Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 II 365 KI-generiert

Heir Access to Family Foundation Documents for Mandatory Share Calculation

Geschäftsnummer BGE 90 II 365
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Heir Access to Family Foundation Documents for Mandatory Share Calculation The case involved mandatory heirs seeking access to the documents of a family foundation established by the deceased, arguing that the foundation's assets should be considered for clawback (*Herabsetzung*) or equalization (*Ausgleichung*) in the inheritance to determine their mandatory share. The executor of the will, who was also a board member of the foundation, granted limited access only to the deceased's personal estate files, refusing to disclose the foundation's records, thereby excluding the issue of the foundation's validity from the summary proceedings. The Federal Supreme Court ruled that despite the summary nature of the proceedings, the cantonal court's decision was a final ruling (*Endentscheid*) because it substantively concluded the initial claim on the existing facts. Consequently, the court found that the executor, in light of their duty to inform the heirs regarding relevant facts for equitable distribution and mandatory shares, must provide the heirs with access to the foundation's documentation pertaining to its asset changes and those of its associated subsidiaries. The court reasoned that the legitimate interest of the mandatory heirs in investigating potential clawback claims against the foundation outweighs any claims of secrecy, particularly since the executor's dual role makes them uniquely capable of facilitating the accurate determination of inheritance claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Begriff des Endentscheides. - Was kann Gegenstand eines summarischen Verfahrens sein? - Pflicht des Willensvollstreckers zur Auskunfterteilung an die Erben. 1. Ein im summarischen Befehlsverfahren der §§ 292 ff. der zürcherischen ZPO gefällter Entscheid kann den Charakter eines Endentscheides nach Art. 48 OG auch dann haben, wenn einzelne Klagevorbringen in diesem Verfahren unberücksichtigt gelassen wurden mit dem Vorbehalt ihrer Geltendmachung in einem ordentlichen Verfahren. (Art. 48 OG). Zur Frage der materiellen Rechtskraft und der Identität von Ansprüchen. (Erw. 1). 2. Ob in einem summarischen Verfahren einzelne tatbeständliche Vorbringen unberücksichtigt bleiben müssen, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts (Erw. 2). 3. Über Tatsachen, die für die Erbteilung von Bedeutung sind, haben die Erben und der Willensvollstrecker einander Auskunft zu geben. Insbesondere können die Erben verlangen, dass der Willensvollstrecker ihnen Einsicht in Akten gebe, die sich auf Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, sei es an einzelne Erben oder an Dritte, beziehen, sofern diese Zuwendungen Grund zur Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) oder Gegenstand einer Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB) bilden können. Unter welchen Voraussetzungen hat der Willensvollstrecker den Erben auch in seinem Besitze befindliche Akten Dritter vorzulegen? (Erw. 3).

