Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 90 I 63 KI-generiert

Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten

Geschäftsnummer BGE 90 I 63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Challenge Refusal of Criminal Prosecution Without Personal Injury A private complainant sought judicial review against the Federal Department of Justice and Police's refusal to authorize the criminal prosecution of a federal official but was denied standing. The court held that, under Article 15 of the Federal Liability Act, a private individual seeking to challenge the refusal of authorization has standing for an administrative appeal (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) to the Federal Supreme Court only if they are the "injured party" ($Verletzter$) by the alleged offense. Since the complainant explicitly admitted that the decision did not violate any of their personal rights, stating they were only acting out of a general interest in maintaining the rule of law, the court determined the appeal constituted an inadmissible popular complaint, confining the right to appeal exclusively to the injured party or the public prosecutor.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten. Der Private, der Bestrafung des Beamten verlangt, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung nur dann legitimiert, wenn er Verletzter ist (Art. 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958).

Schlagwörter

KI-generiert
Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation Ermächtigung zur Strafverfolgung Strafanzeige Normenkontrolle persönliche Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 103 Abs. 1 OG
Diese Ordnung stimmt überein mit der allgemeinen Regel von Art. 103 Abs. 1 OG, wonach zur Beschwerde befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Urteilskopf

90 I 63

11. Auszug aus dem Urteil vom 21. Februar 1964 i.S. Schneeberger gegen Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Regeste

Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundesbeamten.

Der Private, der Bestrafung des Beamten verlangt, ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung der Ermächtigung nur dann legitimiert, wenn er Verletzter ist (Art. 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958).

Erwägungen ab Seite 63

BGE 90 I 63 S. 63

2. Gemäss Art. 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, einer Ermächtigung des Eidg. Justiz-

BGE 90 I 63 S. 64

und Polizeidepartements. Gegen deren Verweigerung ist nach Abs. 5 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig; sie steht dem Verletzten, der Bestrafung des Beamten verlangt, sowie dem öffentlichen Ankläger des Begehungskantons zu.

Aus der Verwendung des Ausdrucks "Verletzten" geht klar hervor, dass derjenige, der Strafanzeige erhoben hat, nicht unter allen Umständen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, sondern nur dann, wenn sich die behauptete strafbare Handlung gegen ihn gerichtet hat. Diese Ordnung stimmt überein mit der allgemeinen Regel von Art. 103 Abs. 1 OG, wonach zur Beschwerde befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten verletzt worden ist. Damit wird die Popularbeschwerde ausgeschlossen; die Wahrung des allgemeinen Interesses an der Strafverfolgung obliegt einzig dem öffentlichen Ankläger.

Der Beschwerdeführer gibt ausdrücklich zu, das er durch den angefochtenen Entscheid nicht in seinen persönlichen Interessen verletzt wird; er erklärt, er reiche die Beschwerde ein aus Interesse an der Bewahrung und am Ausbau des Rechtsstaates. Damit erweist sich seine Eingabe aber als eine Popularbeschwerde, deren Unzulässigkeit ihm bekannt ist und von ihm nicht bestritten wird...