Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 III 79 KI-generiert

Creditor v. Enforcement Office (Certificate of Loss in Arrest-Based Proceedings)

Geschäftsnummer BGE 90 III 79
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Creditor v. Enforcement Office (Certificate of Loss in Arrest-Based Proceedings) A creditor sought a formal certificate of loss (Verlustschein) under Article 149 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG) after an arrest-based debt enforcement proceeding, initiated at the location of the asset seizure (special jurisdiction per Art. 52 SchKG), failed to cover the total claim, having only realized Fr. 8258.75 of a Fr. 26,532.10 debt. The enforcement office refused the formal certificate, issuing only a document describing the loss, reasoning that the debtor, whose whereabouts were unknown after leaving Switzerland, maintained only an arrest-based jurisdiction in Switzerland, and a certificate of loss presumes the insufficiency of all assets subject to Swiss enforcement jurisdiction. The Court upheld the refusal, confirming established jurisprudence that a formal certificate of loss cannot be issued in an arrest-based proceeding conducted at the special jurisdiction of the arrest location, because such a procedure is limited to the seized assets, preventing the official investigation and seizure of the debtor’s entire attachable wealth in Switzerland, which is a prerequisite for a formal certificate of loss.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verlustschein (Art. 149 SchKG): Er bescheinigt, dass das gesamte der schweizerischen Vollstreckung unterworfene Vermögen des Schuldners nicht genügt hat, um den Gläubiger zu befriedigen. Kein Verlustschein ist daher auszustellen in einem am besondern Betreibungsort der Arrestlegung (Art. 52 SchKG) durchgeführten Pfändungsverfahren, das nur die gemäss Angabe des Gläubigers arrestierten Gegenstände erfasste und nicht zur amtlichen Ermittlung weiteren Vermögens, insbesondere auch nicht zu einer Nachpfändung führen konnte. (Bestätigung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Betreibung auf Pfändung Konkursverfahren beschlagnahmte Vermögenswerte Wohnsitz Wirkungen des Zertifikats

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 149 SchKG
The rejected appeal demanded the issuance of a formal certificate of loss (Verlustschein) under this article, which the Tribunal confirmed was not appropriate for the type of enforcement procedure conducted.
Art. 52 SchKG
The decision extensively relies on the procedure conducted at the special enforcement domicile based on the provisional seizure (Arrestlegung) according to this article, confirming that such a procedure does not lead to a general certificate of loss.
Art. 280 SchKG
Cited to explain how enforcement continues after a provisional seizure (Arrest) depending on the debtor's status.
Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG
Cited in reference to case law concerning the issuance of a certificate of loss in foreigner arrest cases (Ausländerarrest).
Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
This article concerning grounds for arrest (debt evasion/Schuldenflucht) is cited to argue against extending the scope of the enforcement action.
Art. 274 Ziff. 4 SchKG
Cited regarding the creditor's duty to specify assets for seizure in the specific enforcement procedure conducted.
Art. 115 SchKG
This article is discussed and distinguished concerning the effects of an empty writ of attachment (Pfändungsurkunde) when enforcement is conducted at the general domicile, contrasting it with the current case.
Art. 115 Abs. 1 SchKG
Dazu ist zu bemerken: Wird in einer am allgemeinen Betreibungsort durchgeführten Betreibung kein pfändbares Vermögen vorgefunden, so erhält der Gläubiger freilich eine leere Pfändungsurkunde mit den Wirkungen eines Verlustscheins (Art. 115 Abs. 1 SchKG).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 25 I 588
BGE 25 I 588, BGE 31 I 371, BGE 34 I 405, BGE 39 II 384 E.
BGE 31 I 371
BGE 25 I 588, BGE 31 I 371, BGE 34 I 405, BGE 39 II 384 E.
BGE 34 I 405
BGE 25 I 588, BGE 31 I 371, BGE 34 I 405, BGE 39 II 384 E.
BGE 39 II 384
BGE 25 I 588, BGE 31 I 371, BGE 34 I 405, BGE 39 II 384 E.
BGE 51 III 122
242; BGE 51 III 122, wo namentlich dargelegt wird, dass in einer solchen Arrestbetreibung keine Nachpfändung oder Ergänzungspfändung nicht arrestierter Gegenstände zulässig ist; BGE 47 III 27ff.
BGE 73 III 26
und BGE 73 III 26/27, wonach auch beim sog.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 115 SchKG

This article is discussed and distinguished concerning the effects of an empty writ of attachment (Pfändungsurkunde) when enforcement is conducted at the general domicile, contrasting it with the current case.

