Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 III 71 KI-generiert

Creditor Enforcement Subject to Definitive Interpretation of Mutual Obligations in Judicial Settlement

Geschäftsnummer BGE 90 III 71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor Enforcement Subject to Definitive Interpretation of Mutual Obligations in Judicial Settlement In a collection case where the debtor reserved the right to sue, the parties entered into a judicial settlement that confirmed the reduced debt amount and set up an installment plan for the debtor, but also included the creditor's obligation to return all of the debtor's remaining possessions by a specific date. After the debtor paid three installments, he stopped further payments, claiming the creditor failed to fully and timely return all the items as agreed, leading the creditor to announce an attachment for the remaining balance. The Federal Tribunal found that while a judicial settlement generally allows the continuation of enforcement proceedings without separate debt acknowledgment, this particular settlement established mutual obligations whose interdependence was disputed by the debtor, who argued the creditor was obliged to perform first or simultaneously; since the collection authorities cannot definitively interpret the comparison to determine the nature of the mutual obligations, especially whether the debtor's payment obligation was conditional, the creditor must first obtain definitive acknowledgment of debt (Rechtsöffnung) or a supplementary substantive judgment that clarifies the unconditional nature of the payment obligation or confirms the creditor's performance before the collection proceedings can be continued.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Gerichtlicher Vergleich und Fortsetzung der Betreibung. Führt die vom Gläubiger nach Art. 79 SchKG angehobene Klage zur gänzlichen oder teilweisen Anerkennung der Forderung, sei es durch rechtskräftiges Urteil, sei es durch gerichtlichen Vergleich, so kann der Gläubiger die Betreibung fortsetzen, ohne dass es noch eines besonderen Rechtsöffnungsentscheides bedarf. Legt der Vergleich aber ausserdem eine Verpflichtung des Gläubigers fest, die nach Behauptung des Schuldners zuerst oder Zug um Zug mit der seinigen zu erfüllen ist, so ist die Fortsetzung der Betreibung nur zulässig, wenn der Gläubiger definitive Rechtsöffnung oder ein ergänzendes materielles Urteil zu seinen Gunsten erwirkt.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Auslegung von Urteilen Schuldanerkennung Schadenregulierung Pflicht zur Einholung Betreibung auf Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 71 I 458
BGE 75 III 45
BGE 75 III 45/46, BGE 77 III 149, BGE 85 III 124 ff.; FRITZSCHE, SchK I 114/15 mit Fussnote 196).
BGE 77 III 149
BGE 75 III 45/46, BGE 77 III 149, BGE 85 III 124 ff.; FRITZSCHE, SchK I 114/15 mit Fussnote 196).
BGE 85 III 124
Creditors' Enforcement for Inventory Costs Barred by Partial Settlement and Original Opposition
BGE 67 III 116
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80/81 SchKG

The Tribunal suggests obtaining definitive legal authorization (Rechtsöffnung) under these articles as a prerequisite for continuing the debt enforcement.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

5A_357/2023 (2024-06-25)
«…eht die materielle Rechtskraft nicht entgegen (Urteil 4A_640/2016 vom 25. September 2017 E. 2.2 und 2.6; vgl. auch BGE 90 III 71 , 75; TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile [CPC], 2. Aufl. 2019, N. 32 zu Art. 241 ZPO ; LEUMANN LI…»
BZ 2023 77 (2023-10-27) · zg
Landlord v. Tenant: Appeal Regarding Correction of Rent Settlement in Conciliation Proceedings
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«…nterprétation de la transaction judiciaire, afin d'obtenir un jugement matériel complétant ladite transaction (cf. ATF 90 III 71 p. 75; PASCAL LEUMANN LIEBSTER, in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, [SUTTER-SOMM ET ALII éd.] 3 e é…»
5A_348/2014 (2014-07-24)
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2012.03.20.zr.2 (2012-03-20) · bl
Lamp Encroachment Settlement Enforcement
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«…a o che la sua prestazione deve essere fornita contemporaneamente o solo successivamente a quella della creditrice (DTF 90 III 71; Ammon/Walther, op. cit., §19 n. 56, pag. 126). **3.** Nella fattispecie l'escus…»
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14.2005.105 · ti
Collection Order Opposition Refusal Upheld Against Offset Claim Based on Undelivered Goods Conditioned by Prior Payment Obligation
«…a o che la sua prestazione deve essere fornita contemporaneamente o solo successivamente a quella della creditrice (DTF 90 III 71; Ammon/Walther, op. cit., §19 n. 56, pag. 126). **3.** Nella fattispecie l'escussa ripropone la compensazione del cred…»

Volltext

Urteilskopf

90 III 71

16. Entscheid vom 12. November 1964 i.S. Wild.

Regeste

Gerichtlicher Vergleich und Fortsetzung der Betreibung.

