Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 II 443 KI-generiert

Baker's Son Unpaid Wages Claim Successor Liability Statute of Limitations Suspension

Geschäftsnummer BGE 90 II 443
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Baker's Son Unpaid Wages Claim Successor Liability Statute of Limitations Suspension A baker/confectioner son worked for nine years in his father’s bakery business as the presumed successor, receiving only room, board, and minor occasional benefits, but no regular salary. When the son died, his heirs sued the father for unpaid wages spanning the entire employment period. The Swiss Federal Supreme Court upheld a claim for payment based on Art. 320 para. 2 OR (Code of Obligations), reasoning that services accepted under circumstances where compensation is normally expected—even between family members—must be remunerated, especially where an adult was not legally obliged to render the service and had an implied expectation of future financial consideration (business transfer) in lieu of current pay, indicating a tacit agreement to postpone the wage claim. Furthermore, the court held the claim was not time-barred because either the tacit agreement postponed the *due date* of the wages until the service relationship ended (upon the son's death), or, alternatively, the statute of limitations for the son, living and working as a family member in the father's enterprise, was *suspended* under the rule for domestic servants (Art. 134 para. 1 no. 4 OR) for the entire duration of the employment relationship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Dienstvertrag. Entgegennahme von Diensten, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR). Fall eines im Elternhause lebenden Bäckers und Konditors, der als voraussichtlicher Geschäftsnachfolger seines Vaters jahrelang in dessen Betrieb arbeitet, ohne einen Barlohn zu beziehen. Stillschweigende Einigung über die Stundung der Lohnforderung. Hinderung und Stillstand der Verjährung. Begriff des Dienstboten im Sinne von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 OR.

Schlagwörter

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Rechtsnachfolgerhaftung Unterbrechung der Verjährung Zahlungseinstellung Zahlung der Leistungen Lohnrückstand familienrechtliche Pflichten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 49 II 1
2 OR noch in den vom Beklagten angerufenen Urteilen des Bundesgerichtes (BGE 49 II 1,BGE 50 II 447,BGE 67 II 203) eine Stütze.
BGE 50 II 447
2 OR noch in den vom Beklagten angerufenen Urteilen des Bundesgerichtes (BGE 49 II 1,BGE 50 II 447,BGE 67 II 203) eine Stütze.
BGE 67 II 203
2 OR noch in den vom Beklagten angerufenen Urteilen des Bundesgerichtes (BGE 49 II 1,BGE 50 II 447,BGE 67 II 203) eine Stütze.
BGE 74 II 208
2 ZGB) und daher grundsätzlich ohne besonderes Entgelt auch im Beruf oder Gewerbe des andern mitarbeiten müssen (vgl.BGE 74 II 208,BGE 79 II 168, BGE 82 II 96 f.).
BGE 79 II 168
2 ZGB) und daher grundsätzlich ohne besonderes Entgelt auch im Beruf oder Gewerbe des andern mitarbeiten müssen (vgl.BGE 74 II 208,BGE 79 II 168, BGE 82 II 96 f.).
BGE 82 II 96
2 ZGB) und daher grundsätzlich ohne besonderes Entgelt auch im Beruf oder Gewerbe des andern mitarbeiten müssen (vgl.BGE 74 II 208,BGE 79 II 168, BGE 82 II 96 f.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 159 Abs. 3 ZGB

This provision on spousal mutual assistance was mentioned for contrast in the reasoning, not applied in the dispositive.

Art. 161 Abs. 2 ZGB

This provision on spousal mutual assistance was mentioned for contrast in the reasoning, not applied in the dispositive.

Art. 334 ZGB

This provision concerning claims of children who remained unmarried was mentioned, though the Tribunal concluded it was not applicable if a service contract claim was granted.

Art. 602 ZGB

The claim transferred to the heirs upon death was mentioned in connection with the established service contract.

Art. 633 ZGB

This provision concerning claims upon dissolution of the family was mentioned, though the Tribunal concluded it was not applicable if a service contract claim was granted.

Art. 128 Ziff. 3 OR

This provision establishes the general five-year limitation period for claims arising from work that the Tribunal referred to when examining the defendant's objection regarding prescription.

Art. 130 Abs. 1 OR

This provision, stating that the limitation period begins upon maturity of the claim, was cited in the context of discussing the start date of the limitation period.

Art. 134 Ziff. 4 OR

The Tribunal ruled that the statute of limitations was suspended for the duration of the employment relationship under this provision.