Art. 149 SchKG

The rejected appeal demanded the issuance of a formal certificate of loss (Verlustschein) under this article, which the Tribunal confirmed was not appropriate for the type of enforcement procedure conducted.

Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG

Cited in reference to case law concerning the issuance of a certificate of loss in foreigner arrest cases (Ausländerarrest).

Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

This article concerning grounds for arrest (debt evasion/Schuldenflucht) is cited to argue against extending the scope of the enforcement action.

Art. 274 Ziff. 4 SchKG

Cited regarding the creditor's duty to specify assets for seizure in the specific enforcement procedure conducted.

Art. 280 SchKG

Cited to explain how enforcement continues after a provisional seizure (Arrest) depending on the debtor's status.

Art. 285 ff. SchKG

The text mentions that granting a certificate of loss would improperly grant the right to file a challenge action (Anfechtungsklage) under these articles, strengthening the justification for upholding the lower court's rejection.

Art. 52 SchKG

The decision extensively relies on the procedure conducted at the special enforcement domicile based on the provisional seizure (Arrestlegung) according to this article, confirming that such a procedure does not lead to a general certificate of loss.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

BGE 151 III 563
Nationwide Arrest Prosecution via Single Debt Enforcement at Debtor's Former Residence After Move Abroad; No Lead Enforcement Office Required for Cross-Office Seizure of Arrested Assets
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Volltext

Urteilskopf

90 III 79

18. Entscheid vom 5. November 1964 i.S. Monney.

Regeste

Verlustschein (Art. 149 SchKG):

Er bescheinigt, dass das gesamte der schweizerischen Vollstreckung unterworfene Vermögen des Schuldners nicht genügt hat, um den Gläubiger zu befriedigen.

Kein Verlustschein ist daher auszustellen in einem am besondern Betreibungsort der Arrestlegung (Art. 52 SchKG) durchgeführten Pfändungsverfahren, das nur die gemäss Angabe des Gläubigers arrestierten Gegenstände erfasste und nicht zur amtlichen Ermittlung weiteren Vermögens, insbesondere auch nicht zu einer Nachpfändung führen konnte.

(Bestätigung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 79

BGE 90 III 79 S. 79

A.- André Monney erwirkte im Jahre 1960 in Zürich einen Arrestbefehl gegen Dr. A. Ch. de Guttenberg, der sich damals im Tessin aufhielt, die Schweiz dann aber verliess und heute unbekannten Aufenthaltes ist. In der anschliessenden Arrestbetreibung Nr. 2522 stellte das Betreibungsamt Zürich 1 dem Gläubiger eine "Verlustbescheinigung infolge Arrest und Pfändung" aus. Danach ist für die gesamte Forderung von Fr. 26'532.10 ein Erlös von Fr. 8258.75 erzielt worden, so dass sich ein Verlust von Fr. 18'273.35 ergibt. Anschliessend wird in der Bescheinigung bemerkt: "Da es sich in dieser Arrestbetreibung um

BGE 90 III 79 S. 80

einen Schuldner handelt, der in der Schweiz kein ordentliches Betreibungsdomizil hat, sondern nur Arrestdomizil, so kann gemäss konstanter Praxis ein Verlustschein gemäss Art. 149 SchKG nicht ausgestellt werden."

