Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 III 67 KI-generiert

Third-Party Deposit in Debt Enforcement Following Judgment Annulment

Geschäftsnummer BGE 90 III 67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Third-Party Deposit in Debt Enforcement Following Judgment Annulment A debt enforcement action against a debtor, where the creditor sought continuation after obtaining a judgment, led the debtor's housekeeper (a third party) to deposit CHF 299 with the debt enforcement office to prevent imminent seizure of assets. Subsequently, the debtor's nullity action led to the initial judgment being overturned, effectively reinstating the objection to the debt and making the continuation of enforcement inadmissible. The third-party depositor, joined by the debtor, requested the return of the deposit. The lower supervisory authority denied the request, arguing the deposit must remain until the dispute is definitively resolved. The Federal Court ruled in favor of the third-party depositor, finding that the sole purpose of the deposit was to prevent the seizure of assets, and that purpose became moot upon the annulment of the initial court judgment and the reinstatement of the objection to the debt, precluding the debt enforcement office from retaining the funds for a different purpose, such as a "payment pending judgment," against the will of the depositor.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Auslegung eines Beschwerdeantrages (Erw. 1 und 4). 2. Hinterlegung der Betreibungssumme durch einen Dritten zur Abwendung einer bevorstehenden Pfändung. Ist dieser Zweck gegenstandslos geworden, so ist der hinterlegte Betrag zurückzugeben. Das Betreibungsamt darf ihn nicht einem andern als dem vom Hinterleger verfolgten Zwecke widmen. (Erw. 2 und 3).

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Pfändung von Guthaben Hinterleger Nichtigkeitsklage Drittauszahlung Nichtleistung der Mietzinskaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

The decision implies the allocation of costs, although the specific article might not be listed in this very short dispositive, cost allocation is a standard component of a successful appeal. (Note: Based on common practice for a successful appeal, Art. 66 LTF is often cited for cost allocation, but since the provided dispositive is extremely brief and only orders the reimbursement, and does not explicitly cite a procedural or substantive article for the decision other than the implied obligation under the relevant law governing the debt enforcement proceedings which isn't explicitly listed in the dispositive itself, only the cost/reimbursement order remains. In this specific case, the order is solely the instruction to reimburse.)

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Volltext

Urteilskopf

90 III 67

15. Entscheid vom 26. November 1964 i.S. Müller.

Regeste

1. Auslegung eines Beschwerdeantrages (Erw. 1 und 4).

2. Hinterlegung der Betreibungssumme durch einen Dritten zur Abwendung einer bevorstehenden Pfändung. Ist dieser Zweck gegenstandslos geworden, so ist der hinterlegte Betrag zurückzugeben. Das Betreibungsamt darf ihn nicht einem andern als dem vom Hinterleger verfolgten Zwecke widmen. (Erw. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 68

BGE 90 III 67 S. 68

A.- In der Betreibung Nr. 39271 des Betreibungsamtes Bern 2 gegen B. Brühwiler (Zahlungsbefehl vom 6. September 1962) für Fr. 295.35 nebst Zins schlug der Schuldner Recht vor. Doch erwirkte der Gläubiger am 6. Dezember 1962 ein die Forderung zusprechendes Urteil des Gerichtspräsidenten IV von Bern und verlangte, gestützt darauf, am 13. Dezember 1962 die Fortsetzung der Betreibung. Um die Pfändung abzuwenden, hinterlegte am 7. Januar 1963 die Haushälterin des Schuldners, Lisa Müller, beim Betreibungsamte den Betrag von Fr. 299.--. Der Schuldner seinerseits focht jenes Urteil durch Nichtigkeitsklage an, der am 9. Januar 1963 aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Am 7. November 1963 hiess alsdann der Appellationshof des Kantons Bern die Nichtigkeitsklage dahin gut, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an den Gerichtspräsidenten IV von Bern zurückgewiesen wurde. Dieser sprach die Forderungsklage am 24. September 1964 neuerdings zu; indessen hat der Schuldner auch dieses Urteil durch Nichtigkeitsklage angefochten, die noch hängig ist, und der wiederum aufschiebende Wirkung beigelegt wurde.

B.- Der Schuldner verlangte beim Betreibungsamte die Aushändigung des seinerzeit hinterlegten Betrages. Gegen die Ablehnung dieses Begehrens führten er und Lisa Müller gemeinsam Beschwerde mit dem Antrag "es sei mir der Betrag von Fr. 295.35, den ich im Januar 1963 als Deckung für obige Betreibung dem Betreibungsamt übermacht habe, mit Zins zu 5% seit 8. Januar 1963 sofort zurückzuzahlen". Der Begründung ist zu entnehmen: "Mit Urteil vom 7. November 1963 wurde das erstinstanzliche Urteil wegen Nichtigkeit aufgehoben. Damit war der Rechtsvorschlag wieder in Kraft. Das Betreibungsamt

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hätte mir daher sofort den gepfändeten Betrag wieder zurückerstatten müssen, da L. keinen Rechtstitel mehr für die Pfändung hatte."