Schlagwörter

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Familienvermögen Willensvollstrecker Zugang zu Dokumenten Verzugszinsberechnung Stiftung Anspruch auf Kenntnis seiner Nachkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 48 OG
der zürcherischen ZPO gefällter Entscheid kann den Charakter eines Endentscheides nach Art. 48 OG auch dann haben, wenn einzelne Klagevorbringen in diesem Verfahren unberücksichtigt gelassen wurden mit dem Vorbehalt ihrer Geltendmachung in einem ordentlichen Verfahren.
Art. 472 ZGB
A.- Die Kläger, ausser einer ebenfalls in dieser Eigenschaft auftretenden Bank als Zessionarin, sind pflichtteilsberechtigte Erben des elterlichen Stammes (nach Art. 472 ZGB und Art.
Art. 46 OG
8000.-- (Art. 46 OG) bezw.
Art. 62 OG
(für das Verfahren mit mündlicher Parteiverhandlung nach Art. 62 OG) Fr.
Art. 44 OG
Bei Annahme einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit wäre die Berufung nach Art. 44 OG ohne weiteres zulässig.
Art. 8 ZGB
Auch aus Art. 8 ZGB lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
Art. 610 ZGB
475; TUOR, N 5, und ESCHER, N 10 zu Art. 610 ZGB).
Art. 82 ZGB
c) Eine Stiftung - und ebenso die Zuwendung an eine bereits bestehende Stiftung - kann nach Art. 82 ZGB gleich einer Schenkung angefochten werden.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 82 II 555
Widow's Right to Estate Documentation Production and Appealability of Judgment
BGE 67 III 181
58 des frühern OG:BGE 67 III 181, und zum teilweise abweichenden Begriff des Endentscheides nach Art.
BGE 84 II 398
48 des geltenden OG; BGE 84 II 398 und dort angeführte frühere Urteile, ferner BGE 86 II 123, BGE 88 II 59; S.
BGE 86 II 123
48 des geltenden OG; BGE 84 II 398 und dort angeführte frühere Urteile, ferner BGE 86 II 123, BGE 88 II 59; S.
BGE 88 II 59
48 des geltenden OG; BGE 84 II 398 und dort angeführte frühere Urteile, ferner BGE 86 II 123, BGE 88 II 59; S.
BGE 82 IV 19
BGE 82 IV 19, BGE 85 II 53 Erw.
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«…zur Ausgleichung zu bringen sind oder der Herabsetzung unterliegen und daher gleichfalls die Teilung beeinflussen ( BGE 90 II 365 E. 3a S. 372; 99 III 41 E. 3 S. 45). 2.2. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass die auftragsrechtliche Rechenschaft…»

Volltext

Urteilskopf

90 II 365

43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. September 1964 i.S. Schmid und Mitbeteiligte gegen Fides Treuhand-Vereinigung

Regeste

Begriff des Endentscheides. - Was kann Gegenstand eines summarischen Verfahrens sein? - Pflicht des Willensvollstreckers zur Auskunfterteilung an die Erben.

1. Ein im summarischen Befehlsverfahren der §§ 292 ff. der zürcherischen ZPO gefällter Entscheid kann den Charakter eines Endentscheides nach Art. 48 OG auch dann haben, wenn einzelne Klagevorbringen in diesem Verfahren unberücksichtigt gelassen wurden mit dem Vorbehalt ihrer Geltendmachung in einem ordentlichen Verfahren. (Art. 48 OG). Zur Frage der materiellen Rechtskraft und der Identität von Ansprüchen. (Erw. 1).

2. Ob in einem summarischen Verfahren einzelne tatbeständliche Vorbringen unberücksichtigt bleiben müssen, ist eine Frage des kantonalen Prozessrechts (Erw. 2).

3. Über Tatsachen, die für die Erbteilung von Bedeutung sind, haben die Erben und der Willensvollstrecker einander Auskunft zu geben. Insbesondere können die Erben verlangen, dass der Willensvollstrecker ihnen Einsicht in Akten gebe, die sich auf Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden, sei es an einzelne Erben oder an Dritte, beziehen, sofern diese Zuwendungen Grund zur Ausgleichung (Art. 626 ff. ZGB) oder Gegenstand einer Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB) bilden können. Unter welchen Voraussetzungen hat der Willensvollstrecker den Erben auch in seinem Besitze befindliche Akten Dritter vorzulegen? (Erw. 3).