Führt die vom Gläubiger nach Art. 79 SchKG angehobene Klage zur gänzlichen oder teilweisen Anerkennung der Forderung, sei es durch rechtskräftiges Urteil, sei es durch gerichtlichen Vergleich, so kann der Gläubiger die Betreibung fortsetzen, ohne dass es noch eines besonderen Rechtsöffnungsentscheides bedarf.

Legt der Vergleich aber ausserdem eine Verpflichtung des Gläubigers fest, die nach Behauptung des Schuldners zuerst oder Zug um Zug mit der seinigen zu erfüllen ist, so ist die Fortsetzung der Betreibung nur zulässig, wenn der Gläubiger definitive Rechtsöffnung oder ein ergänzendes materielles Urteil zu seinen Gunsten erwirkt.

Sachverhalt ab Seite 72

BGE 90 III 71 S. 72

A.- In der Betreibung des Otto Rüdisser gegen Max Wild für eine Forderung von Fr. 440.-- nebst Zins zu 5% seit 1. April 1961 und Fr. 60.50 Verzugszins ("frühere Mietzinsraten und div. Gerichtskosten lt. Aufstellung an Schuldner") schlug der Schuldner Recht vor. Am 25. Januar 1964 schlossen hierauf die Parteien vor dem Friedensrichter von Dübendorf einen Vergleich folgenden Inhalts:

"1. Der Kläger reduziert die Forderung auf einen Saldobetrag von Fr. 502.20 (Zins und Zahlungsbefehlkosten inbegriffen).

2. Der Beklagte anerkennt eine Schuld im Betrage von Fr. 502.20 und verpflichtet sich, diesen Betrag in aufeinanderfolgenden monatlichen Raten von Fr. 40.-, fällig je Mitte Monat, erstmals 15. Februar 1964 zu bezahlen.

3. Bei Verzug einer Rate von 2 Monaten wird der ganze dannzumal verbleibende Restbetrag der Schuld sofort zur Zahlung fällig.

4. Der Kläger verpflichtet sich, dem Beklagten sämtliche noch in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände des Beklagten (siehe sep. Liste) innert Monatsfrist, d.h. bis zum 20. Februar 1964 unbeschwert herauszugeben."

Auf Grund dieses Vergleiches schrieb der Friedensrichter die Streitsache als erledigt ab. Der Schuldner hatte die vom Gläubiger vorgelegte Liste der in dessen Gewahrsam

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gebliebenen, ihm gemäss Ziff. 4 des Vergleiches herauszugebenden Sachen nicht als vollständig anerkannt.

B.- Nach Zahlung dreier Monatsraten von Fr. 40.- holte der Schuldner am 21. April 1964 die ihm vom Gläubiger zur Verfügung gestellten Sachen ab. In der folgenden Zeit machte er geltend, es fehlen verschiedene Gegenstände, und stellte daher die Abzahlungen ein. Am 22. August 1964 liess ihm der Gläubiger die Pfändung für den ganzen Restbetrag ankündigen. Nun führte der Schuldner Beschwerde mit dem Begehren um "Aufhebung der Vollstreckung". Er berief sich auf Ziff. 4 des Vergleiches; danach hätte ihm der Gläubiger "sämtliche Ware" bis zum 20. Februar 1964 herausgeben sollen, "worauf ich dann meine Raten zu leisten hätte". Es sei jedoch "nur ein ganz kleiner Teil" herausgegeben worden. Der Gläubiger liess sich dahin vernehmen, der Schuldner habe alle ihm gehörenden Sachen herauserhalten.

C.- Die untere Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen, ebenso die obere Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 13. Oktober 1964 den vom Schuldner eingelegten Rekurs, aus folgenden Gründen: Der gerichtliche Vergleich ist wie ein rechtskräftiges Urteil vollstreckbar, und zwar bedarf es dafür keines besondern Rechtsöffnungsentscheides. Der Schuldner hat, was unbestritten ist, bloss drei Monatsraten geleistet. Daher ist nach Ziff. 3 des Vergleiches der ganze Restbetrag der Forderung fällig geworden. Der Einwand des Schuldners, der Gläubiger habe seinerseits die ihm nach Ziff. 4 des Vergleiches obliegende Verpflichtung nicht erfüllt, ist abzulehnen. Zwar steht es den Betreibungsbehörden nicht zu, die vom Schuldner im Rekursverfahren vorgelegte Liste fehlender Gegenstände (die der Gläubiger ihm noch herauszugeben habe) zu überprüfen. Jener Einwand ist aber schon dem Grundsatze nach ungerechtfertigt. Denn es ist nicht anzunehmen, die Zahlungspflicht des Schuldners aus Mietvertrag und Gerichtskostenauflage sei ursprünglich davon abhängig gewesen, dass er alle ihm gehörenden Sachen, die im Gewahrsam des