B.- Der Gläubiger will sich mit dieser Bescheinigung nicht begnügen. Er verlangt einen förmlichen Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG und hat auf dem Beschwerdeweg ein dahingehendes Begehren gestellt. In beiden kantonalen Instanzen abgewiesen, hält er mit vorliegendem Rekurs gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 29. September 1964 am Beschwerdebegehren fest.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die auf einen Arrest gestützte Betreibung wird nach Art. 280 SchKG je nach der Person des Schuldners auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt. Geht die Betreibung auf Pfändung, und wird sie gemäss Art. 52 SchKG an dem (nicht zufällig mit dem allenfalls vorhandenen allgemeinen Betreibungsort des schweizerischen Wohnsitzes zusammenfallenden) Orte der Arrestlegung durchgeführt, so können nach ständiger Rechtsprechung nur die arrestierten Gegenstände gepfändet werden und zur Verwertung gelangen, und es ist alsdann kein Verlustschein im Sinne des Art. 149 SchKG auszustellen (vgl. BGE 25 I 588, BGE 31 I 371, BGE 34 I 405, BGE 39 II 384 E. 3 - Sep. Ausg. 2 S. 288, 8 S. 163, 11 S. 95, 16 S. 242; BGE 51 III 122, wo namentlich dargelegt wird, dass in einer solchen Arrestbetreibung keine Nachpfändung oder Ergänzungspfändung nicht arrestierter Gegenstände zulässig ist; BGE 47 III 27ff. und BGE 73 III 26/27, wonach auch beim sog. Ausländerarrest, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG, kein Verlustschein auszustellen ist; JAEGER, N. 3 zu Art. 52 SchKG; FRITZSCHE, SchK II 221). Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in der Schweiz, so steht dem Gläubiger frei, vom speziellen Betreibungsort des Art. 52 SchKG keinen Gebrauch

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zu machen und den Arrest statt dessen am allgemeinen Betreibungsorte zu prosequieren. Alsdann geht die Vollstreckung in das ganze pfändbare Vermögen des Schuldners, und wenn sie keine genügende Deckung ergibt, so ist sie durch Ausstellung eines Verlustscheines im Sinne von Art. 149 SchKG mit allen dieser Urkunde zukommenden gesetzlichen Wirkungen abzuschliessen (BGE 77 III 129, BGE 88 III 66 /67). Im vorliegenden Falle hat man es dagegen mit einer am speziellen.Betreibungsorte der Arrestlegung durchgeführten, nur auf Pfändung und Verwertung der Arrestgegenstände gerichteten Betreibung zu tun. Wenn das Betreibungsamt es abgelehnt hat, das dabei erzielte, zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreichende Ergebnis in einem Verlustschein zu verurkunden, und wenn die Vorinstanzen diesem Standpunkt beigetreten sind, so steht dies im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung.

Der Rekurrent ist sich dessen denn auch bewusst. Er will es jedoch nicht bei den von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen bewenden lassen, sondern setzt sich für eine Anwendung des Art. 149 SchKG auch in der am speziellen Arrestorte durchgeführten Betreibung ein.

a) Grundsätzlich ist indessen festzuhalten, was auch der Rekurrent anerkennt, dass die am Spezialbetreibungsstand des Art. 52 SchKG durchgeführte Arrestbetreibung nur einen vom Gläubiger ausgewählten Teil des Schuldnervermögens umfasst, während der Verlustschein bezeugt, dass das gesamte der schweizerischen Vollstreckung unterworfene Vermögen zur Gläubigerbefriedigung nicht ausreicht. Der Rekurrent hält die Ausstellung eines Verlustscheines dennoch auch bei einer bloss auf Verwertung von Arrestgegenständen gerichteten Betreibung mit ungenügendem Ergebnis für gerechtfertigt, wenn der Schuldner sich durch Flucht ins Ausland samt seinem übrigen Vermögen der vollständigen Auspfändung entzogen hat. So verhalte es sich hier: Auf Vermögenswerte Guttenbergs in Zürich habe nicht nur er, sondern noch eine Gläubigergruppe aus Hamburg einen Arrest erwirkt. Guttenberg sei

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dann aus der Schweiz verschwunden, und es sei von den beiden Betreibungen das gesamte in der Schweiz greifbare Vermögen erfasst worden. Den Rest habe der Schuldner ins Ausland gebracht oder unter dem Schutz des Bankgeheimnisses versteckt. Der Arrest sei eine blosse Sicherungsmassnahme; in den darauf gestützten Betreibungen könnten dem Gläubiger nicht die Rechte vorenthalten werden, die jedem betreibenden Gläubiger zustehen.

