Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 III 33 KI-generiert

Creditor v. Debtor (Flat-Rate Tax Deduction from Attachible Wages)

Geschäftsnummer BGE 90 III 33
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor v. Debtor (Flat-Rate Tax Deduction from Attachible Wages) The case concerns the calculation of the attachable portion of a debtor's wages (garnishment) under Article 93 of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG), specifically addressing how flat-rate income taxes deducted by the employer affect the net attachable income. The creditor contested the lack of attachable wages, arguing that flat-rate income taxes of CHF 44.- per month, deducted by the employer for a foreign resident debtor, should not reduce the debtor's net salary available for attachment. The Federal Court upheld the lower authorities' decision, reasoning that the basis for determining the attachable amount is the wage the debtor genuinely receives after deductions, and since the employer directly pays the flat-rate tax without the debtor’s intervention, this amount is legally unavailable to the debtor and should therefore be subtracted from the gross wage when calculating the net income subject to attachment, thus ensuring the debtor is guaranteed the actual subsistence minimum.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Lohnpfändung. Berechnung der pfändbaren Quote. Art. 93 SchKG. Bei der Feststellung des pfändbaren Lohnbetrages ist auf den Lohn abzustellen, den der Schuldner wirklich ausbezahlt erhält. Von der Arbeitgeberin ohne Zutun des Schuldners abgezogene pauschale Einkommenssteuern sind nicht als Teil des für die Pfändung massgebenden Nettolohnes zu betrachten.

Schlagwörter

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Berechnung der Lohnpfändung Abzug vom Einkommen Steuerarrest Bruttolohn Schuldbetreibung Mindesteinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 77 III 162
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist als Lohn des Schuldners Riedmann der Betrag massgebend, den er wirklich ausbezahlt erhält (s.BGE 77 III 162).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

The Tribunal dismissed the appeal, meaning the appellant must bear the costs.

Art. 93 SchKG

This provision underlies the regulatory context discussed in the case regarding wage garnishment calculations, though it is only mentioned in the Regeste/facts, not explicitly in the final order. However, since the entire case revolves around the calculation method under SchKG, and the Regeste highlights this article as the subject matter, in the absence of explicit substantive citation in the dispositive, and given that the appeal was dismissed based on the correctness of the lower courts' decision regarding wage calculation, we must adhere strictly to citing only what is in the dispositive. The dispositive here only dismisses the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (38)