Art. 135 Ziff. 2 OR

This provision regarding interruption of the limitation period was mentioned in the reasoning while discussing the applicability of Art. 134 Ziff. 4 OR, though not directly applied in the final disposal.

Art. 320 Abs. 2 OR

The appeal was dismissed based on the finding that a contract of service existed according to this provision.

Art. 333 Abs. 1 Ziff. 3 OR

This provision's scope regarding 'Dienstboten' was discussed in analogy when interpreting Art. 134 Ziff. 4 OR.

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Volltext

Urteilskopf

90 II 443

49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. November 1964 i.S. Brenn gegen Brenn.

Regeste

Dienstvertrag. Entgegennahme von Diensten, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR). Fall eines im Elternhause lebenden Bäckers und Konditors, der als voraussichtlicher Geschäftsnachfolger seines Vaters jahrelang in dessen Betrieb arbeitet, ohne einen Barlohn zu beziehen. Stillschweigende Einigung über die Stundung der Lohnforderung.

Hinderung und Stillstand der Verjährung. Begriff des Dienstboten im Sinne von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 OR.

Sachverhalt ab Seite 443

BGE 90 II 443 S. 443

A.- Cassian Brenn, Inhaber einer Bäckerei in Rueun, hatte zwei Söhne und sechs Töchter. Seinen Sohn Franz, geboren 1930, liess er auswärts eine Lehre als Bäcker und

BGE 90 II 443 S. 444

Konditor bestehen. Er beabsichtigte, ihm dereinst sein Geschäft zu überlassen.

Nach beendigter Lehre übte Franz Brenn seinen Beruf je während einiger Monate in Samedan und Trun aus. Im Anschluss an eine Operation, für deren Kosten der Vater aufkam, kehrte er 1952 in sein Elternhaus zurück. Er erhielt dort Unterkunft und Kost und arbeitete als Bäcker und Konditor im väterlichen Geschäft. Sein Vater scheint ihm ein Taschengeld gegeben zu haben. Im Dezember 1961 zahlte er ihm ausserdem Fr. 700.--. Einen weitern Barlohn erhielt Franz Brenn nicht. Dagegen konnte er von 1956 an den vom Vater angeschafften und unterhaltenen Motorwagen mitbenützen und damit hie und da für seine Rechnung kleine Taxifahrten ausführen.

Am 24. Oktober 1961 heiratete Franz Brenn. Sein Vater zahlte die Kosten des Hochzeitsmahls, liess für ihn eine Wohnung einrichten, stellte sie ihm zur Verfügung und kam für die Lebensbedürfnisse des Ehepaares auf. Franz Brenn arbeitete im väterlichen Geschäft weiter.

Am 7. Januar 1962 musste sich Franz Brenn in Spitalpflege begeben. Am 18. Januar 1962 starb er. Sein Vater trug die infolge der Krankheit und des Todes entstandenen Kosten.

B.- Mit Klage vom 6. Juni 1963/3. Januar 1964 belangten die beiden Erbinnen des Franz Brenn, nämlich dessen Witwe und ihr am 17. August 1962 geborenes Töchterchen, den Vater des Verstorbenen auf Zahlung von Fr. 48'595.50 nebst 5% Zins seit 1. Februar 1962. Sie forderten diesen Betrag als Lohn für die vom Erblasser während neun Jahren geleistete Arbeit, unter Abzug der Leistungen, die der Beklagte wegen der Hochzeit, der Krankheit und des Todes seines Sohnes gemacht hatte.

Das Bezirksgericht Glenner wies die Klage ab. Das Kantonsgericht von Graubünden hiess sie dagegen am 19. August 1964 auf Grund von Art. 320 Abs. 2 OR für den Teilbetrag von Fr. 10'903.65 nebst 5% Zins seit 6. Juni 1963 gut.

BGE 90 II 443 S. 445

C.- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte macht geltend, das angefochtene Urteil verletze Art. 320 Abs. 2 OR; denn unter Familiengliedern gelte die Vermutung der Unentgeltlichkeit der auf Zeit geleisteten Dienste und die Klägerinnen hätten keine Tatsachen bewiesen, die im vorliegenden Falle für Entgeltlichkeit sprächen.