C.- Mit Entscheid vom 30. Oktober 1964 hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die von einer Drittperson, Lisa Müller, geleistete Hinterlage könnte dem Schuldner nur zurückgegeben werden, wenn er zum Empfang des Geldes bevollmächtigt wäre. Im übrigen muss sie bestehen bleiben, solange der Rechtsstreit nicht endgültig zu Gunsten des Schuldners entschieden ist. Die zur Abwendung der Pfändung geleistete Hinterlage bedeutet Einzahlung eines streitigen Betrages auf Recht hin. "Bis endgültig feststeht, was Rechtens ist, kann der deponierte Betrag von Fr. 299.-- nicht zurückgefordert werden, weder von Brühwiler noch von Lisa Müller". Ein endgültiges Urteil über die Forderung liegt noch nicht vor.

D.- Gegen diesen Entscheid hat Lisa Müller an das Bundesgericht rekurriert mit dem erneuten Antrag, es sei ihr das Depot von Fr. 295.35 mit Zins zu 5% seit 8. Januar 1963 sofort zurückzuzahlen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Als Beschwerdeführer bezeichnet die Vorinstanz nur den Schuldner, obwohl die Beschwerde von der Hinterlegerin mitunterzeichnet war. In Wahrheit hat diese gemeinsam mit dem Schuldner Beschwerde geführt, und es ist das freilich nicht ganz eindeutig gefasste Beschwerdebegehren gerade mit Rücksicht auf die zwei Unterschriften dahin zu verstehen, es werde die Rückerstattung der Hinterlage an Lisa Müller, sei es unmittelbar oder durch Vermittlung des Schuldners, verlangt. Durch den die Beschwerde abweisenden Entscheid ist die Hinterlegerin somit beschwert und daher zur Weiterziehung an das Bundesgericht legitimiert. Da sie nunmehr allein als Rekurrentin auftritt, ist das im wesentlichen gleich wie

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in der Beschwerde lautende Begehren vollends als auf Rückerstattung an sie gehend aufzufassen.

2. Zweck der Hinterlage war die Abwendung der Pfändung, die dem Schuldner nach Gutheissung der Forderungsklage durch das Urteil vom 6. Dezember 1962 infolge des vom Gläubiger gestellten Fortsetzungsbegehrens drohte. Die Hinterlegung erfolgte, bevor der gegen jenes Urteil eingereichten Nichtigkeitsklage aufschiebende Wirkung beigelegt worden war. Sie hatte ihren Zweck erfüllt, als der Appellationshof das Urteil des Gerichtspräsidenten am 7. November 1963 aufhob. Nun war der Rechtsvorschlag wieder wirksam und eine Fortsetzung der Betreibung unzulässig. Die seinerzeit geleistete Hinterlage war damit gegenstandslos geworden und der Rekurrentin zurückzugeben.

Es geht nicht an, einer solchen freiwillig geleisteten Hinterlage über die ihr vom Hinterleger gegebene Zweckbestimmung hinaus den Charakter einer "Zahlung auf Recht hin" zuzuschreiben, die nun auch gegen dessen Willen fortbestehen müsste, bis die Klage des Gläubigers allenfalls endgültig abgewiesen wird. Es handelte sich im vorliegenden Fall um eine blosse Sicherheitsleistung. Die Umstände, die dazu Veranlassung geboten hatten, lagen nach der Aufhebung des gerichtlichen Urteils vom 6. Dezember 1962 nicht mehr vor.

3. Daran ändert der im September 1964 ergangene zweite Entscheid des Gerichtspräsidenten IV von Bern nichts. Es stand im Belieben der Rekurrentin, ob sie, um nochmals einer Pfändung vorzubeugen, die Hinterlage erneuern (bestehen lassen) oder aber zurückziehen wolle. Übrigens drohte diesmal einstweilen keine Pfändung. Denn bevor der Gläubiger gestützt auf das neue Urteil im Forderungsprozesse nochmals die Fortsetzung der Betreibung verlangte, reichte der Schuldner wiederum eine Nichtigkeitsklage ein, und dieser wurde aufschiebende Wirkung beigelegt, die zur Zeit der Ausfällung des hier angefochtenen Beschwerdeentscheides noch zu Recht

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bestand. - Aber auch abgesehen davon, dass das neue Urteil des Gerichtspräsidenten IV von Bern für den Schuldner keine so bedrohliche Sachlage mit sich gebracht hat wie das erste, kann die Rekurrentin, wie dargetan, nicht gegen ihren Willen dazu angehalten werden, die mit dem Hinfall des ersten Zivilurteils gegenstandslos gewordene Sicherheit einem neuen Zwecke dienstbar zu machen und daher aufrecht zu erhalten.

4. Zweifellos aus Irrtum beziffert der Rekurs (wie bereits die an die Vorinstanz gerichtete Beschwerde) den Betrag der Hinterlage, der sich auf Fr. 299.-- beläuft, bloss auf Fr. 295.35 (gleich dem Hauptbetrag der Betreibungssumme). Dem wahren Sinn des Begehrens entsprechend hat das Betreibungsamt den ganzen Betrag der Hinterlage zurückzugeben. Ob ausserdem ein Depotzins zu vergüten ist, muss offen bleiben, da hiefür keine Unterlagen beigebracht wurden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Bern 2 angewiesen, der Rekurrentin den von ihr am 7. Januar 1963 in der Betreibung Nr. 39271 hinterlegten Betrag zurückzuerstatten.