Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 89 IV 57 KI-generiert

Federal Court Overturns Implied Withdrawal of Criminal Complaint Due to Delay

Geschäftsnummer BGE 89 IV 57
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Court Overturns Implied Withdrawal of Criminal Complaint Due to Delay The case concerns whether a delay in filing a private criminal complaint for defamation against an alleged accomplice constitutes an implied withdrawal of the initial criminal complaint ($\text{Art. 31 SCO}$). A person who had filed a criminal complaint for defamation against a primary offender subsequently delayed filing a similar complaint against the primary offender's lawyer, who was implicated by the same offensive document. The appellate court ruled that this delay implied a withdrawal of the complaint against the lawyer. The Federal Court, however, overturned this decision, reasoning that a withdrawal of a criminal complaint must be expressed unambiguously, and a mere internal intention or passive delay, even against co-participants, does not suffice as an implicit declaration of withdrawal ($\text{Art. 31 SCO}$). Since Swiss federal law only mandates that the complaint be filed against at least one participant within the three-month deadline ($\text{Art. 29 SCO}$), and does not require immediate action against all other parties, a subsequent delay in pursuing action against others doesest, especially when the initial complaint explicitly reserved the right to proceed against all co-participants, cannot be interpreted to demonstrate an unequivocal intent to withdraw the complaint against any of the parties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 31 StGB. Der Wille, den Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich geäussert werden.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückzug des Strafantrags üble Nachrede ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung strafrechtlicher Vorsatz dringender Tatverdacht Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 79 IV 100
Vom kantonalen Recht hängt nur ab, bei welcher Behörde und in welcher Form er erfolgen muss (BGE 79 IV 100).
BGE 86 IV 149
a) In BGE 86 IV 149 wurde entschieden, dass der Rückzug nicht einer ausdrücklichen Willenserklärung bedürfe.
BGE 71 IV 229
Diese Abstandnahme - ob in ihr wirklich ein bundesrechtlicher Rückzug des Strafantrages liege, wurde in BGE 71 IV 229 nicht entschieden - erfolgt durch Nichtbenützung einer vom Untersuchungsrichter gemäss § 303 zürch.
BGE 86 IV 145
Defamation Complaint Waiver and Withdrawal Regarding Accomplice Testimony
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

Applied for ordering the cantonal court to bear the court costs for the successful appeal.

Art. 31 StGB

Cited in the reasoning to state that withdrawal of a criminal complaint against one defendant applies to all defendants (Art. 31 Abs. 3 StGB), although the specific paragraph number is not repeated in the dispositive, the article itself frames the core issue the judgment addresses regarding the scope of withdrawal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

