Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 III 49 KI-generiert

Unauthorized Seizure of Property Exceeding Warrant Scope

Geschäftsnummer BGE 90 III 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Unauthorized Seizure of Property Exceeding Warrant Scope A landlord obtained a court order to provisionally seize a tenant's belongings—specifically furniture, securities, gold/silver items, and jewelry—inside a specific chalet to secure rent and heating costs. During the execution, the enforcement officer seized a Volkswagen car, parked at a different residence, based on the creditor's husband's claim, even though a car was not listed in the arrest warrant. The court held that the enforcement office is strictly limited to seizing items explicitly listed or implied in the arrest warrant and cannot expand the scope; the seizure of the car was an unauthorized encroachment on the judge's jurisdiction, rendering the seizure **null and void** (nichtig), requiring its annulment and the release of the vehicle, despite the debtor's appeal being lodged after the standard time limit for complaints specified in Art. 17 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Arrestvollzug. Das beauftragte Amt darf keine andern als die im Arrestbefehl angeführten oder sich aus ihm ergebenden Gegenstände arrestieren. Geschieht es dennoch, so ist der Arrest insoweit als nichtig zu erachten und, auch wenn nicht binnen der Frist des Art. 17 SchKG Beschwerde geführt wurde, aufzuheben. - Art. 13, 17, 271 ff. SchKG.

Schlagwörter

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Haftbefehl Beschlagnahme des Fahrzeugs Mieter Sachentziehung Zulassung der Zwangsvollstreckung Betreibungsforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 75 III 107
(sei es einzeln, sei es der Gattung nach, vgl.BGE 75 III 107/8, BGE 80 III 86 ff.).
BGE 80 III 86
Colonie du Congo Belge Arrest: Successful Identification of Assets Required
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 13 SchKG

Mentioned regarding the supervisory authorities' duty to note nullity arising from acts outside the bailiff's authority, although not explicitly forming the sole basis for the final order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

KSK 2024 74 (2024-11-01) · gr
Attachment Jurisdiction Over Usufruct Rights and Sufficiency of Attachment Specification
«…in zulässiger Gattungsbegriff, wobei darun- ter das zur Einrichtung der Wohnung dienende Mobiliar zu verstehen sei (BGE 90 III 49 E. 2). Der Gattungsarrest ist vom rechtsmissbräuchlichem Suchar- rest abzugrenzen, bei welchem der Arrestgläubiger ohne…»
ZKBES.2019.110 (2019-10-18) · so
Definitive Legal Authorization Granted Despite Void Attachment Following Improper Seizure.
«…ls nichtig zu erachten und aufzuheben, auch wenn nicht binnen der Frist des Art. 17 SchKG Beschwerde geführt wurde (BGE 90 III 49). Auf diesen Entscheid wird auch im Basler Kommentar verwiesen (Hans Reiser in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler…»
15.2015.54 (2015-09-23) · ti
Creditor Appeal of Seizure Order Scope Regarding Post-Seizure Bank Deposit
«…nte, infatti, si limita ai beni esplicitamente specificati nell’ordinanza del Pretore (cfr. DTF 113 III 139 consid. 4a; 90 III 49 consid. 1; Reiser, op. cit., n. 44 ad art. 275), tra cui ovviamente non può figurare la somma contesa. E contrariamente…»
15.2014.75 (2014-09-30) · ti
Debtor's Appeal Regarding Scope of Seizure of Credit Claim
«…to anche se nessun ricorso è stato presentato entro il termine di cui all’art. 17 LEF (cfr. DTF 113 III 139 consid. 4a; 90 III 49 consid. 1; sentenza della CEF 15.2013.120 del 27 febbraio 2014, consid. 2; Gilliéron, Commentaire de la LP, vol. IV, 20…»
15.2013.120 (2014-02-27) · ti
Seizure of Unissued Shareholder Participation Rights
«…to anche se nessun reclamo è stato presentato entro il termine di cui all’art. 17 LEF (cfr. DTF 113 III 139 consid. 4a; 90 III 49 consid. 1; Gilliéron, Commentaire de la LP, vol. IV, 2003, n. 9 ad art. 275 LEF; Stoffel/Chabloz, Commentaire romand de…»
5C.291/2001 (2002-02-25)
«…e detaillierte Auflistung der mit Arrest zu belegenden Gegenstände im Arrestbefehl fehlt (z.B. BGE 80 III 86 Nr. 17; 90 III 49 E. 2 S. 52; 92 III 20 E. 2 und 3 S. 24 ff.; 102 III 94 E. 6 S. 108). Auf keinen Fall aber sind die Vollzugsorgane…»
15.2013.120 · ti
Debtor Challenges Seizure of Unissued Shareholder Rights Upon Attachment of Shares
«…to anche se nessun reclamo è stato presentato entro il termine di cui all’art. 17 LEF (cfr. DTF 113 III 139 consid. 4a; 90 III 49 consid. 1; Gilliéron, Commentaire de la LP, vol. IV, 2003, n. 9 ad art. 275 LEF; Stoffel/Chabloz, Commentaire romand de…»
15.2014.75 · ti
Debtor Challenges Debt Seizure and Enforcement Irregularity Regarding Scope
«…to anche se nessun ricorso è stato presentato entro il termine di cui all’art. 17 LEF (cfr. DTF 113 III 139 consid. 4a; 90 III 49 consid. 1; sentenza della CEF 15.2013.120 del 27 febbraio 2014, consid. 2; Gilliéron, Commentaire de la LP, vol. IV, 20…»
15.2015.54 · ti
Creditor Challenge to Funds Release from Post-Seizure Bank Deposit
«…nte, infatti, si limita ai beni esplicitamente specificati nell’ordinanza del Pretore (cfr. DTF 113 III 139 consid. 4a; 90 III 49 consid. 1; Reiser, op. cit., n. 44 ad art. 275), tra cui ovviamente non può figurare la somma contesa. E contrariamente…»