Sachverhalt ab Seite 367

BGE 90 II 365 S. 367

A.- Die Kläger, ausser einer ebenfalls in dieser Eigenschaft auftretenden Bank als Zessionarin, sind pflichtteilsberechtigte Erben des elterlichen Stammes (nach Art. 472 ZGB und Art. 89 des bündnerischen EG zum ZGB) des am 12. November 1962 in St. Moritz verstorbenen Kaufmannes Christian Schmid. Dieser hinterliess seine Ehefrau und neben den klagenden Erben noch andere in gleicher Rechtsstellung. Im Jahre 1936 hatte er die Crisanus-Familienstiftung in Vaduz errichtet, die ihm und seiner Ehefrau "den anständigen Lebensunterhalt" gewährleisten soll, und deren gesamtes Vermögen nach dem Tode beider Begünstigten auf den von ihm im Jahre 1949 zu gemeinnützigen Zwecken errichteten Christian Schmid Fonds in Chur übertragen werden soll. In Testamenten vom 18. und 19. Mai 1960 hat der Erblasser die Erben des elterlichen Stammes auf den Pflichtteil gesetzt und die Ehefrau unter Vorbehalt dieser Pflichtteilsrechte und einer Reihe von Vermächtnissen als Alleinerbin bezeichnet. Mit seinem Tode ist die Fides Treuhand-Vereinigung in Zürich einziges Vorstandsmitglied jener Familienstiftung geworden, auf die der Erblasser nach Ansicht der Kläger den grössten Teil seines Vermögens übertragen hat. Ferner ist die Fides in den erwähnten Testamenten als Willensvollstreckerin eingesetzt worden, und sie hat diesen Auftrag gleichfalls angenommen.

B.- Am 5. Juni 1963 leiteten die Kläger gegen die Fides beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich ein Befehlsverfahren nach §§ 292 ff. der zürcherischen Zivilprozessordnung ein, um Einsicht zu erhalten in "sämtliche Akten des Erblassers", namentlich "sämtliche Skripturen, Bücher und Belege des Erblassers und der mit ihm identischen 'Crisanus Familienstiftung'...".

BGE 90 II 365 S. 368

Mit Verfügung vom 5. Oktober 1963 befahl der Richter der Beklagten, dem Kläger 1 oder einem von ihm Bevollmächtigten Einsicht zu gewähren:

a) in alle Akten aus dem Nachlass des Erblassers in ihrem Besitz, welche über Veränderung seines Vermögens zu seinen Lebzeiten der Höhe oder der Zusammensetzung nach Aufschluss geben,

b) in alle die Vermögensverwaltung und Geschäftsführung für den Nachlass seit dem Tode des Erblassers betreffenden Akten.

Gegen diese Verfügung rekurrierten die Kläger mit dem Begehren, es sei ihnen auch Einsicht zu gewähren in die bei der Beklagten liegenden Akten der Crisanus-Familienstiftung, "welche über die Veränderung des Vermögensstandes dieser nichtigen Familienstiftung und hierzu gehöriger 'Tochterunternehmungen' Aufschluss geben".

Auch die Beklagte legte Rekurs ein, zog ihn aber zurück, als der erstinstanzliche Richter seine Verfügung auf das von ihr gestellte Erläuterungsbegehren hin in folgender Weise ergänzt hatte:

"Die weitergehenden Begehren des Klägers 1, es sei der Beklagten zu befehlen, sämtliche Akten des Erblassers (d.h. auch solche Akten, die nicht den in Dispositiv Ziff. 2 lit. a und b aufgeführten Akten zuzuzählen sind), sowie sämtliche Skripturen, Bücher und Belege der Crisanus-Familienstiftung, Vaduz, des Obera-Etablissement, Vaduz, der Artex SA, Vaduz, und der S.p.a. Schmid, Mailand, zur Einsichtnahme vorzulegen, werden abgewiesen."

C.- Mit Beschluss vom 18. Februar 1964 hat das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs der Kläger abgewiesen.

D.- Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger mit dem erneuten Begehren, es sei ihnen Einsicht zu gewähren "in die zum Vermögen des Nachlasses Christian Schmid-Blaser sel. gehörenden, bei der Berufungsbeklagten liegenden Akten der CRISANUS Familienstiftung, welche über die Veränderung des Vermögensstandes dieser nichtigen Familienstiftung und hierzu gehöriger Tochterunternehmungen Aufschluss geben".