RF.2010.67 (2010-10-19) · sg
Maintenance Obligor's Withholding Tax and Subsistence Minimum Calculation
«…die Unterhaltsberechnung ist nämlich das Nettoeinkommen, das der Unterhaltsschuldner tatsächlich ausbezahlt erhält (BGE 90 III 33, 35; BGer 5C.99/2004, E. 3). Im Umfang des Quellensteuerabzugs steht dem Unterhaltspflichtigen das Einkommen nie zur Ve…»
RF.2010.67 (2010-10-19) · sg
Withholding Tax Adjustment in Spousal Maintenance Calculations
«…die Unterhaltsberechnung ist nämlich das Nettoeinkommen, das der Unterhaltsschuldner tatsächlich ausbezahlt erhält (BGE 90 III 33, 35; BGer 5C.99/2004, E. 3). Im Umfang des Quellensteuerabzugs steht dem Unterhaltspflichtigen das Einkommen nie zur Ve…»
418----------- (2023-11-12) · vd
Spousal Support Withholding Order Upheld Despite Job Loss Claim
«…ant, pour les débiteurs soumis à l’impôt à la source, seul le salaire effectivement perçu doit être pris en compte (ATF 90 III 33). Chez les enfants, entrent dans le minimum vital du droit des poursuites, en dérogatio…»
5A_118/2023 (2023-08-31)
«…le montant saisissable d'un débiteur imposé à la source doit tenir compte du salaire qu'il perçoit effectivement ( ATF 90 III 33 ; arrêts 5A_592/2011 du 31 janvier 2012 consid. 4.2; arrêts 5A_592/2011 du 31 janvier 2012 consid. 4.2; 5A_352/2010 du…»
105 2022 109 (2023-03-15) · fr
Debt Enforcement Recalculation Appeal Regarding Subsistence Level and Support Payments
«…ndbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (Ziff. VI der Richtlinien mit Hinweis auf BGE 90 III 33). Vorliegend wurde dem Schuldner gemäss den Lohnabrechnungen März bis Juni 2022 pro Monat 11.13% als Quellensteuer vom…»
QS.2021.12 (2022-12-21) · zh
Non-Resident Employee Hardship Clause Appeal Regarding Maintenance Payments and Source Tax
«…hnen. Bei quellensteuerpflichtigen Personen ist das Existenzminimum ausge- hend vom ausbezahlten Lohn zu berechnen (BGE 90 III 33 E. 1). 2. a) Das kantonale Steueramt verneint das Vorliegen eines Härtefalls. Für seinen Entscheid bezieht…»
105 2022 80 (2022-08-30) · fr
Cantonal Court Decision on Debt Enforcement, Subsistence Minimum Calculation, and Withholding Tax on Salaries
«…dbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (Ziff. III der Richtlinien mit Hinweis auf BGE 90 III 33). Zum Lohn, dem Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, gehören nicht nur die periodischen Auszahlungen, sondern…»
HC.2022.444 (2022-06-30) · vd
Spousal Maintenance Garnishment Increase Appeal
«…ant, pour les débiteurs soumis à l’impôt à la source, seul le salaire effectivement perçu doit être pris en compte (ATF 90 III 33). Chez les enfants, entrent dans le minimum vital du droit des poursuites, en dérogation des Lignes d…»
ZK1 2020 71 (2022-06-17) · gr
Spousal Support Modification Based on Income Recalculation and Imputed Earnings
«…ung oder Zession gar nicht verfügen können (BGer 5A_592/2011 v. 31.1.2012 E. 4.2; 5A_352/2010 v. 29.10.2010 E. 5.3; BGE 90 III 33, E. 1; Thomas Ramseier, in: Schwen- zer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Anhang Steuerrechtliche Aspekte und Be- rechnungen…»
2020.08.18.zr.2 (2020-08-18) · bl
Debtor's Appeal Dismissed: Tax Debts Excluded from Subsistence Level Calculation
«…emacht, die der Quellensteuer unterliegen und entsprechend den um die Steuern reduzierten Lohn ausbezahlt erhalten (BGE 90 III 33 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf die Berücksichtigung seiner rückständi- gen Steuerschulden…»
2017.09.26.zr.1 (2017-09-26) · bl
Maintenance for Partner Who Reduced Work for Childcare Upheld, Albeit Adjusted
«…ekt vom Lohn abgezogene Quellensteuer (Urteil des Bundesgerichts 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 90 III 33; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N 12.75 f.). Diese wird indirekt berücksichtigt, weil…»
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Wife v. Husband (Provisional Custody and Support Modification)
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«…[KSK 09 39]). Als Lohn des Gesuchstellers ist mithin der Betrag massgebend, den er wirklich ausbezahlt erhält (vgl. BGE 90 III 33), nach dem Gesagten somit derje- nige von $ 4‘474.52. Ob und inwieweit die übrigen geltend gemachten Abzüge – Hausrat-…»
2012.08.21.zr.2 (2012-08-21) · bl
Husband's Appeal Against Temporary Support Order Dismissed
«…t vom Lohn abgezogene Quel- lensteuer (Urteil des Bundesgerichts 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 90 III 33; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, N 12.75). Dem setzt der Berufungskläger entgegen, dass ihm nach…»
400.2012.137 (2012-08-21) · bl
In re: Husband's Appeal on Provisional Support Calculation
«…ekt vom Lohn abgezogene Quellensteuer (Urteil des Bundesgerichts 5C.99/2004 vom 7. Juni 2004 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 90 III 33; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010, N 12.75). Dem setzt der Berufungskläger entgegen, dass ihm nach…»

Volltext

Urteilskopf

90 III 33

8. Auszug aus dem Entscheid vom 8. Juni 1964 i.S. Schumacher

Regeste

Lohnpfändung. Berechnung der pfändbaren Quote. Art. 93 SchKG.

Bei der Feststellung des pfändbaren Lohnbetrages ist auf den Lohn abzustellen, den der Schuldner wirklich ausbezahlt erhält. Von der Arbeitgeberin ohne Zutun des Schuldners abgezogene pauschale Einkommenssteuern sind nicht als Teil des für die Pfändung massgebenden Nettolohnes zu betrachten.

