger from the other vehicle, and then drove off, returning only after about ten minutes on foot, where she refused to provide her name and address when requested, leading to a police complaint. The Swiss Federal Court overturned the acquittal by the district court, ruling that the driver failed to satisfy the legal duty for all involved parties to remain at the accident scene as long as required to establish the facts, ensure no injuries occurred, and exchange personal details (Art. 51 para. 1 and 3 SVG); this obligation requires the driver to personally remain until all necessary information, including name and address, is provided, irrespective of fault and even if the other party *might* recognize them or note the license plate, as the term "Schädiger" (responsible party) includes anyone who contributed causally to the accident.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV. Verhalten bei Unfällen. 1. Anhaltepflicht; ein Motorfahrzeugführer, der an einem Unfall beteiligt ist, hat solange auf der Unfallstelle zu verbleiben, als es die ihm obliegenden Verhaltensweisen erfordern (Erw. 1). 2. Schädiger ist, wer eine Ursache zum Unfall gesetzt hat, unbekümmert darum, ob er ihn auch verschuldete. Die Pflicht, Namen und Adresse anzugeben, obliegt dem Schädiger persönlich; er darf sie nur aus zwingenden Gründen und wenn Gewähr dafür besteht, dass sie sogleich erfüllt werde, einem Dritten überlassen (Erw. 2).

Schlagwörter

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Verkehrsunfall Auskunftsverlangen Fahren ohne Berechtigung Verwendung des Mobiltelefons am Steuer Strassenabstand einfache Verkehrsregelverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 90 IV 148
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

This provision is applied in the disposition because the Federal Tribunal accepted the nullity appeal (Nichtigkeitsbeschwerde) and quashed the lower court's decision.

Art. 51 Abs. 3 SVG

The appeal judgment was annulled and the case returned for sentencing due to the violation of the obligation to state name and address after an accident.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