BGE 90 II 365 S. 369

Der Antrag der Beklagten geht auf Abweisung der Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist ein Begehren um Gewährung von Akteneinsicht gestützt auf Normen des Bundesprivatrechts (nämlich Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 517/18 ZGB). Über diesen Anspruch, so wie er geltend gemacht wurde, hat die Vorinstanz zwar im summarischen Verfahren, aber dennoch abschliessend geurteilt, entsprechend den Normen des Befehlsverfahrens nach § 292 der zürcherischen ZPO. Der angefochtene Beschluss stellt sich daher im Sinne von Art. 48 OG als letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer materiell vom Bundesrecht beherrschten Zivilrechtsstreitigkeit dar (vgl. BGE 82 II 555 ff.).

Ob dem Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht vermögensrechtlicher Charakter zukomme, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre der für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Streitwert von Fr. 8000.-- (Art. 46 OG) bezw. (für das Verfahren mit mündlicher Parteiverhandlung nach Art. 62 OG) Fr. 15'000.-- gegeben, da die in Frage stehenden Vermögenswerte, wie unbestritten ist, viele Millionen Schweizerfranken betragen. Bei Annahme einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit wäre die Berufung nach Art. 44 OG ohne weiteres zulässig.

Der Charakter eines Endentscheides geht dem angefochtenen Beschlusse nicht etwa deshalb ab, weil das Obergericht den von den Klägern eingenommenen Standpunkt, die Crisanus-Familienstiftung sei eine (auch nach liechtensteinischem Recht) ungültige sog. Unterhaltsstiftung, unbeurteilt gelassen und einem allfälligen ordentlichen Prozesse gegen jene Stiftung vorbehalten hat. Es hat eben über den eingeklagten Anspruch gleichwohl einen Sachentscheid gefällt und dadurch das von den Klägern eingeleitete Befehlsverfahren materiell abgeschlossen. Freilich betrifft

BGE 90 II 365 S. 370

der angefochtene Beschluss infolge der Ausschaltung jenes speziellen Klagegrundes bloss die Frage, ob die Kläger den Einblick in die Akten ("Skripturen, Bücher und Belege") der Crisanus-Familienstiftung schon ohne weiteres, d.h. bei vorläufiger Annahme der Gültigkeit jener Stiftung, verlangen können. Dies hat das Obergericht endgültig aus materiellrechtlichen Gründen verneint, in der Meinung, den Klägern stünden nur die Akten des Erblassers offen, nicht auch die Akten einer vom Erblasser unter Lebenden errichteten Stiftung.

Darin liegt trotz dem Vorbehalt, die Stiftung auf Feststellung ihrer Ungültigkeit zu belangen, kein blosser Vorentscheid. Die Frage, ob auch bei Annahme der Gültigkeit derselben ein Anspruch auf Einblick in deren Akten, soweit sie den Vermögensstand und dessen Veränderungen betreffen, gegeben sei, kann sehr wohl für sich allein Gegenstand eines Prozesses bilden. Sollte es bei der Abweisung der auf dieser Grundlage vom Obergericht beurteilten Klage bleiben, dann aber in einem neuen Prozesse zur Nichtigerklärung der Crisanus-Familienstiftung kommen und hierauf nochmals Einblick in die betreffenden Akten verlangt werden, so wäre dieser Anspruch mit dem vorliegenden, wie ihn das Obergericht beurteilt hat, nicht identisch. Er würde sich (auch bei allenfalls gleich lautendem Rechtsbegehren) auf einen neuen Sachverhalt, eben die gerichtliche Nichtigerklärung der erwähnten Stiftung, stützen (vgl. zum Begriff des Haupturteils nach Art. 58 des frühern OG:BGE 67 III 181, und zum teilweise abweichenden Begriff des Endentscheides nach Art. 48 des geltenden OG; BGE 84 II 398 und dort angeführte frühere Urteile, ferner BGE 86 II 123, BGE 88 II 59; S. GIOVANOLI, Probleme der Berufung an das Bundesgericht, in der ZbJV 90 S. 53 ff.).