Die Auffassung, dass unter Familiengliedern selbst die auf Zeit entgegengenommenen Dienste vermutungsweise unentgeltlich geleistet würden, findet weder in Art. 320 Abs. 2 OR noch in den vom Beklagten angerufenen Urteilen des Bundesgerichtes (BGE 49 II 1,BGE 50 II 447,BGE 67 II 203) eine Stütze. Die erwähnte Bestimmung stellt einfach darauf ab, ob die Leistung der Dienste nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten war. Zu den massgebenden Umständen können auch die Beziehungen unter den Beteiligten gehören. Sie sind aber von Fall zu Fall und in Verbindung mit den übrigen Tatsachen zu würdigen. Familienrechtliche Bande sprechen nicht allgemein gegen die Entgeltlichkeit.

Im vorliegenden Falle ist zu berücksichtigen, dass der Sohn des Beklagten mündig war, als er im väterlichen Geschäft arbeitete. Er tat dies, ohne nach Familienrecht dazu verpflichtet zu sein. Es verhält sich also nicht so wie z.B. im Falle von Ehegatten, die einander mit Rat und Tat Beistand schulden (Art. 159 Abs. 3, 161 Abs. 2 ZGB) und daher grundsätzlich ohne besonderes Entgelt auch im Beruf oder Gewerbe des andern mitarbeiten müssen (vgl.BGE 74 II 208,BGE 79 II 168, BGE 82 II 96 f.). Freiwillig aber leistet ein junger Mann in der Regel nicht jahrelang unentgeltliche Dienste. Die Absicht, zu heiraten, ein Geschäft zu gründen oder sonstwie für seine Zukunft vorzusorgen, legen ihm nahe, nur gegen Entgelt zu arbeiten. Es spricht nichts

BGE 90 II 443 S. 446

dafür, dass Franz Brenn anders eingestellt gewesen sei. Dass auch seine Geschwister im Elternhause gearbeitet haben sollen, ohne laufend bar entlöhnt zu werden, ist kein Grund zur Annahme, er habe aufeine Vergütung verzichtet. Er brauchte eine solche nicht ausdrücklich zu fordern, weil er voraussetzen durfte, das väterliche Geschäft werde spätestens beim Tode des Vaters auf ihn übergehen und bei dieser Gelegenheit werde seinen Diensten angemessen Rechnung getragen. Durfte er daraufrechnen, bei der Übernahme des Geschäftes ein Entgelt zu erhalten, so sind seine Dienste auch in dem nun eingetretenen und von keiner Seite vorausgesehenen Falle seines Vorversterbens als entgeltlich zu betrachten. Die Vorinstanz hat also mit Recht angenommen, zwischen Franz Brenn und seinem Vater habe ein Dienstvertrag bestanden. Die auf diesem Vertrag beruhende Lohnforderung Franz Brenns (Art. 330 OR) ist gemäss Art. 602 ZGB auf die Klägerinnen als seine Erbinnen übergegangen.

Die Art. 334 und 633 ZGB setzen voraus, dass die mündigen Kinder auf ein Entgelt zwar nicht ausdrücklich verzichtet, darauf aber auch keinen vertraglichen Anspruch erlangt haben. Wird den Klägerinnen für die Dienste, die Franz Brenn dem Beklagten leistete, eine Lohnforderung aus Dienstvertrag zuerkannt, so sind sie folglich nicht befugt, unter Berufung auf diese Dienste in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Beklagten oder bei der Teilung seines Nachlasses zu verlangen, dass zu ihren Gunsten Art. 334 oder 633 ZGB angewendet werde, selbst wenn man annimmt, die Erben eines vorverstorbenen Kindes seien grundsätzlich berechtigt, an dessen Stelle die Rechte aus diesen Bestimmungen geltend zu machen (vgl. zu dieser - heute nicht zu entscheidenden - Frage EGGER, 2. Aufl., N. 7 zu Art. 334 ZGB; ESCHER, 3. Aufl., N. 13 zu Art. 633, und TUOR/PICENONI N. 50 zu Art. 633 ZGB; PIOTET, SJZ 1963 S. 247). Eine doppelte Belastung des Vermögens des Beklagten ist also nicht zu befürchten.