6B_973/2023 (2025-12-04)
Swiss Supreme Court on criminal liability of a FIFA secretary-general convicted for passive/active private corruption and intellectual forgery in falsified company balance sheets.
«…ll&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-104%3Ade&number_of_ranks=0#page104) consid. 5.1; [89 IV 57](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SR2 2025 18 (2025-07-07) · gr
Appellants' Attempt to Revive Criminal Charges after Settlement Upheld
«…chiara, inequivocabile e rispettare le forme previste per la querela (art. 304 cpv. 2 CPP; DTF 143 IV 104 consid. 5.1; 89 IV 57 consid. 3; 79 IV 97 consid. 1; sentenza del Tribunale federale 6B_1039/2019 del 16 giugno 2020 consid. 2.3), ossia esse…»
6B_1039/2023 (2024-02-21)
«…oncluants, la volonté de retirer la plainte doit être exprimée de manière non équivoque ( ATF 143 IV 104 consid. 5.1; 89 IV 57 consid. 3a; arrêt 6B_1299/2022 du 12 juillet 2023 consid. 3.1.1). 5.1.2. Déterminer la volonté réelle d'une partie ma…»
6B_1299/2022 (2023-07-12)
«…oncluants, la volonté de retirer la plainte doit être exprimée de manière non équivoque ( ATF 143 IV 104 consid. 5.1; 89 IV 57 consid. 3a; arrêt 6B_234/2012 du 15 septembre 2012 consid. 2.1). 3.1.2. Déterminer la volonté réelle d'une partie man…»
SK 2022 477 (2023-04-03) · be
Appeal on Moped Driving Without License Conviction and Sentencing Adjustment
«…f- net ist. Ein Rückzug erfordert eine unmissverständliche auf den Rückzug gerichtete Willensäusserung (BGE 89 IV 57). Der Rückzug ist definitiv (Art. 33 Abs. 2 StGB). Bei Antragsdelikten stellt der Strafantrag eine Prozessvorauss…»
SK 2020 461 (2021-08-30) · be
Swiss Court Upholds Defamation Conviction for Insults Against Prosecutor and Lawyer
«…cht eröffnet ist. Ein Rückzug erfordert eine unmissverständliche auf den Rückzug gerichtete Willensäusserung (BGE 89 IV 57). Der Verzicht auf die Be- teiligung als Privatklägerschaft gilt nicht als Rückzug des Strafantrages (BGE 138…»
BK 2020 102 (2020-06-12) · be
Criminal Proceedings Discontinuation and Withdrawal of Criminal Complaint Validity Dispute
«…n- trag zurückzuziehen, unmissverständlich und vorbehaltlos zum Ausdruck kommen muss (BGE 79 IV 97 E. 2 und 89 IV 57 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4, 6B_234/2012 vom 15. September 2012 E…»
SK 2019 415 (2020-06-08) · be
Parent Found Liable for Unlawful Cross-Border Child Abduction
«…eröffnet ist. Ein Rückzug erfordert eine unmissverständliche auf den Rückzug ge- richtete Willensäusserung (BGE 89 IV 57). Der Privatkläger stellte vorliegend am 31. Dezember 2016 fristgerecht und wirksam den erforderlichen Strafa…»
D.cision.2020.228 (2020-03-17) · vd
Father's Withdrawal of Battery Complaint Upheld in Minor's Case
«…a plainte ne suffisait pas et a exigé une manifestation de la volonté de retrait exprimée de manière non équivoque (ATF 89 IV 57 consid. 3a, JdT 1963 IV 66 ; CREP 12 octobre 2016/675 consid. 3.1 et réf.). 4. En l’es…»
P/443/2015 (2017-09-11) · ge
Annulment of Conviction Based on Victim Withdrawal, Appellant Liable for Costs
«…té (ATF 86 IV 145 consid. 3). La volonté de retirer sa plainte doit toutefois être exprimée de façon non équivoque (ATF 89 IV 57 consid. 3.a p. 58). Conformément à l'art. 33 al. 2 CP, le retrait est irrévocable et définitif (M. DUPUIS / L. MOREILL…»
D.cision.2017.297 (2017-04-20) · vd
Appeal Against Dismissal of Unlawful Appropriation Case Over Unreturned Property
«…a plainte ne suffisait pas et a exigé une manifestation de la volonté de retrait exprimée de manière non équivoque (ATF 89 IV 57 consid. 3a, JdT 1963 IV 66). 3.3 En l’occurrence, au terme de l’audience de conciliation du 24 novem…»
BGE 143 IV 104
«…7. Oktober 2011 E. 2.3). Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen ( BGE 89 IV 57 E. 3a S. 58; Urteile 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4; 6B_234/2012 vom 15. September 2012 E. 2.1; 6B_510/2011 vom 1…»
6B_527/2016 (2016-12-23)
«…7. Oktober 2011 E. 2.3). Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen ( BGE 89 IV 57 E. 3a S. 58; Urteile 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.4; 6B_234/2012 vom 15. September 2012 E. 2.1; 6B_510/2011 vom 1…»
SB.2014.13 (2016-10-28) · bs
Aiding and Abetting Breach of Trust and Trade Secret Violation Confirmed; Sentence Reduced
«…noch nicht eröffnet ist. Dabei muss der Wille, den Strafantrag zurückzuziehen, unmissverständlich geäussert werden (BGE 89 IV 57 E. 3a S. 58). Der gegenüber einem Beschuldigten erklärte Rückzug gilt für alle Beteiligten (Art. 33 Abs. 3 StGB). Ein b…»
D.cision.2016.752 (2016-10-12) · vd
Appeal Against Dismissal of Defamation Case Based on Unsatisfied Conciliation Conditions
«…a plainte ne suffisait pas et a exigé une manifestation de la volonté de retrait exprimée de manière non équivoque (ATF 89 IV 57 consid. 3a, JdT 1963 IV 66). 3.2 En l'espèce, F.\_\_\_\_\_\_\_\_ reproche à…»

Volltext

Urteilskopf

89 IV 57

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Mai 1963 i.S. François gegen Züblin.

Regeste

Art. 31 StGB.

Der Wille, den Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich geäussert werden.

Sachverhalt ab Seite 57

BGE 89 IV 57 S. 57

A.- Rechtsanwalt Dr. A. Züblin reichte am 20. September 1960 im Namen des R. Moor gegen J. P. François beim Bezirksgericht Zürich eine Privatstrafklage ein. François fühlt sich wegen darin enthaltener Äusserungen in seiner Ehre verletzt. Er stellte deshalb gegen Moor am 21. Februar 1961 beim Polizeigericht in Genf Strafantrag. Am 23. Februar 1961 führte er für den Fall, dass die Genfer Behörden nicht zuständig sein sollten, gegen den gleichen Beschuldigten beim Bezirksgericht Zürich Ehrverletzungsklage. Er erklärte, der Strafantrag gelte auch gegen allfällige Mitverantwortliche und er behalte sich vor, auch gegen sie eine Anklageschrift einzureichen.