2. Die Kläger beharren auch vor Bundesgericht darauf, Nichtigkeit der Crisanus-Familienstiftung geltend zu machen, um deren Akten den Nachlassakten zurechnen zu können. Indessen verstösst es nicht gegen Bundesrecht,

BGE 90 II 365 S. 371

dass das Obergericht diesen Streitpunkt aus dem summarischen Befehlsverfahren ausgeschaltet hat. Allerdings sind die Behörden nach allgemeiner prozessrechtlicher Anschauung befugt, als Grundlage ihrer Entscheidung auch Rechtsfragen zu beurteilen, die dem Erkenntnisgebiet einer andern Behörde angehören (vgl. BGE 82 IV 19, BGE 85 II 53 Erw. 2, BGE 85 IV 70, BGE 88 I 10, BGE 89 IV 79 Erw. 1). Dies, ohne dem Entscheid der eigentlich zuständigen Behörde vorzugreifen, also ohne dass die der Vorfrage zuteil gewordene Lösung an der Rechtskraft des Urteils teilzunehmen hätte (vgl.BGE 72 I 411Erw. 1,BGE 74 II 189,BGE 75 I 286unten; LEUCH, N 11, b zu Art. 192 der bernischen ZPO). Ein bundesrechtliches Gebot, sich vorfrageweise über die Gültigkeit der Crisanus-Familienstiftung auszusprechen, bestand jedoch im vorliegenden Falle nicht. Ob dieser besondere Streitpunkt sich ohne unerwünschte Weitläufigkeit einigermassen zuverlässig in diesem summarischen Befehlsverfahren beurteilen lasse, war eine Frage des kantonalen Prozessrechts, dessen Anwendung das Bundesgericht nicht nachzuprüfen hat. Auch aus Art. 8 ZGB lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Das Recht, erhebliche Tatsachen zur Begründung eines Anspruches aus Bundesprivatrecht vorzubringen und die dafür angetragenen tauglichen Beweismittel zur Geltung zu bringen, braucht sich nicht notwendigerweise in einem summarischen Verfahren auszuwirken. Es genügt in dieser Hinsicht, dass den Klägern ein ordentliches Verfahren betreffend Ungültigkeit der Stiftung vorbehalten bleibt, und dass sie bei günstigem Ausgang desselben, eben auf neuer Grundlage, nochmals Akteneinsicht werden verlangen können, sofern die vorliegende Klage erfolglos bleibt. Gegen die Beschränkung des Prozesstoffes in einem Befehlsverfahren, an dem die Crisanus-Familienstiftung nicht als Partei teilnahm, lässt sich vom Standpunkt des materiellen Rechtes aus um so weniger etwas einwenden, als damit zu rechnen ist, dass eine Klage gegen die Stiftung unter Umständen unterbleibt oder eine Ungültigerklärung sich durch eine Konversion

BGE 90 II 365 S. 372

vermeiden lässt (vgl.BGE 75 II 91Erw. 4, BGE 89 II 440 Erw. 1 und 2).

3. Ist somit einstweilen von der rechtlichen Existenz der Crisanus-Familienstiftung auszugehen, so ist deren Vermögen nicht als Bestandteil des Nachlasses des Stifters zu betrachten und gelten ihre Akten nicht als Nachlassakten. Gleichwohl hat die Beklagte, entgegen der Ansicht des Obergerichts, den Klägern Einblick in diese Akten zu gewähren, soweit sie über die Veränderung des Vermögensstandes der Stiftung und ihrer Tochterunternehmungen Aufschluss geben.