SK 2021 240 (2022-03-17) · be
Swiss Court Upholds Traffic Offense Conviction, Overturns Incitement to Forgery in Hit-and-Run Case Lacking Identity Disclosure
«…on Der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG ergibt sich unabhängig von der Schuld- frage. Gestützt auf BGE 90 IV 219 E. 2 geht es nicht an, die Beteiligten an Ort und Stelle darüber entscheiden zu lassen, wer schuldhaft handelte…»
6B_335/2021 (2021-11-29)
«…t obligé par une raison majeure et lorsque l'on peut être assuré que ces renseignements seront fournis sans délai ( ATF 90 IV 219 consid. 2 p. 223; arrêt 6B_500/2013 précité consid. 4.1). 4.2. La cour cantonale a retenu que le recourant avait cons…»
6B_1002/2020 (2021-10-04)
«…igten als Schädiger und Geschädigter in Betracht, hat die Bekanntgabe von Name und Adresse beidseitig zu erfolgen ( BGE 90 IV 219 E. 2; SCHAFFHAUSER, a.a.O., Rz. 1009). 5.2.3. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Nach den willkürf…»
Jug.2020.408 (2020-09-09) · vd
State v. Appellant (DUI, Incapacitation, Accident Duties)
«…t obligé pour une raison majeure et lorsque l’on peut être assuré que ces renseignements seront fournis sans délai (ATF 90 IV 219). 2.2.2 L’art. 54 OCR, qui est une norme d’application de l’art. 51 al. 1 et 4 LCR, indique que lorsque des obstacl…»
P/14481/2018 (2019-10-17) · ge
Traffic Violation Appeal Dismissed After Lane Change Collision
«…de l'accident, indépendamment de toute faute et même s'il subit personnellement un dommage du fait de l'accident (ATF [90 IV 219](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=90%20IV%20219) = JdT 1965 I 466 n. 82 ; Y. JEANNERET, *op. cit.…»
6B_626/2018 (2018-11-28)
«…n dies zutrifft, ist es nicht Sache des Geschädigten, nach dem Namen und dem Wohnsitz des Beteiligten zu forschen ( BGE 90 IV 219 E. 2 S. 223, 147 S. 148; Urteil 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.3). 1.3.2. Um seinen Pflichten gegenüber dem für…»
2017.09.05.sr.1 (2017-09-05) · bl
Appeals Court Upholds Some Convictions, Acquits on Arson Due to Inadmissible Statements
«…43 von 81 GIGER, a.a.O., N 7 f.; unter Hinweis auf BGE 90 IV 219 ff.). Soweit eine Meldepflicht besteht, muss dieser sofort Folge geleistet werde, d.h. so rasch, als es die Umstände er…»
460.16.67 (2017-09-05) · bl
Acquittal on Arson, Conviction on Theft and Property Damage, Sentence Reduced
«…"Schädiger" bzw. derjenige, der den Unfall (mit)verursacht hat (vgl. Hans Giger, a.a.O., N 7 f.; unter Hinweis auf BGE 90 IV 219 ff.). Soweit eine Meldepflicht besteht, muss dieser sofort Folge geleistet werde, d.h. so rasch, als es die Umstände er…»
6B_384/2015 (2015-12-07)
«…wingenden Gründen und wenn Gewähr dafür besteht, dass sie sogleich erfüllt werde, einem Dritten überlassen werden ( BGE 90 IV 219 E. 2 S. 223; Urteil 6B_500/2013 vom 9. September 2013 E. 4.1; siehe auch BGE 90 IV 147 ). Die Benachrichtigung des Ge…»
6B_821/2014 (2015-04-02)
«…m zugefügten Sachschaden selber feststellen kann, hat Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren ( BGE 90 IV 219 E. 2; 90 IV 147 ). Will ein Geschädigter die Polizei bei einem blossen Sachschaden beiziehen, so haben die übrigen Be…»
SB140113 (2015-01-27) · zh
Obstruction of Sobriety Testing and Traffic Violation Appeal
«…sie - 15 - sogleich erfüllt wird, einem Dritten überlassen werden (BGE 90 IV 219 E. 2). Das Bundesgericht hielt im Urteil 6S.281/2004 vom 10. Februar 2005 fest, der anwesende Geschädigte könne den Bei…»
6B_500/2013 (2013-09-09)
«…t obligé par une raison majeure et lorsque l'on peut être assuré que ces renseignements seront fournis sans délai ( ATF 90 IV 219 ). 4.2. En l'espèce, le recourant a violé en tant que personne impliquée le devoir de s'arrêter et les autres devoirs…»
6S.281/2004 (2005-02-10)
«…n Voraussetzungen der Beschwerdeführer die Erfüllung der Meldepflicht an seinen Sohn delegieren durfte (siehe dazu BGE 90 IV 219 E. 2), kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass die Hinterlegung einer schriftlichen Nachricht zuhanden des…»
10.2003.218 (2003-11-27) · ti
Negligent Driving, Evasion of BAC Test, and Failure to Report Accident
«…rato autore del danno ogni persona che è all'origine di una delle cause dell'incidente, anche senza sua colpa (cfr. DTF 90 IV 219 ss; PKG 1990 no. 48). La violazione dei doveri in caso di incidente sanciti dall'art. 51 cpv. 1/3 LCS è in concreto san…»
SB 2003 53 (2003-11-05) · gr
State v. Driver (Attempted Circumvention of Blood Sample)
«…wenn er nur und sogar schuldlos eine Teilursache setzte und auch wenn er selber durch den Unfall geschädigt wurde (BGE 90 IV 219 E. 2 S. 223, Urteil 6S.275/1995 vom 22. August 1995, E. 3b/aa, zit. in Pra 1996 177 647). X. fuhr am 19. Janua…»

Volltext

Urteilskopf

90 IV 219

45. Urteil des Kassationshofes vom 25. September 1964 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen von Arx.

Regeste

Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 56 Abs. 1 und 2 VRV. Verhalten bei Unfällen.

1. Anhaltepflicht; ein Motorfahrzeugführer, der an einem Unfall beteiligt ist, hat solange auf der Unfallstelle zu verbleiben, als es die ihm obliegenden Verhaltensweisen erfordern (Erw. 1).

2. Schädiger ist, wer eine Ursache zum Unfall gesetzt hat, unbekümmert darum, ob er ihn auch verschuldete.

Die Pflicht, Namen und Adresse anzugeben, obliegt dem Schädiger persönlich; er darf sie nur aus zwingenden Gründen und wenn Gewähr dafür besteht, dass sie sogleich erfüllt werde, einem Dritten überlassen (Erw. 2).