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Gläubigers blieben, zurück erhalte. Und ein solches Austausch- und Abhängigkeitsverhältnis ist auch durch den Vergleich nicht festgelegt worden. Dass es der Vertragsmeinung entsprochen habe, eine solche gegenseitige Abhängigkeit der beidseitigen Verpflichtungen zu schaffen, ist nicht zu vermuten. Verschiedene Umstände sprechen gegen eine dahingehende Auslegung des Vergleiches (was näher dargelegt wird).

D.- Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundesgericht weitergezogen. Er widersetzt sich der Fortsetzung der Betreibung nach wie vor.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass ein gerichtlicher Vergleich einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil gleichzuachten ist. Für das Rechtsöffnungsverfahren ist dies in Art. 80 Abs. 2 SchKG vorgeschrieben. Der gerichtliche Vergleich bildet aber auch (immer vorausgesetzt, dass er Ansprüche betrifft, die Gegenstand von Verträgen bilden können; vgl. BGE 71 I 458 Erw. 3) einen vollwertigen Urteilsersatz ausserhalb des Rechtsöffnungsverfahrens. Das äussert sich insbesondere darin, dass er als Abschluss eines nach Art. 79 SchKG zur Beseitigung des Rechtsvorschlages angehobenen ordentlichen Prozesses, sofern er die Forderung anerkennt, wie ein Urteil gleichen Inhaltes die Fortsetzung der Betreibung erlaubt, ohne dass es hiefür noch eines besondern Rechtsöffnungsentscheides bedürfte (vgl. BGE 75 III 45/46, BGE 77 III 149, BGE 85 III 124 ff.; FRITZSCHE, SchK I 114/15 mit Fussnote 196).

Der vorliegende Vergleich sieht nun zwar eine in bestimmter Weise zu erfüllende Zahlungspflicht des Schuldners vor. daneben aber auch eine Pflicht des Gläubigers zur Herausgabe von Sachen, und es ist streitig, ob diese beidseitigen Pflichten voneinander abhängig seien. Der Schuldner nimmt den Standpunkt ein, nachdem er am Aussöhnungsversuche Fr. 20.- angezahlt und dann drei Monatsraten

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von je Fr. 40.- entrichtet hat, sei nun der Gläubiger vorleistungspflichtig (oder es seien die beidseitigen Leistungen allenfalls Zug um Zug zu erfüllen). Wie es sich damit verhält, können die Betreibungsbehörden nicht entscheiden. Nur wenn der Wortlaut des Vergleiches ausser jedem Zweifel die Zahlungspflicht des Schuldners als eine unbedingte erscheinen liesse oder die Parteien hierüber einig wären, läge ein "liquider", einwandfreier Vollstreckungstitel vor. Dass dies hier nicht zutrifft, ist der Vorinstanz selbst nicht entgangen. Deshalb hat sie eben sorgfältige Erwägungen über den wahren Sinn des Vergleiches angestellt und sich auch nach der Auffassung des Friedensrichters über die beim Vergleichsabschluss bestehende Meinung der Parteien erkundigt. All dies liegt indessen ausserhalb der Zuständigkeit der Betreibungsbehörden. Nachdem der Vergleich beidseitige Verpflichtungen der Parteien umfasst, deren Erfüllung nicht zweifellos unabhängig voneinander verlangt werden kann, ist der Gläubiger auf erneute Anrufung des Richters angewiesen. Die Betreibung wird erst fortgesetzt werden können, wenn er definitive Rechtsöffnung erwirkt, sei es im eigentlichen Sinne, gemäss Art. 80/81 SchKG, sei es in Gestalt eines den Vergleich ergänzenden materiellen Urteils, das entweder die im Vergleich festgesetzte Zahlungspflicht des Schuldners als eine unbedingte erklärt (und allenfalls den Verfall der ganzen Restforderung gemäss Ziff. 3 des Vergleiches bejaht) oder, bei Annahme einer gegenseitigen Verpflichtung Zug um Zug oder einer Vorleistungspflicht des Gläubigers, die gehörige Erfüllung der diesem obliegenden Pflicht feststellt und damit der Fortsetzung der Betreibung gleichfalls Raum gibt (vgl. BGE 67 III 116 ff.).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Betreibungsamt Dübendorf angewiesen wird, die Betreibung Nr. 9819 nicht fortzusetzen, bevor der Gläubiger definitive Rechtsöffnung erwirkt hat.