a) Die Erben, gesetzliche wie eingesetzte, befinden sich grundsätzlich (abgesehen von der Höhe der Erbanteile) in der gleichen rechtlichen Stellung (Art. 607 ff. ZGB). Sie haben daher in gleicher Weise zur Herbeiführung einer richtigen Erbteilung beizutragen. Das Gesetz verpflichtet sie insbesondere, bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben über ihren allfälligen Besitz von Erbschaftssachen und über ihre allfälligen Schulden gegenüber dem Erblasser (Art. 607 Abs. 3). Darüber hinaus haben sie einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige (den Erbanteilen entsprechende) Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt (Art. 610 Abs. 2). Ihrem Zweck entsprechend bezieht sich diese Auskunftspflicht nicht bloss auf den Nachlass. Sie erstreckt sich auf Zuwendungen unter Lebenden, die möglicherweise zur Ausgleichung nach Art. 626 ff. zu bringen sind oder der Herabsetzung nach Art. 527 unterliegen und daher gleichfalls die Teilung beeinflussen (vgl. Art. 475; TUOR, N 5, und ESCHER, N 10 zu Art. 610 ZGB). In gleichem Masse besteht eine Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht, wo dies zur richtigen Orientierung angezeigt ist; denn die Vorlegung von Aktenstücken ist nichts anderes als eine besondere Art der Auskunfterteilung.

b) Wie gegenüber den Miterben, so besteht die Auskunftspflicht auch gegenüber andern Personen, die bei der Abwicklung des Erbganges mitzuwirken haben, also namentlich

BGE 90 II 365 S. 373

gegenüber einem Willensvollstrecker (vgl. ESCHER, N 9 zu Art. 607 und N 4 zu Art. 610 ZGB). Dieser muss, um die Erbteilung richtig ausführen zu können, sich auch über Ausgleichungsansprüche erkundigen und ist ferner an die der Verfügungsfreiheit des Erblassers gezogenen gesetzlichen Schranken gebunden (vgl.BGE 43 II 3,BGE 51 II 49,BGE 75 II 195; TUOR, N 2, und ESCHER, N 2 zu Art. 518). Dementsprechend hat er aber auch seinerseits die Erben über die für die Bestimmung ihrer Erbansprüche wesentlichen Tatsachen, soweit er dazu in der Lage ist, aufzuklären und sie auf die ihnen gegebenen Klagemöglichkeiten hinzuweisen (vgl. ESCHER, N 15 zu Art. 518; ferner betreffend Akteneditionspflicht eines Willensvollstreckers BlZR 55 Nr. 12). Das gilt namentlich für die Geltendmachung von Herabsetzungsansprüchen nach Art. 522 ff. ZGB, da in dieser Hinsicht dem Willensvollstrecker selbst keine Klagebefugnis zusteht (BGE 85 II 600; BGE 86 II 342). Das Bundesgericht hat denn auch einer Entscheidung des zürcherischen Kassationsgerichtes zugestimmt, wonach der gewesene Vermögensverwalter des Erblassers und zugleich Willensvollstrecker verpflichtet war, der Witwe des Erblassers "im Hinblick auf die ihr zustehenden Herabsetzungs- und Ausgleichungsansprüche (Art. 527, 626 ZGB)" Einsicht in Buchungen und Belege zu geben, "die über die Gründe und nähern Umstände der Vermögensverschiebungen Aufschluss geben" (BGE 82 II 560 oben und 567).

c) Eine Stiftung - und ebenso die Zuwendung an eine bereits bestehende Stiftung - kann nach Art. 82 ZGB gleich einer Schenkung angefochten werden. Sie untersteht daher namentlich auch der Herabsetzung nach Art. 527 Ziff. 3 ZGB (vgl. HAFTER, N 11 zu Art. 82 ZGB, der hervorhebt, "dass den an ihrem Pflichtteil verkürzten Erben die Herabsetzungsklage gegeben ist gegenüber jedem Stiftungsbetrag, den der Erblasser während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat"). Auch eine Herabsetzung nach Art. 527 Ziff. 4 kann in Frage kommen (vgl. HAFTER, N 9 daselbst). Sie erfasst beliebig weit