Volltext

Urteilskopf

90 III 49

11. Entscheid vom 12. Juni 1964 i.S. Holmes.

Regeste

Arrestvollzug.

Das beauftragte Amt darf keine andern als die im Arrestbefehl angeführten oder sich aus ihm ergebenden Gegenstände arrestieren. Geschieht es dennoch, so ist der Arrest insoweit als nichtig zu erachten und, auch wenn nicht binnen der Frist des Art. 17 SchKG Beschwerde geführt wurde, aufzuheben. - Art. 13, 17, 271 ff. SchKG.

Sachverhalt ab Seite 49

BGE 90 III 49 S. 49

A.- Frau Nancy Holmes, deren Wohnsitz sich angeblich in Kalifornien befindet, hatte in Gstaad das Chalet

BGE 90 III 49 S. 50

"Bumerang" gemietet. Am 24. März 1964 erwirkte die Vermieterin gegen sie für Mietzins und Heizungsentschädigung einen Arrestbefehl. Danach waren zu arrestieren:

"Möbel, Wertschriften, Gold- und Silbersachen im Chalet Bumerang in Gstaad sowie Schmuck an den Händen der Schuldnerin."

B.- Der Arrestvollzug fand statt, während sich die Schuldnerin auf einer Auslandreise befand. Vor dem Chalet "Haus am Bach", wo die Schuldnerin eine neue Wohnung gemietet hatte, arrestierte der beauftragte Betreibungsweibel am 26. März 1964 ein Personenautomobil Marke Volkswagen, das nach Angabe des Ehemannes der Gläubigerin der Schuldnerin gehört.

C.- Nachdem die Arresturkunde am 3. April 1964 im Chalet "Haus am Bach" einem erwachsenen Hausgenossen der Schuldnerin übergeben worden war, führte sie am 1. Mai 1964 Beschwerde mit dem Antrag, der Vollzug des Arrestes sei aufzuheben und das arrestierte Automobil ihr freizugeben.

D.- Mit Entscheid vom 21. Mai 1964 hat die kantonale Aufsichtsbehörde nach Abklärung des Tatsachenablaufes die Beschwerde als verspätet von der Hand gewiesen.

E.- Mit vorliegendem Rekurs hält die Schuldnerin an der Beschwerde fest.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrentin ist darin beizustimmen, dass es dem Betreibungsamte nicht zusteht, die zu arrestierenden Gegenstände zu bezeichnen oder den Kreis dieser Gegenstände über den durch den Arrestbefehl gezogenen Rahmen hinaus zu erweitern. Vielmehr beschränkt sich die Aufgabe des Betreibungsamtes auf den Vollzug des von der zuständigen Behörde erlassenen Arrestbefehls. Dieser hat nach ausdrücklicher Gesetzesnorm (Art. 274 Ziff. 4 SchKG) die zu arrestierendenGegenstände - abschliessend und in einer für das vollziehende Amt verbindlichen Weise - zu bezeichnen