Am 21. September 1962 ersuchte François die Anklagekammer des Bundesgerichts, zur Beurteilung der Klage gegen Moor die Genfer Behörden zuständig zu erklären. Die Anklagekammer wies dieses Gesuch am 24. November 1962 ab und erklärte die Behörden des Kantons Zürich berechtigt und verpflichtet, Moor zu verfolgen und zu beurteilen.

B.- Am 3. August 1962 klagte François beim Bezirksgericht Zürich wegen der in der Rechtsschrift vom 20. September 1960 enthaltenen Äusserungen auch Dr. Züblin der Ehrverletzung an. Der Gerichtsvorstand der 5. Abteilung

BGE 89 IV 57 S. 58

des Bezirksgerichts verfügte indessen am 11. September 1962, diese Anklage werde nicht zugelassen.

François beschwerte sich gegen diese Verfügung. Das Obergericht des Kantons Zürich wies den Rekurs am 7. März 1963 ab.

C.- François führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, diesen Beschluss aufzuheben und das Obergericht zu verhalten, auf die Anklage einzutreten.

D.- Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

3. Wann inhaltlich ein gültiger Rückzug des Strafantrages vorliegt, bestimmt das eidgenössische Recht. Vom kantonalen Recht hängt nur ab, bei welcher Behörde und in welcher Form er erfolgen muss (BGE 79 IV 100).

a) In BGE 86 IV 149 wurde entschieden, dass der Rückzug nicht einer ausdrücklichen Willenserklärung bedürfe. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass schon der innere Wille des Verletzten, den Strafantrag zurückzuziehen, genüge. Nicht auf den innern Willen kommt es an, sondern darauf, ob eine auf Rückzug gerichtete Willensäusserung vorliege. Das Bundesgericht hat denn auch den Rückzug stets als Erklärung bezeichnet (BGE 79 IV 100 f., BGE 86 IV 149) und noch im letzterwähnten Entscheid ausgeführt, der Wille, den Strafantrag zurückzunehmen, müsse unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe nach der Stellung des Strafantrages gegen Moor den Willen, den Beschwerdegegner als Mitbeteiligten verfolgen zu lassen, nicht mehr gehabt, genügt daher zur Bejahung des Rückzuges nicht.

b) Das Obergericht hält dem Beschwerdeführer vor, er habe den Strafantrag gegen die "übrigen Beteiligten" dadurch zurückgezogen, dass er nach der Einreichung der Strafklage gegen Moor ungebührlich lange zuwartete, ehe er die Privatstrafklage gegen den Beschwerdegegner anhängig machte.

BGE 89 IV 57 S. 59

Diese Auffassung scheitert schon daran, dass es einen auf die "übrigen Beteiligten" beschränkten Rückzug des Strafantrages nicht gibt. Zieht der Verletzte seinen Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten (Art. 31 Abs. 3 StGB). Das Verhalten des Beschwerdeführers dürfte daher höchstens dann als eine auf Rückzug des Strafantrages gerichtete Willensäusserung ausgelegt werden, wenn angenommen werden müsste, der Beschwerdeführer habe durch das Zuwarten mit der Privatstrafklage gegen den Beschwerdegegner den Willen bekundet, von der Verfolgung aller Beteiligten, besonders auch des Moor, Abstand zu nehmen. Das hält ihm selbst das Obergericht nicht vor. Eine solche Auslegung widerspräche den Art. 29 und 30 StGB. Denn sie hätte zur Folge, dass der Verletzte, der gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag gestellt hat, verhältnismässig bald auch gegen alle andern Beteiligten vorgehen müsste, um nicht Gefahr zu laufen, dass sein passives Verhalten als Rückzug des Strafantrages ausgelegt werde. Das Bundesrecht verlangt aber nur, dass binnen der Dreimonatsfrist des Art. 29 StGB gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag gestellt wird; es kann also im blossen Nichtvorgehen gegen die andern Beteiligten nicht einen Rückzug des Strafantrages sehen wollen.

c) Hievon abgesehen kann das blosse Nichteinreichen der vom kantonalen Recht geforderten Privatstrafklage gegen die "übrigen Beteiligten" nicht als Willensäusserung auf Rückzug des nach eidgenössischem Recht gültig gestellten Strafantrages ausgelegt werden.

