Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 III 26 KI-generiert

Eigentumsvorbehalt, Eintragungsgebühr

Geschäftsnummer BGE 90 III 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Retention of Title Registration for Multiple Co-Purchasers A company selling goods under installment purchase contracts, reserving ownership, applied to the enforcement office to register the retention of title for three separate sales, each involving two co-purchasers who were jointly liable and shared the same residence in the respective districts. The enforcement office executed separate-numbered entries for each individual buyer across the three contracts and charged a separate (double) registration fee for each contract, arguing that the retention of title relates to the non-ownership of the buyer, necessitating an entry for each if multiple buyers are involved. The court ruled that, when a sale subject to retention of title involves multiple co-purchasers residing at the same location, only a single registration entry in the main register is required, and therefore, only one fee is due. The court reasoned that a double or multiple entry in the main register is unnecessary, regardless of whether the retention of title is viewed as pertaining to the seller's ownership or the buyers' non-ownership, especially since practical experience ("one-card-system") showed no resulting inconveniences.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Eigentumsvorbehalt, Eintragungsgebühr. Beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt an mehrere Erwerber mit gleichem Wohnsitz ist nur eine Eintragung im Hauptregister nötig und damit auch nur eine Gebühr geschuldet.

Schlagwörter

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Eigentumsvorbehaltsregister Kaufvertrag Miteigentum Doppelverkauf Eintragung ins Handelsregister Aktienverkauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 49 GebT
Eine analoge Anwendung von Art. 49 GebT wäre übrigens schon deswegen nicht geboten, weil ein Zuschlag von 50 Rappen angesichts der seit der Revision des Tarifs von 1957 stark erhöhten Eintragungsgebühren (Art.
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Volltext

Urteilskopf

90 III 26

6. Entscheid vom 6. Januar 1964 i.S. Betreibungsamt Luzern.

Regeste

Eigentumsvorbehalt, Eintragungsgebühr.

Beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt an mehrere Erwerber mit gleichem Wohnsitz ist nur eine Eintragung im Hauptregister nötig und damit auch nur eine Gebühr geschuldet.

Sachverhalt ab Seite 26

BGE 90 III 26 S. 26

A.- Die Firma Möbel-Pfister AG schloss folgende drei Kaufverträge auf Abzahlung ab:

am 15. August 1963 mit den Eheleuten Erwin und Margrith Lötscher-Meister, Baselstrasse 29, Luzern;

am 13. Juli 1963 mit den Eheleuten Heinz und Evelyn Kucza-Hellwig, Würzenbachmatte 21, Luzern, und

am 29. Juli 1963 mit Giovanni Zatti, Kasernenplatz 3, Luzern, und Juliane Grau, Bernstrasse 1, Luzern.

In jedem der drei Fälle übernahmen die beiden Käufer die solidarische Haftung für die Erfüllung der Schuld und ermächtigten die Verkäuferin zur Eintragung des vereinbarten Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register.

Auf Anmeldung der Verträge durch die Verkäuferin

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nahm das Betreibungsamt Luzern im Eigentumsvorbehaltsregister folgende Eintragungen vor:

13. 9.1963 Nr. 8295 Lötscher-Meister Erwin

13. 9.1963 Nr. 8296 Lötscher-Meister Margrith

17. 9.1963 Nr. 8303 Zatti Giovanni

17. 9.1963 Nr. 8304 Grau Juliane

17. 9.1963 Nr. 8305 Kucza-Hellwig Heinz

17. 9.1963 Nr. 8306 Kucza-Hellwig Evelyn.

Dabei berechnete es für die Eintragungen Nrn. 8303 und 8304 eine Gebühr von je Fr. 23.30 und für die vier übrigen eine solche von je Fr. 16.30. Die Gebühren wurden am 17. September 1963 durch Postnachnahme von der Verkäuferin bezogen.

B.- Die Firma Möbel-Pfister AG beschwerte sich am 24. September 1963 beim Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Stadt, weil es unbillig sei, in den von ihr angemeldeten Fällen je zwei Eintragungen vorzunehmen und die doppelte Gebühr zu erheben; ein Sammeleintrag genüge, und es sei dafür eine einfache Gebühr zu berechnen.