BGE 90 III 49 S. 51

(sei es einzeln, sei es der Gattung nach, vgl.BGE 75 III 107/8, BGE 80 III 86 ff.). Andere als die im Arrestbefehl angeführten oder sich aus ihm ergebenden Gegenstände darf das Betreibungsamt nicht arrestieren (vgl. JAEGER, N. 1 zu Art. 275 SchKG; FRITZSCHE, SchK Band II S. 211). Geschieht es aber, so liegt nicht bloss eine gesetzwidrige Verfügung vor, die binnen der Frist des Art. 17 SchKG angefochten werden kann und bei unbenutztem Ablauf dieser Frist rechtskräftig wird. Vielmehr bedeutet eine nicht auf dem Arrestbefehl beruhende Beschlagnahme einen Übergriff in die der Arrestbehörde vorbehaltenen Befugnisse. Eine derartige ausserhalb des sachlichen Zuständigkeitsbereiches des Betreibungsamtes liegende Handlung ist als nichtig zu erachten und jederzeit vom Amte selbst, sobald es seines Missgriffes gewahr wird, zu widerrufen oder von den ihm vorgesetzten Aufsichtsbehörden auf Beschwerde hin oder auch von Amtes wegen aufzuheben. Nicht nur die unmittelbar am Arrestverfahren beteiligten Personen, insbesondere der Schuldner, sondern auch Dritte, mit andern Worten die Öffentlichkeit, sind daran interessiert, dass das Betreibungsamt sich keine Befugnisse anmasst und namentlich nicht in den Zuständigkeitsbereich des Richters oder einer Arrestbehörde eingreift. Dies sowohl aus dem allgemeinen Gesichtspunkt, dass der Bürger vor Eingriffen geschützt werden muss, die der handelnden Behörde oder Amtsstelle schlechterdings nicht zustehen, wie auch wegen der Rückwirkungen, die eine solche Amtshandlung auf die Rechtsstellung Dritter haben kann (wie denn eine Arrestierung die provisorische Teilnahme an einer von anderer Seite erwirkten Pfändung und das Recht der Kostendeckung nach Art. 281 Abs. 1 und 2 SchKG nach sich zieht und die Rechte Dritter in entsprechender Weise beschränkt). Es handelt sich um einen Fall von Nichtigkeit, die von den Aufsichtsbehörden schon auf Grund von Art. 13 SchKG zu beachten ist und die das Bundesgericht zur Geltung bringen kann, wenn es sich infolge eines gültigen

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Rekurses gegen einen kantonalen Entscheid mit dem betreffenden Betreibungs- oder Konkurs- (oder auch Arrest-) Verfahren zu befassen hat (vgl.BGE 79 III 9mit zahlreichen Hinweisen; IMBODEN, Nichtige Betreibungshandlungen, in Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs 1944 S. 135).

2. Im vorliegenden Falle hat der Arrestbefehl die zu arrestierenden Sachen zwar nicht stückweise, wohl aber durch Angabe der in Frage kommenden Gattungen von Gegenständen bezeichnet (offenbar gemäss den Angaben des Arrestbewilligungsgesuches, in dem sich der Gläubiger über die nach Art. 274 Ziff. 1-4 SchKG wesentlichen Punkte auszusprechen hatte). Auf diese massgebende Umschreibung der Gegenstände lässt sich die Arrestierung eines Automobils nicht stützen. Das Automobil ist kein Möbel im landläufigen Sinn. Unter den Möbeln versteht man das zur Einrichtung der Wohnung (oder auch von Büro- oder Geschäftsräumen) dienende Mobiliar (Küchen-, Zimmermobiliar usw.), wie denn als Möbelhändler ein Kaufmann benannt zu werden pflegt, der solches Mobiliar feilhält, nicht auch ein Automobilhändler. Vollends gehört das Automobil nicht zu den weitern im Arrestbefehl aufgeführten Sachen (Wertschriften, Gold- und Silbersachen, Schmuck).

Wenn sich keine Gegenstände der im Arrestbefehl bezeichneten Art oder nur solche vorfanden, die wegen Unpfändbarkeit nach Art. 92/275 SchKG freigegeben werden mussten, so war der Arrestvollzug als ergebnislos zu erklären. Der Zugriff auf das Automobil liess sich auch nicht etwa deshalb rechtfertigen, weil der beim Vollzug anwesende Ehemann der Gläubigerin es wünschte. Denn selbst angenommen, der Ehemann sei befugt gewesen, in dieser Angelegenheit im Namen der Ehefrau aufzutreten, so fehlte es eben an einer bei der allein zuständigen Behörde gemachten Angabe, die ihren Ausdruck im Arrestbefehl hätte finden müssen. Der Versuch, ohne diese Rechtsgrundlage auf das Automobil zu greifen, läuft auf

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unerlaubte Eigenmacht hinaus, wozu das Betreibungsamt nicht Hand bieten durfte.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Arrest Nr. 4/64 des Betreibungsamtes Saanen, vollzogen am 26. März 1964, aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, der Rekurrentin das arrestierte Automobil VW freizugeben.