Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 IV 147 KI-generiert

Art. 51 Abs. 3 SVG. Der Schädiger hat Namen und Adresse auch dann anzugeben, wenn der Geschädigte anwesend ist und den Schaden selber feststellen kann.

Geschäftsnummer BGE 90 IV 147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Violation of Mandatory Reporting for Property Damage Accidents A driver proceeding back into traffic after a minor collision, assuming the other party had noted his license plate and having failed to provide his name and address after both drivers stopped and inspected the damage, was found to have violated the mandatory reporting requirements for property damage accidents ($\mathrm{Art.\ 51 \ Abs.\ 3\ SVG}$). The court reasoned that the duty of the at-fault party to immediately disclose their name and address is independent of the other party's presence or ability to assess the damage and note the license plate, as the latter does not guarantee the identity of the responsible driver and the legal provision aims to spare the victim the burden of further investigation. Given the other driver's departure while their vehicle remained at the scene, the assumption should have been made that the police were being called, further mandating compliance with the reporting duty.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 51 Abs. 3 SVG. Der Schädiger hat Namen und Adresse auch dann anzugeben, wenn der Geschädigte anwesend ist und den Schaden selber feststellen kann.

Schlagwörter

KI-generiert
Bagatellunfall Verletzung der Verkehrsregeln Polizeirapport Fahrerflucht Schadensminderungspflicht obligatorische Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

6B_1002/2020 (2021-10-04)
«…n ihm zugefügten Sachschaden selber feststellen kann, Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren ( BGE 90 IV 147 ; Urteil 6B_626/2018 vom 28. November 2018 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kommen, wie etwa bei einer Streifkollision, beide Bet…»
STBER.2017.69 (2018-09-24) · so
Traffic Violations Upheld After Loss of Control and Hit-and-Run
«…lle zu wenden. Der Schädiger hat seiner Meldepflicht umgehend nachzukommen, mag der Schaden auch leichter Art sein (BGE 90 IV 147 E. C). Vorliegend war es allein die Aufgabe des Beschuldigten, seiner Meldepflicht nachzukommen. Es wäre seine Pfli…»
6B_384/2015 (2015-12-07)
«…ritten überlassen werden ( BGE 90 IV 219 E. 2 S. 223; Urteil 6B_500/2013 vom 9. September 2013 E. 4.1; siehe auch BGE 90 IV 147 ). Die Benachrichtigung des Geschädigten muss nicht nur unverzüglich nach dem Unfall, sondern auch zuverlässig und voll…»
6B_821/2014 (2015-04-02)
«…chaden selber feststellen kann, hat Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren ( BGE 90 IV 219 E. 2; 90 IV 147 ). Will ein Geschädigter die Polizei bei einem blossen Sachschaden beiziehen, so haben die übrigen Beteiligten bei der…»
SU130024 (2013-09-27) · zh
Traffic Accident Duties Following Careless Reversing Collision
«…ger hat Name und Adresse auch anzugeben, wenn der Geschädigte anwesend ist und den Schaden selbst feststellen kann (BGE 90 IV 147; vgl. auch BGE 125 IV 283; Giger, Komm. SVG, 7. Auflage 2008, Art. 51 N 11). Die Beschuldigte hat zwar nach der K…»
SU130024 · zh
Traffic Violation and Hit-and-Run Conviction Upheld
«…ger hat Name und Adresse auch anzugeben, wenn der Geschädigte anwesend ist und den Schaden selbst feststellen kann (BGE 90 IV 147; vgl. auch BGE 125 IV 283; Giger, Komm. SVG, 7. Auflage 2008, Art. 51 N 11). Die Beschuldigte hat zwar nach der K…»

Volltext

Urteilskopf

90 IV 147

32. Urteil des Kassationshofes vom 7. Juli 1964 i.S. Ros gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.

Regeste

Art. 51 Abs. 3 SVG.

Der Schädiger hat Namen und Adresse auch dann anzugeben, wenn der Geschädigte anwesend ist und den Schaden selber feststellen kann.