Dieser Betrachtungsweise ist nicht zu folgen. Schuldenflucht ist nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG lediglich ein Arrestgrund. Kommt es zu einer auf Verwertung arrestierter Gegenstände beschränkten Betreibung am speziellen Betreibungsorte des Art. 52 SchKG, so ist es in keinem Falle zulässig, dem Gläubiger einen Verlustschein auszustellen, der das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterworfenen Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers amtlich bescheinigen würde. In einer solchen Betreibung ist das Betreibungsamt weder verpflichtet noch auch nur berechtigt, alle in der Schweiz gelegenen Vermögensstücke des Schuldners zur Vollstreckung heranzuziehen. Vielmehr war es Aufgabe des Gläubigers, die Gegenstände. die er zur Befriedigung für seine Forderung in Anspruch nehmen wollte, zu bezeichnen (Art. 274 Ziff. 4 SchKG). Hierauf hatte das Betreibungsamt keine Feststellung über das Vorhandensein oder Fehlen weiteren Vermögens des Schuldners zu treffen. Die Behauptung des Gläubigers, ausser den von ihm bezeichneten Arrestgegenständen wäre in der Schweiz kein anderes Vermögen des Schuldners greifbar gewesen, vermag eine amtliche Feststellung hierüber nicht zu ersetzen und auch nicht etwa hinterher zu veranlassen, da für einen Zugriff auf solches weiteres Vermögen in der reinen Arrestbetreibung eben kein Raum ist.

b) Somit muss es bei der Bescheinigung, wie sie das Betreibungsamt Zürich 1 ausgestellt hat, sein Bewenden haben. Die Rechtsstellung eines Verlustscheinsgläubigers kommt dem Rekurrenten nach dem Gesagten nicht zu,

BGE 90 III 79 S. 83

weshalb in der Abweisung seines Begehrens auch keine ungerechtfertigte Benachteiligung liegt. Im Gegenteil wäre es unangebracht, beim Fehlen einer in das ganze Schuldnervermögen gerichteten Betreibung dem Gläubiger insbesondere das Recht zur Erhebung einer Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. zuzugestehen (BGE 47 III 29).

c) Endlich kann dem Rekurrenten nicht zugegeben werden, dass die bestehende Praxis zu "Absurditäten", d.h. zu Widersprüchen. führe. Er bringt folgendes Beispiel an:

"Ein Schuldner trifft gleich nach der Zustellung des Zahlungsbefehls Anstalten zur Verschiebung seines Vermögens ins Ausland. Wenn ihm das restlos gelingt, so erhält der Gläubiger eine leere Pfändungsurkunde, der die volle Wirksamkeit eines Verlustscheins zukommt (Art. 115 SchKG; Fritzsche I 230). Gelingt es jedoch dem Gläubiger, einen auch noch so minimen Teil des schuldnerischen Vermögens vor der Abwanderung mit Arrest zu belegen, so liegt Arrestbetreibung vor. Der Gläubiger erhält keinen Verlustschein, und jedes weitere, wirksame Vorgehen gegen den Schuldner ist ihm versagt."

Dazu ist zu bemerken: Wird in einer am allgemeinen Betreibungsort durchgeführten Betreibung kein pfändbares Vermögen vorgefunden, so erhält der Gläubiger freilich eine leere Pfändungsurkunde mit den Wirkungen eines Verlustscheins (Art. 115 Abs. 1 SchKG). Kann in einer solchen Betreibung Vermögen gepfändet werden, das aber nach der Schätzung des Beamten zur Befriedigung des Gläubigers nicht genügt - etwa auch Vermögensstücke, die der Gläubiger wegen Schuldenflucht des Betriebenen arrestieren liess -, so dient ihm die Pfändungsurkunde nach Art. 115 Abs. 2 SchKG als provisorischer Verlustschein, womit das Recht zu (weiterer) Arrestierung und zur Erhebung einer Anfechtungsklage verbunden ist. Ohne Durchführung einer auf Erfassung des ganzen pfändbaren Schuldnervermögens gerichteten Betreibung am allgemeinen Betreibungsort erhält der Gläubiger aber keinen Verlustschein. Ist ein solcher schweizerischer Betreibungsort nicht vorhanden, und vermag der Gläubiger auch kein auf Schweizergebiet liegendes Vermögen des Schuldners zu

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entdecken, so kann er in der Regel keine Betreibungsvorkehren treffen. Gelingt es ihm dagegen, einzelne Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest zu belegen und verwerten zu lassen, so wird er daraus immerhin eine mindestens teilweise Befriedigung erlangen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.