BGE 90 II 365 S. 374

zurückliegende Zuwendungen, ist jedoch an besondere Voraussetzungen gebunden, die der sich auf diese Norm berufende Pflichtteilsberechtigte im Herabsetzungsprozesse zu beweisen hat. Indessen genügt die (hier zweifellos gegebene) ernstliche Möglichkeit eines solchen Sachverhaltes zur Begründung des Begehrens um Gewährung von Akteneinsicht. InBGE 59 II 129wurde ausgesprochen, die Witwe des Erblassers könne sich der Auskunfterteilung an die Miterben über Zuwendungen des Erblassers an sie nicht entschlagen mit der Behauptung, sie berühren die Erbschaft nicht, da es sich um die Auszahlung von Sondergut gehandelt habe. Sie hatte über Höhe und Grund der Zuwendungen Auskunft zu geben, da deren Charakter bestritten war.

d) Nichts Gegenteiliges folgt daraus, dass die vom Erblasser durch Verfügung unter Lebenden errichtete Crisanus-Familienstiftung nicht selber am Erbgange teilnimmt und daher nicht unmittelbar nach den erwähnten erbrechtlichen Bestimmungen zur Auskunfterteilung und zur Aktenvorlegung an die Erben verpflichtet werden könnte. Die Beklagte ist eben nicht bloss Stiftungsorgan, sondern zugleich Willensvollstreckerin und in dieser Eigenschaft, wie dargetan, zur Auskunfterteilung und zur Gewährung von Akteneinsicht gegenüber den Erben verpflichtet. Die Doppelstellung, in der sie sich befindet, bringt zwar eine gewisse Interessenkollision mit sich. Daraus ergibt sich aber nicht durchwegs ein Konflikt der Pflichten. Dem legitimen Interesse der Kläger, im Hinblick auf Herabsetzungsansprüche über die Zuwendungen des Erblassers an jene Stiftung orientiert zu werden, steht kein legitimes Interesse der Stiftung oder der an ihr beteiligten Dritten an der Geheimhaltung dieser Vermögensvorgänge gegenüber. Vielmehr wäre gerade auch die Witwe des Erblassers verpflichtet, den Klägern über diese Vorgänge bei der zu ihren Gunsten errichteten Familienstiftung Auskunft zu geben. Schriftstücke persönlichen Charakters, die geheim zu halten wären (vgl. BGE 82 II 567), stehen hier nicht

BGE 90 II 365 S. 375

in Frage, ebensowenig Geschäftsgeheimnisse, was die Beklagte mindestens hätte glaubhaft machen müssen (vgl. das Urteil i.S. Luder, staatsrechtliche Beschwerde, vom 15. März 1962, S. 41, betreffend die Auskunftspflicht eines an einem gewerblichen Unternehmen beteiligten Ehemannes bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung).

4. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte endlich auf die dem Erblasser geschuldete Treue. Dieser hat die klagenden Erben auf den Pflichtteil gesetzt, was besagt, sie sollen nicht mehr, aber auch nicht weniger erhalten. Es liegt im wohlverstandenen Sinn dieser Anordnung, den pflichtteilsberechtigten Erben die zur Ermittlung ihrer Erbansprüche dienenden Unterlagen zu beschaffen und keineswegs vorzuenthalten. Wäre die Stiftung durch letztwillige Verfügung errichtet worden, so wäre der Willensvollstrecker denn auch verpflichtet, der Stiftung die ihr zugedachten Geldmittel aus der Erbschaft nur insoweit zu überweisen, als dadurch nicht allfällige pflichtteilsberechtigte Erben in ihren Rechten verletzt würden (vgl. A. BERLA, Das Verfügungsrecht des Willensvollstreckers, Diss. 1951, S. 38). Infolge der ihr vom Erblasser aufgetragenen Doppelstellung ist die Beklagte in besonderem Masse geeignet, in der von den Klägern verlangten Weise zur Bereinigung der Erbansprüche beizutragen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Februar 1964, soweit es den Rekurs der Kläger abweist, aufgehoben und die Berufungsbeklagte angewiesen, den Berufungsklägern Einsicht in diejenigen Akten der Crisanus-Stiftung zu gewähren, welche über die Veränderung des Vermögensstandes dieser Stiftung und hierzu gehöriger Tochterunternehmungen Aufschluss geben.