Dieses Verhalten mag im Einzelfall auf einem bestimmten Willen beruhen, ist aber jedenfalls dann keine Willensäusserung, wenn das kantonale Recht, wie das Obergericht für den Kanton Zürich entschieden hat, die Befugnis zur Einreichung der Privatstrafklage nicht befristet. Der Verletzte darf, wenn er an keine Frist gebunden ist, die Privatstrafklage jederzeit anbringen, solange die Strafverfolgung nicht verjährt ist. Er kann Gründe haben, die Einreichung der Klage gegen die "übrigen Beteiligten"

BGE 89 IV 57 S. 60

aufzuschieben, und er braucht über den Grund seines Zuwartens niemandem Rechenschaft abzulegen, gleichgültig, ob ihm die "übrigen Beteiligten" schon bekannt sind oder ob er noch weitere Abklärung abwarten will. Sein Zuwarten entspricht einem Recht und darf daher nicht zu seinem Nachteil als Rückzug des Strafantrages ausgelegt werden. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom Beschwerdegegner erwähnten Abstand von der Einreichung einer endgültigen Anklage wegen Pressehrverletzung. Diese Abstandnahme - ob in ihr wirklich ein bundesrechtlicher Rückzug des Strafantrages liege, wurde in BGE 71 IV 229 nicht entschieden - erfolgt durch Nichtbenützung einer vom Untersuchungsrichter gemäss § 303 zürch. StPO angesetzten Frist. Im vorliegenden Falle aber wird dem Beschwerdeführer Untätigkeit ohne vorausgegangene Fristansetzung vorgeworfen.

Es kann offen bleiben, ob lange Untätigkeit als Rückzug des Strafantrages gedeutet werden muss, wenn besondere Umstände den Verletzten zu reden verpflichten, z.B. wenn ihm der Richter mit der Androhung, das Schweigen würde als Rückzug ausgelegt, Frist zur Äusserung setzt und der Verletzte darauf nicht antwortet. Die Zürcher Behörden haben den Beschwerdeführer nicht gefragt, ob er auch gegen den Beschwerdegegner Privatstrafklage einreichen wolle. Es liegen auch keine andern Umstände vor, die den Beschwerdeführer verpflichtet hätten, ihnen seinen Entschluss vor dem 3. August 1962 mitzuteilen. Das Obergericht wirft ihm nur vor, er wäre schon Ende Januar, spätestens nach dem 7. Juni 1961, als er von der Beteiligung des Beschwerdegegners sichere Kenntnis erlangt habe, imstande gewesen, diesen ins Recht zu fassen, und er habe dies nicht getan, weder in Genf, das er als zuständig betrachtet habe, noch in Zürich, um zu vermeiden, dass die Behörden der beiden Orte übereinstimmend den Gerichtsstand Zürich anerkennen würden. Dies mag erklären, weshalb der Beschwerdeführer nicht sofort

BGE 89 IV 57 S. 61

auch gegen den Beschwerdegegner klagte. Die Gründe seines Zuwartens stempeln dieses aber nicht zu einer Willensäusserung, geschweige denn zu einer solchen gegenüber den Zürcher Behörden, bei denen der Rückzug des Strafantrages hätte erfolgen müssen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in dieser Hinsicht deutlich von dem in BGE 86 IV 145 ff. veröffentlichten, wo der Rückzug des Strafantrages aus zwei schriftlichen Eingaben des Verletzten an das Gericht in Verbindung mit seinem Verhalten anlässlich der Zeugeneinvernahme eines Beteiligten abgeleitet wurde.

Es könnte übrigens auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe unmissverständlich ausgedrückt, dass er den Strafantrag gegen den Beschwerdegegner zurückziehen wolle. Er hatte sich die Einreichung der Klage gegen die Mitbeteiligten anlässlich der Stellung des Strafantrages gegen Moor ausdrücklich vorbehalten und damit kundgegeben, dass sein Zuwarten nicht als Verzicht auf die Klage gegen die Mitbeteiligten ausgelegt werden dürfe. Dieser Vorbehalt brauchte nicht wiederholt zu werden, um den Zürcher Behörden kundzutun, dass die Beschränkung der Klage auf Moor nur vorläufiger Natur sei und nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden dürfe. Gerade weil der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner nur aus prozesstaktischen Gründen (Nichtpräjudizierung des Gerichtsstandes) nicht sofort ins Recht fasste, durfte der Vorbehalt nicht stillschweigend als fallen gelassen gelten, jedenfalls solange nicht, als noch dahinstand, ob Moor nicht doch in Zürich statt in Genf zu verfolgen sei.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März 1963 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.