Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 IV 137 KI-generiert

Obstruction of Official Act During Fact-Finding

Geschäftsnummer BGE 90 IV 137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Obstruction of Official Act During Fact-Finding Following a court order prohibiting the use of his leased property as a riding arena, the lessee obstructed the official departure of a communal executive and a police officer, who had arrived to officially record the ongoing contravention, by riding his horse back and forth in front of their car. The court affirmed the conviction for hindering an official act, holding that the "official act" within the meaning of Art. 285 para. 1 Swiss Criminal Code encompasses not only the primary official duty—here, fact-finding—but also all necessary auxiliary acts, including the journey back to the office, and that obstruction does not require making the official act completely impossible, but merely hindering its execution or delaying it.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 285 Ziff. 1, 286 StGB; Hinderung einer Amtshandlung. 1. Unter den Begriff der Amtshandlung fallen ausser dem Vollzug einer bestimmten amtlichen Aufgabe auch alle notwendigen Begleithandlungen. 2. Hindern im Sinne dieser Bestimmungen heisst nicht notwendig, eine Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglichen.

Schlagwörter

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Hinderung einer Amtshandlung Beschwerende Maßnahme Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Freizügigkeitseinschränkung Novenausschluss Mietsache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 71 IV 102
1 StGB heisst nicht notwendig, eine Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglichen (BGE 71 IV 102).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 285 Ziff. 1 StGB

This article defines the penalized act of hindering an official by violence or threat, which the reasoning determined was committed by the appellant.

Art. 286 StGB

Cited in the header along with Art. 285 StGB concerning hindrances to official acts.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

BGE 133 IV 97
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«…B und sind notwendige Begleithandlungen für den Entscheid darüber, ob eine Verzeigung zu erfolgen hat oder nicht ( BGE 90 IV 137 S. 139; 124 IV 127 E. 3b/dd S. 133). Zum Verhalten des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsic…»

Volltext

Urteilskopf

90 IV 137

29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. August 1964 i.S. Rubi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste

Art. 285 Ziff. 1, 286 StGB; Hinderung einer Amtshandlung.

1. Unter den Begriff der Amtshandlung fallen ausser dem Vollzug einer bestimmten amtlichen Aufgabe auch alle notwendigen Begleithandlungen.

2. Hindern im Sinne dieser Bestimmungen heisst nicht notwendig, eine Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglichen.

Sachverhalt ab Seite 138

BGE 90 IV 137 S. 138

Aus dem Tatbestand:

Rubi war Mieter einer in Itschnach bei Küsnacht gelegenen Liegenschaft, bestehend aus einem Stall und einer kleinen Wiese, die er entgegen dem Willen des Eigentümers als Reitbahn benutzte. Der Vermieter liess ihm dies durch den Richter untersagen. Da Rubi sich über das Verbot hinwegsetzte, ersuchte der Eigentümer den Gemeindeammann um eine amtliche Feststellung des Sachverhalts gemäss § 448 der zürcherischen Zivilprozessordnung. Der Gemeindeammann begab sich daraufhin in Begleitung eines Polizeisoldaten auf die Liegenschaft und eröffnete Rubi, weshalb er gekommen sei. Rubi geriet darob in Zorn und wies die beiden Amtspersonen aus dem Stall. Als sie mit ihrem Personenwagen wegfahren wollten, hinderte Rubi sie daran, indem er sich auf ein Pferd schwang und vor dem Wagen hin- und herritt.

Das Obergericht des Kantons Zürich warf Rubi unter anderem vor, er habe die Beamten gewaltsam an einer Amtshandlung gehindert. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wurde abgewiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb seiner Befugnisse liegt, hindert.

Der Beschwerdeführer hat die beiden Amtspersonen nicht an der Feststellung des Sachverhaltes, dessentwegen sie zu ihm kamen, gehindert. Als sie ihn im Stalle aufsuchten, hatte der Gemeindeammann bereits festgestellt, dass die

BGE 90 IV 137 S. 139

Wiese immer noch als Reitbahn benutzt wurde. Das schliesst eine strafbare Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB jedoch nicht aus. Wie der Kassationshof am 5. Oktober 1956 i.S. Gautschi entschieden hat, fallen unter den Begriff der Amtshandlung ausser dem Vollzug einer bestimmten amtlichen Aufgabe auch alle notwendigen Begleithandlungen. Dazu gehörte im vorliegenden Falle vor allem die Fahrt von Küsnacht nach Itschnach und zurück. Der Gemeindeammann hat sich in amtlicher Eigenschaft zur Reitschule des Beschwerdeführers begeben; dass er nach Küsnacht zurückkehren musste, war eine Folge seines amtlichen Auftrages. Das gleiche gilt für den Polizeisoldaten. Sie waren beide nicht als Privatpersonen unterwegs, sondern befanden sich auf einer Dienstfahrt, als Rubi ihnen mit dem Pferd den. Weg versperrte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer sie an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, gehindert hat. Dass er ihre Abfahrt bloss verzögert hat, ändert nichts. Hindern im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB heisst nicht notwendig, eine Handlung einer Amtsperson überhaupt verunmöglichen (BGE 71 IV 102).