Sachverhalt ab Seite 147

BGE 90 IV 147 S. 147

A.- Ros fuhr am 7. Mai. 1963 etwa um 14 Uhr 25 mit seinem Personenwagen "Chevrolet" auf der Universitätsstrasse in Zürich stadteinwärts. Auf der Verzweigung mit der Sonneggstrasse streifte er einen von rechts kommenden Lastwagen. Die beiden Fahrer hielten an und stellten fest, dass ihre Fahrzeuge leicht beschädigt wurden. Der Lastwagenführer entfernte sich dann zu Fuss, um die Polizei zu benachrichtigen. Währenddem setzte sich Ros wieder ans Steuer seines Fahrzeuges und fuhr in der Meinung, jener habe die Nummer seiner Kontrollschilder aufgeschrieben, weiter.

B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich verurteilte Ros am 30. April 1964 wegen Übertretung von Art. 36 Abs. 2 und 51 Abs. 3 SVG zu Fr. 50.- Busse.

C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei von der Anschuldigung, die Meldepflicht verletzt zu haben, freizusprechen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Ist bei einem Verkehrsunfall bloss Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.

BGE 90 IV 147 S. 148

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einzelrichter verkenne den Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die sich vor allem auf das Beschädigen parkierter Fahrzeuge beziehe. Sie verbiete zwar auch, dass bei einem Zusammenstoss einer der beteiligten Führer weiterfahre, bevor der andere Gelegenheit habe, seinen Namen und seine Adresse aufzuschreiben. Dieses Verbot habe er aber nicht verletzt. Der Lastwagenführer habe Schreibzeug zur Hand gehabt und sich Notizen gemacht. Dann habe er sich, ohne hiefür einen Grund anzugeben, entfernt. Da am Lastwagen einzig eine Radkappe leicht beschädigt worden sei, habe Ros nicht annehmen müssen, dass jener die Polizei benachrichtigen gehe.

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Gewiss brauchte der Beschwerdeführer den Geschädigten nicht zu benachrichtigen, da der Lastwagenführer anwesend war und den Schaden selber feststellte. Das enthob Ros indes nicht der Pflicht, diesem Namen und Adresse bekannt zu geben. Auch wer den ihm zugefügten Schaden kennt und Zeit und Gelegenheit hat, die Polizeinummer des am Zusammenstoss beteiligten Fahrzeuges aufzuschreiben, muss sich damit nicht zufrieden geben, sondern hat Anspruch darauf, die Personalien des Schädigers zu erfahren. Mit der Polizeinummer ist dem Geschädigten unter Umständen gar nicht gedient, da der verantwortliche Lenker öfters nicht mit dem Halter des Fahrzeuges identisch ist. Aber selbst wenn dies zutrifft, ist es nicht Sache des Geschädigten, nach dem Namen und dem Wohnsitz des Beteiligten zu forschen, will ihm das Gesetz doch solche Nachforschungen ersparen, indem es dem Schädiger eine Meldepflicht auferlegt. Es ist auch nicht in das Belieben des Schädigers gestellt, wann er dem Geschädigten seine Personalien bekannt geben will. Nach dem Gesetz hat er dieser Pflicht sogleich nachzukommen, notfalls indem er sich an die Polizei wendet, mag der Schaden auch leichter Art sein.

Der Beschwerdeführer hat dieser Pflicht weder dem Geschädigten noch der Polizei gegenüber genügt. Wenn

BGE 90 IV 147 S. 149

der Lastwagenführer sich von der Unfallstelle entfernte, sein Fahrzeug aber im Verkehr stehen liess, so konnte Ros übrigens keinen Augenblick im Zweifel sein, dass er bald zurückkehren werde. Die Vermutung, dass der Lastwagenführer die Polizei benachrichtigen ging, lag auf der Hand. Der Beschwerdeführer hat es seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, wenn er die Fühlung mit ihm verlor. Er ist deshalb zu Recht wegen Verletzung der Meldepflicht bestraft worden.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.