Der Amtsgerichtspräsident wies die Beschwerde am 25. Oktober 1963 ab, worauf die Firma Möbel-Pfister AG die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskomission des Obergerichtes des Kantons Luzern weiterzog mit dem Begehren, es sei ihr die zuviel verlangte Gebühr von insgesamt Fr. 56.20 zurückzuerstatten.

Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hiess den Rekurs am 28. November 1963 im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin gut.

C.- Gegen diesen Entscheid rekurriert das Betreibungsamt Luzern an das Bundesgericht. Es macht geltend, die Auffassung des Obergerichtes, wonach bei Veräusserung beweglicher Sachen unter Eigentumsvorbehalt selbst dann nur ein einziger Vorbehalt einzutragen sei, wenn mehrere Personen am Erwerb beteiligt seien, verkenne, dass sich der Eigentumsvorbehalt nicht auf das Eigentum des Veräusserers, sondern auf das Nichteigentum des Erwerbers beziehe. Einzutragen sei daher das Nichteigentum mehrerer

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Erwerber, und zwar je unter einer separaten Nummer und auf einer separaten Hauptregisterkarte. Damit sei aber auch für jeden Eintrag die Gebühr geschuldet, wie das der Fall wäre, wenn die Erwerber in verschiedenen Registerbezirken wohnen würden. Die Registrierung mehrerer Erwerber auf einer Karte und unter einer Registernummer vermöge vom praktischen Standpunkt aus nicht zu befriedigen und würde am Arbeitsaufwand nichts ändern; für diesen Mehraufwand bei mehreren Erwerbern sehe übrigens der Gebührentarif keine zusätzliche Gebühr vor, so dass bei Bejahung des "Einkarten-Systems" der Tarif eine Lücke aufwiese.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Die Auffassung des Betreibungsamtes, wonach der um Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes nachsuchende Antragsteller so viele Gebühren zu entrichten habe, als Erwerber am einzelnen Kaufvertrag beteiligt seien, liesse sich nur vertreten, wenn, wie in der Rekursschrift angenommen wird, bei Verkauf unter Eigentumsvorbehalt an mehrere Erwerber im Hauptregister auch entsprechend so viele Eintragungen bzw. - beim Kartensystem - Hauptregisterkarten angelegt werden müssten. Nur dann könnte man von mehreren Verrichtungen sprechen, für die mehrere Gebühren zu zahlen wären. Zu einer doppelten oder mehrfachen Eintragung im Hauptregister besteht jedoch in solchen Fällen kein Anlass, unbekümmert darum, ob man annimmt, der Eigentumsvorbehalt beziehe sich auf das Eigentum des Veräusserers oder das Nichteigentum des Erwerbers. Das Betreibungsamt Zürich 2, auf das sich die Rekursschrift beruft, hat denn auch schon vor der Intervention des Betreibungsinspektorates bei gleichzeitiger Anmeldung den Eigentumsvorbehalt nur unter einer Ordnungsnummer registriert (s. dessen bei den kantonalen Akten liegendes Schreiben an die ORCA AG vom 19. September 1962, S. 2), und das Betreibungsamt Basel-Stadt

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nimmt von jeher nur eine Eintragung vor und berechnet auch nur eine Gebühr.

Was in der Rekursschrift demgegenüber vorgebracht wird, schlägt nicht durch. Das "Einkarten-System" hat in der Praxis, wie Erkundigungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ergeben haben, bis anhin nie zu irgendwelchen Unzukömmlichkeiten geführt. Der Hinweis des Betreibungsamtes auf die doppelte oder mehrfache Gebührenpflicht bei verschiedenem Wohnsitz der Erwerber aber ist deswegen unbehelflich, weil hier eben zwei oder mehrere Verrichtungen nötig sind. Ein bescheidener Zuschlag liesse sich in Fällen wie den vorliegenden höchstens mit der mehrfachen Eintragung im Personenregister rechtfertigen. Der Gebührentarif sieht jedoch eine solche zusätzliche Gebühr für "Mehraufwand" nicht vor, und es steht der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer nicht zu, diese angebliche Lücke auszufüllen. Eine analoge Anwendung von Art. 49 GebT wäre übrigens schon deswegen nicht geboten, weil ein Zuschlag von 50 Rappen angesichts der seit der Revision des Tarifs von 1957 stark erhöhten Eintragungsgebühren (Art. 45) ohnehin völlig unerheblich wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.