Der Beklagte vermag auch nicht einzuwenden, die

BGE 90 II 443 S. 447

Zuerkennung einer Lohnforderung an Franz Brenn bezw. dessen Erben benachteilige seine andern Kinder. Die Ansprüche, die diesen allenfalls nach Art. 334, 633 ZGB oder Art. 320 Abs. 2 OR zustehen, bleiben gewahrt. Ob der Beklagte heute imstande ist, die Dienste aller seiner Kinder zu entlöhnen, ist für die Frage, ob jene des Franz Brenn nur gegen Entgelt zu erwarten waren, nicht entscheidend. Auch kann nicht gesagt werden, der Schutz der Klage habe zur Folge, dass jeder Vater seine mehrjährigen Kinder aus dem Hause schicken müsse, um sich vor spätern Lohnforderungen zu schützen. Der Vater kann mit seinen Kindern vereinbaren, unter welchen Bedingungen er ihre Dienste annehmen will. Wenn die Umstände dafür sprechen, dass das Kind bei sich bietender Gelegenheit ein Entgelt erwarte, darf er dagegen nicht die Dienste annehmen, ohne sie zu entlöhnen.

2. Der Beklagte macht geltend, die Lohnforderung sei jedenfalls verjährt, soweit sie sich auf Dienste stützt, die mehr als fünf Jahre vor Einleitung des Prozesses, d.h. vor dem 6. Juni 1958, geleistet wurden.

Die Forderungen aus Arbeit von Angestellten, Dienstboten und Arbeitern verjähren mit dem Ablauf von fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR). Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (Art. 130 Abs. 1 OR). Sie beginnt aber nicht und steht stille, falls sie begonnen hat, "für Forderungen der Dienstboten gegen die Dienstherrschaft während der Dauer des Dienstverhältnisses" (Art. 134 Ziff. 4 OR).

Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, beabsichtigte der Beklagte, seinem Sohne Franz dereinst sein Geschäft zu überlassen. Im Hinblick hierauf und in der Erwartung, dass er das Entgelt für seine Arbeit bei dieser Gelegenheit erhalten werde, sah Franz Brenn davon ab, die laufende Auszahlung eines Barlohns zu verlangen. Aus diesen Umständen ist zu schliessen, dass der Beklagte und Franz Brenn stillschweigend vereinbarten, die Lohnforderung werde bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses gestundet.

BGE 90 II 443 S. 448

Sie wurde also erst mit dem Tode des Sohnes (18. Januar 1962) fällig und war somit bei Einleitung der Klage noch nicht verjährt.

Wollte man eine Stundung verneinen, so wäre die Verjährungseinrede in Anwendung von Art. 134 Ziff. 4 OR zu verwerfen. Dienstbote im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer im Haushalt arbeitet, sondern auch, wer die Dienste in einem mit dem Haushalt eng verbundenen Gewerbe des Dienstherren leistet und mit diesem wie ein Glied der Familie in Hausgemeinschaft lebt. Das muss jedenfalls dann gelten, wenn, wie hier, der Dienstherr der Vater des Dienstpflichtigen ist. Die besondere Rücksichtnahme, die in einem solchen Verhältnis im Interesse des Familienfriedens geboten und üblich ist, pflegt den Dienstpflichtigen davon abzuhalten, seine Forderung schon während der Dauer des Verhältnisses in einer die Verjährung unterbrechenden -Weise (Art. 135 Ziff. 2 OR) geltend zu machen. Daher muss ihm gegenüber gleich wie zugunsten eines im Haushalt beschäftigten Dienstboten die Verjährungsfrist während der Dauer des Dienstverhältnisses stillstehen. Der gesetzgeberische Gedanke von Art. 134 Ziff. 4 (s. BECKER N. 4) trifft hier zu. Der Begriff des Dienstboten darf auf Personen in der Stellung, in der sich Franz Brenn gegenüber seinem Vater befand, um so eher angewendet werden, als die Auffassung vertreten wird, auch Art. 333 Abs. 1 Ziff. 3 OR beschränke ihn nicht auf die im Haushalt arbeitenden Dienstpflichtigen, sondern erfasse auch die mit dem Dienstherrn in Hausgemeinschaft lebenden landwirtschaftlichen Hilfskräfte (OSER/SCHÖNENBERGER N. 11, BECKER N. 6 zu Art. 333 OR). Es liesse sich nicht rechtfertigen, den in einer Bäckerei des Dienstherrn arbeitenden Sohn und Hausgenossen anders zu behandeln. Die Verjährung lief daher nicht, solange Franz Brenn im Dienste seines Vaters stand und mit ihm in Hausgemeinschaft lebte.

3. Mit Bezug auf die Höhe der Forderung ficht der Beklagte das Urteil des Kantonsgerichtes nicht an.

BGE 90 II 443 S. 449

Dispositiv

Demnach erkennt des Bundesgericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 19. August 1964 bestätigt.