Sachverhalt ab Seite 33

BGE 90 III 33 S. 33

A.- Sachwalter Otto Schumacher betrieb Alfred Riedmann in Betreibung Nr. 4518 für eine Forderung aus Pfändungsverlustschein von Fr. 3'870.50. Das Betreibungsamt

BGE 90 III 33 S. 34

der Stadt Luzern vollzog am 7. November 1963 die Pfändung und stellte am 29. Januar 1964 dem Gläubiger die Pfändungsurkunde zu. Mangels freier Aktiven wurde die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG bezeichnet. Das Existenzminimum des Schuldners Riedmann, der ausländischer Aufenthalter ist und bei der Firma Josef Meier AG arbeitet, wurde bei einem Bruttolohn von Fr. 945.-- mit Fr. 972.70 angegeben, wobei im betreibungsrechtlichen Zwangsbedarf ein Steuerabzug der Arbeitgeberin von Fr. 44.- berücksichtigt wurde.

B.- Schumacher erhob am 10. Februar 1964 Beschwerde beim Amtsgerichtspräsidenten Luzern-Stadt als unterer Aufsichtsbehörde und verlangte u.a., der beim Notbedarf in Abzug gebrachte Steuerbetrag von monatlich Fr. 44.- sei zu streichen. In einer Vernehmlassung zur Beschwerde brachte das Betreibungsamt der Stadt Luzern am 21. Februar 1964 vor: Die Pauschalsteuer-Quote sei bei der Bestimmung des Notbedarfs wegzulassen, dafür auf der Einkommensseite in dem Sinne zu berücksichtigen, dass der Bruttoverdienst von Fr. 945.-- um den Betrag der Steuer zu kürzen sei. Der Amtsgerichtspräsident Luzern-Stadt wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. März 1964 ab. Auch die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes des Kantons Luzern (obere kantonale Aufsichtsbehörde) wies mit Urteil vom 27. April 1964 die von Schumacher weitergezogenen Beschwerdebegehren ab, soweit sie die Lohnpfändung betrafen.

C.- Schumacher rekurriert hiegegen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. 2. - Der Schuldner verdient bei der Josef Meier AG brutto Fr. 945.--. Davon sind nach der Meinung des

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Rekurrenten bloss Fr. 55.70 Beiträge an verschiedene Sozialversicherungskassen abzuziehen, sodass der für die Pfändung massgebende Nettolohn Fr. 889.30 betragen würde und bei einem unbestrittenen Existenzminimum von Fr. 873.-- ein pfändbarer Lohnbetrag von Fr. 16.30 verbliebe. Diese Berechnung ist unrichtig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist als Lohn des Schuldners Riedmann der Betrag massgebend, den er wirklich ausbezahlt erhält (s.BGE 77 III 162). Dies sind aber bloss Fr. 845.30, d.h. die errechneten Fr. 889.30 abzüglich eine Pauschalsteuer von Fr. 44.- monatlich. Die Pauschalsteuer zahlt die Arbeitgeberin als Vertreterin des steuerpflichtigen Schuldners Riedmann - der ausländischer Aufenthalter in der Schweiz ist - direkt an die Steuerbehörde und entgeht damit einer allfälligen Haftbarkeit als Solidarschuldnerin. Für die Zulässigkeit des direkten Abzuges kann sich die Josef Meier AG auf die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 29. Dezember 1956 über die pauschale Besteuerung des Erwerbseinkommens ausländischer Aufenthalter stützen. Sollte der Rekurrent das Recht der Arbeitgeberin bestreiten, einen Teil des Lohnes des Schuldners zurückzubehalten, so hätte das Betreibungsamt nach den Regeln über die Pfändung bestrittener Guthaben vorzugehen (s.BGE 77 III 162).

Es handelt sich also nicht um die Zurechnung der Steuern zum Notbedarf, sondern um einen ohne Zutun des Schuldners von der Arbeitgeberin vorgenommenen Lohnabzug. Für die Steuerbehörde wird dadurch kein betreibungsrechtliches Privileg geschaffen; sie stützt sich auf den in der Verordnung des Regierungsrates enthaltenen besondern Rechtstitel. Eine Rechtsungleichheit zwischen Schuldnern, die ausländische Aufenthalter sind, und solchen, die als Schweizer oder Ausländer Wohnsitz in der Schweiz haben, wird durch die Berechnungsart ebenfalls nicht bewirkt. Im Gegenteil: Es wird der Grundsatz verwirklicht, dass jeder Schuldner das ihm zustehende Existenzminimum tatsächlich ausbezahlt erhalten soll und

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ihm nicht Lohnforderungen angerechnet werden, über die er wegen Verrechnung oder Zession gar nicht verfügen kann.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.