Sachverhalt ab Seite 220

BGE 90 IV 219 S. 220

A.- Annemarie von Arx führte am 13. März 1963, etwa um 10.40 Uhr, ihren Personenwagen "Morris" in Zürich von der Promenadengasse durch die Wettingerwies Richtung Zeltweg. Vor ihr fuhr ein Personenwagen "Renault", der von Sigrid Stummer gesteuert war. In der Wettingerwies wollte diese eine Mitfahrerin aussteigen lassen, wozu sie ihr Fahrzeug auf der linken Seite der Strasse anhielt. Als Annemarie von Arx daran vorbeifahren wollte, öffnete sich am haltenden Wagen die rechte Türe, die von ihrem Auto erfasst und nach vorne gerissen wurde. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt. Annemarie von Arx hielt daraufhin ihren Wagen ebenfalls an und rief Frau Bosshart, welche inzwischen dem Auto der Sigrid Stummer entstiegen war, vom Steuer aus zu, ob sie nicht aufpassen könne; dann fuhr sie weiter. Nach etwa zehn Minuten kehrte sie zu Fuss zurück und forderte Sigrid Stummer auf, ihre Adresse anzugeben. Diese gab ihr zur Antwort, sie möge zuerst ihre eigene bekanntgeben. Hierauf entfernte sich Annemarie von Arx wieder. Um 12.20 Uhr erstattete sie bei der Polizei Strafanzeige gegen Sigrid Stummer, die Annemarie von Arx dann auch ihrerseits verzeigte.

B.- Mit Verfügung vom 24. September 1963 verfällte der Polizeirichter der Stadt Zürich Annemarie von Arx in Anwendung der Art. 51 Abs. 1 und 3 sowie 92 Abs. 1 SVG in eine Busse von Fr. 50. -.

Auf das Begehren um gerichtliche Beurteilung sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich die G ebüsste am 25. Februar 1964 frei, weil sie nach

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dem Anprall kurz angehalten habe; zudem sei sie von Frau Bosshart erkannt worden, weshalb sie nicht mehr verpflichtet gewesen sei, Name und Adresse anzugeben.

C.- Der Polizeirichter führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Annemarie von Arx beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

1. Ereignet sich ein Verkehrsunfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, so müssen gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG alle Beteiligten sofort anhalten. Wie lange sie anhalten, d.h. auf der Unfallstelle verbleiben müssen, sagt die Bestimmung nicht. Das hängt von den Verhaltensweisen ab, die das Gesetz bei Unfällen namentlich den Fahrzeugführern vorschreibt. Bevor ein Beteiligter sich jedoch darüber Rechenschaft geben kann, was er zu tun verpflichtet ist, muss er sich zunächst einmal vergewissern, was überhaupt geschehen, ob insbesondere jemand verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt worden sei. In Fällen, wie dem vorliegenden, setzt dies voraus, dass beteiligte Autofahrer nicht nur sofort anhalten, sondern auch aussteigen und sich um die Folgen des Unfalles kümmern.

Sind Personen verletzt worden und handelt es sich nicht um geringfügige Verletzungen, so ist die Polizei zu benachrichtigen. Diesfalls dürfen Beteiligte sich nur dann von der Unfallstelle entfernen, wenn sie Hilfe oder die Polizei holen gehen oder wenn sie selbst ärztlicher Hilfe bedürfen. Nach dem Eintreffen der Polizei haben sie bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, also weiterhin auf dem Platze zu bleiben (Art. 51 Abs. 2 SVG). Das gleiche gilt, wenn ein Geschädigter die Polizei beiziehen will, obschon keine Meldepflicht besteht (Art. 56 Abs. 2 VRV). Wenn der Beizug der Polizei weder erforderlich

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ist noch von einem Beteiligten verlangt wird, hat der Schädiger dem Geschädigten auf jeden Fall Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 SVG). Schon aus diesen Vorschriften erhellt, dass ein Autofahrer, der an einem Unfall beteiligt ist, nicht leichthin weiterfahren darf, sondern solange auf der Unfallstelle zu verbleiben hat, als es die ihm obliegenden Verhaltensweisen erfordern.

Dieser Pflicht hat die Beschwerdegegnerin nicht genügt. Sie hat nach dem angefochtenen Urteil zwar kurz angehalten, sich um die Folgen des Anpralls aber in keiner Weise bekümmert. Sie begnügte sich vielmehr damit, Frau Bosshart durch das Wagenfenster den Vorwurf zu machen, nicht aufgepasst zu haben. Dass sie dann nur deshalb weitergefahren sein will, um den Verkehr nicht zu behindern, befreit sie nicht. Nichts in den Akten deutet darauf hin, dass sich von vorne oder von hinten ein Fahrzeug näherte, das zur Hast genötigt hätte. Nach dem angefochtenen Urteil muss gegenteils angenommen werden, dass die Wettingerwies zur Zeit des Unfalls nicht unter Verkehr stand. Ob die Beschwerdegegnerin andernfalls hätte weiterfahren dürfen, braucht nicht entschieden zu werden. Unter den gegebenen Umständen war sie auf jeden Fall verpflichtet, auf der Unfallstelle zu bleiben. Angesichts der Wucht des Anpralls konnte ihr nicht entgangen sein, dass auch am andern Wagen Schaden entstand. Zudem hatte sie keine Gewissheit, ob jemand verletzt sei oder die Polizei beiziehen wolle; auch wusste sie nicht, ob Sigrid Stummer Zeit hatte, sich ihre Polizeinummer zu merken und durch Frau Bosshart wirklich erfahren werde, wer sie sei und wo sie wohne. Über all diese Fragen hätte sich die Beschwerdegegnerin vielmehr an Ort und Stelle erst noch Rechenschaft geben müssen. Das tat sie nicht, auch nicht, als sie zu Fuss auf die Unfallstelle zurückkehrte. Ihr Verhalten erscheint umso strafwürdiger, als sie nachträglich selber die Polizei um Abklärung des Falles bemühte, verfolgen die Vorschriften über

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das Verhalten bei Unfällen doch auch den Zweck, Erhebungen über den Unfallhergang zu erleichtern (s. insbes. Art. 56 Abs. 1 VRV).

2. Die Pflicht, Namen und Adresse anzugeben (Art. 51 Abs. 3 SVG), trifft nicht nur denjenigen, der einen Abwesenden schädigt, indem er z.B. dessen Fahrzeug auf einem Parkplatz mit dem seinigen rammt. Auch der Fahrer, der anwesend ist und den ihm zugefügten Sachschaden selber feststellen kann, hat Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren; er braucht sich nicht mit der Polizeinummer des am Zusammenstoss beteiligten Fahrzeuges zufrieden zu geben (vgl. BGE 90 IV 148). Schädiger ist, wer eine Ursache zum Unfall gesetzt hat, unbekümmert darum, ob er ihn auch verschuldete. Entgegen der Auffassung der Parteien geht es nicht an, die Beteiligten an Ort und Stelle darüber entscheiden zu lassen, wer schuldhaft handelte und wer nicht, zeigt doch die Erfahrung, dass viele Fahrer nach einem Unfall dazu neigen, andere als Schuldige hinzustellen, sich selber aber als schuldlos zu betrachten. Die Frage, wer Schädiger ist, kann deshalb nicht vom Verschulden, sondern nur davon abhängig gemacht werden, ob der Unfall mit dem Verhalten eines Beteiligten ursächlich zusammenhange. In Fällen, wie hier, ist deshalb jeder Fahrer Schädiger und Geschädigter, folglich verpflichtet, dem andern Namen und Adresse anzugeben.

Diese Pflicht obliegt dem Schädiger persönlich. Sie darf nur aus zwingenden Gründen und wenn Gewähr dafür besteht, dass sie sogleich erfüllt werde, einem Dritten überlassen werden. Diese Gewissheit konnte die Beschwerdegegnerin schon deshalb nicht haben, weil sie Frau Bosshart nach ihren eigenen Angaben nur vom Sehen her kannte. Sie war denn auch nicht in der Lage, der Polizei deren Namen und Wohnort anzugeben. Dazu kommt, dass sie von Sigrid Stummer ausdrücklich nach den Personalien gefragt wurde, als sie zu Fuss auf die

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Unfallstelle zurückkehrte. Sie hätte sich deshalb sagen sollen, dass die Geschädigte nicht im Bilde war, folglich sogleich Auskunft geben müssen. Statt dessen liess sie es weiterhin darauf ankommen, ob eine Drittperson diese Pflicht erfüllen werde. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht nur wegen Verletzung der Anhaltepflicht, sondern auch wegen Übertretung von Art. 51 Abs. 3 SVG zu bestrafen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Februar 1964 aufgehoben und die Sache zur Bestrafung der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz zurückgewiesen.