Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 89 IV 213 KI-generiert

Driver Violations Upheld for Parking Near Intersection and Railway Crossing Despite Snow-Related Road Narrowing Issue

Geschäftsnummer BGE 89 IV 213
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Violations Upheld for Parking Near Intersection and Railway Crossing Despite Snow-Related Road Narrowing Issue A driver was cited for several traffic violations after parking his car 9.2m past a railway crossing and within a complex road intersection to quickly buy cigarettes, which led to a subsequent minor collision between two other vehicles unable to pass smoothly due to narrowed lanes from piled snow. The court overturned the violation of stopping within a narrow pass ("Engpass") because the snow-related narrowing of the road from 6m to 5.2m was not significant enough to constitute an existing bottleneck, which the rule prohibits stopping in, not creating; however, the court upheld the violations for stopping within 5m of a road junction and for parking near a railway crossing: the court reasoned that the road junction rule extends to adjacent funnel-shaped widenings, meaning the driver was still within the prohibited area, and defined "parking" as any stationary stop not strictly for dropping off/picking up passengers or loading/unloading cargo—as buying cigarettes did not qualify, it was considered parking; furthermore, the court clarified that the prohibition on parking within 20m of a railway crossing applies to both sides of the crossing, regardless of the vehicle's direction of travel, to maintain visibility and prevent traffic hazards.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste 1. Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV. Begriff des Engpasses (Erw. 4). 2. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV. Die Strassenverzweigung erstreckt sich auch auf anstossende trichterförmige Ausweitungen (Erw. 6). 3. Art. 19 Abs. 1 VRV. Begriff des Parkierens (Erw. 7). 4. Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV. Das Parkieren ist auf beiden Seiten des Bahnüberganges, ohne Rücksicht auf die Fahrrichtung des Fahrzeuges, verboten (Erw. 8).

Schlagwörter

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Parkverstoss Strassenverkehrsrecht Parkplatz Wegrecht Fahren trotz Führerausweisentzugs Autobahnvignette

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 85 IV 87
BGE 81 IV 300
Der Beschwerdeführer, der geltend macht, er habe nicht parkiert, vermag daher aus BGE 81 IV 300 nichts abzuleiten.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV

The Tribunal found that the appellant violated this provision because he stopped within the road junction area.

Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV

The Tribunal confirmed that parking closer than 20m to a level crossing is prohibited on both sides of the crossing, thus confirming the appellant violated this rule.

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Company v. Municipality Regarding Public Space Occupation Permit for Moving Operations
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«…gfaltsmassstab dahingehend, dass wer sein Fahrzeug auch nur für kurze Zeit verlässt, den Motor abstellen muss (vgl. BGE 89 IV 213 E. 7; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 43 zu Art. 3…»
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«…esgerichts genüge dafür schon eine kurze Zeitspanne, so etwa das kurze Anhalten, um am Kiosk Zigaretten zu kaufen ( BGE 89 IV 213 E. 7). Unter Güterumschlag sei hingegen das Verladen und Ausladen von Sachen zu verstehen, die aufgrund von Grösse, Ge…»
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«…er der Menge der Güter die Beförde- rung durch ein Fahrzeug nötig sei (mit Verweis auf BGE 136 IV 133, E.2.3.1. und BGE 89 IV 213, E.7.). Die Feinverteilung der Dosen auf die verschiedenen Toilet- ten, spätestens aber deren Montage mithilfe von Werk…»
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«…Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen ( BGE 122 IV 136 E. 3b mit Hinweis auf BGE 89 IV 213 ). Das Bundesgericht setzte sich in einem anderen älteren Urteil im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Haftpflicht…»
BGE 136 IV 133
«…Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen ( BGE 122 IV 136 E. 3b mit Hinweis auf BGE 89 IV 213 ). Das Bundesgericht setzte sich in einem anderen älteren Urteil im Zusammenhang mit einem zivilrechtlichen Haftpflicht…»
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«…altri veicoli; la norma non punisce la creazione di un passaggio stretto, bensì la fermata in un punto già stretto (DTF 89 IV 213, consid. 4). Inoltre, come la giurisprudenza ha già avuto modo di dire, su di una strada non principale, la fermata o l…»
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«…dienende freiwillige Halten, auch wenn es nur für kurze Zeit geschieht (vgl. BGE 89 IV 216). Güterumschlag wird in BGE 89 IV 213 umschrieben als Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse oder Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nöti…»
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«…altri veicoli; la norma non punisce la creazione di un passaggio stretto, bensì la fermata in un punto già stretto (DTF 89 IV 213, consid. 4). Inoltre, come la giurisprudenza ha già avuto modo di dire, su di una strada non principale, la fermata o l…»
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«…er der Menge der Güter die Beförde- rung durch ein Fahrzeug nötig sei (mit Verweis auf BGE 136 IV 133, E.2.3.1. und BGE 89 IV 213, E.7.). Die Feinverteilung der Dosen auf die verschiedenen Toilet- ten, spätestens aber deren Montage mithilfe von Werk…»

Volltext

Urteilskopf

89 IV 213

43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Oktober 1963 i.S. Willimann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Regeste

1. Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV. Begriff des Engpasses (Erw. 4).

2. Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV. Die Strassenverzweigung erstreckt sich auch auf anstossende trichterförmige Ausweitungen (Erw. 6).

3. Art. 19 Abs. 1 VRV. Begriff des Parkierens (Erw. 7).

4. Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV. Das Parkieren ist auf beiden Seiten des Bahnüberganges, ohne Rücksicht auf die Fahrrichtung des Fahrzeuges, verboten (Erw. 8).

Sachverhalt ab Seite 213

BGE 89 IV 213 S. 213

A.- Willimann fuhr am 16. Januar 1963 nach 19 Uhr mit einem Personenwagen durch die Haldenstrasse in Luzern stadtauswärts bis zur Stelle, wo diese Strasse

BGE 89 IV 213 S. 214

auf die Linie der Gotthardbahn stösst. Dort befindet sich ein Bahnübergang, auf dessen Nordseite trichterförmig drei Strassen zusammentreffen, nämlich von Nordwesten die Felsentalstrasse, von Nordosten die Bellerivestrasse und von Südosten die Kreuzbuchstrasse. Willimann bog nach Überquerung der Bahn in die Kreuzbuchstrasse, hielt in dieser 9,2 m vom Bahnübergang und 1 m vom südlichen Strassenrand entfernt an und begab sich zu Fuss zum Kiosk, der im Winkel zwischen der Felsentalstrasse und der Bahnlinie steht, um Zigaretten zu kaufen.

Unterdessen fuhr Imhof mit einem anderen Personenwagen über den Bahnübergang in die Kreuzbuchstrasse, deren Fahrbahn wegen des an den Rändern aufgehäuften Schnees nur in einer Breite von 5,2 m benützt werden konnte. Als Imhof links am Wagen Willimanns vorbeifahren wollte, kam ihm ein von Wiederkehr geführter Lieferungswagen entgegen, der mit 35-40 km/Std durch die Kreuzbuchstrasse gegen den Bahnübergang fuhr. Beim Versuch, einen Zusammenstoss zu vermeiden, begann der Lieferungswagen auf dem Schneebelag zu gleiten. Er stiess von vorn auf die Vorderseite des Personenwagens des Imhof, der ungefähr neben dem Wagen Willimanns angehalten hatte.

B.- Das Amtsgericht Luzern-Stadt sprach am 14. Juni 1963 Wiederkehr von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln frei, verurteilte dagegen Willimann wegen Übertretung von Art. 18 Abs. 2 lit. a bis d und 19 Abs. 2 lit. e VRV zu Fr. 60.- und Imhof wegen Widerhandlung gegen Art. 35 Abs. 2 SVG zu Fr. 40.- Busse.

C.- Willimann führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b VRV ist das freiwillige Halten in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn untersagt.

BGE 89 IV 213 S. 215

Das Amtsgericht wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe seinen Personenwagen "im Bereiche einer durch Schneehaufen verengten Strasse" angehalten.

Damit hat er die erwähnte Bestimmung nicht übertreten. Von einem Engpass könnte nur die Rede sein, wenn die Kreuzbuchstrasse an der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer anhielt, im Verhältnis zu ihrer normalen Breite wesentlich enger gewesen wäre. Art. 18 Abs. 2 lit. b will nur verhüten, dass dort angehalten werde, wo die Strasse aus irgendeinem Grunde enger ist, damit die ohnehin verkehrshemmende Stelle nicht noch enger und der Verkehr nicht noch mehr behindert oder gar verunmöglicht werde. Der an den Rändern der Kreuzbuchstrasse angehäufte Schnee hatte nur zur Folge, dass die Fahrbahnbreite von rund 6 m, wie sie in schneefreiem Zustande bestand, sich auf 5,2 m verringerte. Diese Verengung war nicht so bedeutend, dass der Verkehr in dieser Strasse bereits stark gehemmt gewesen wäre und ein Engpass bestanden hätte, bevor der Beschwerdeführer dort anhielt. Art. 18 Abs. 2 lit. b verbietet nicht das Schaffen von Engpässen, sondern das Halten in Engpässen.

6. Nach Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV darf bei Strassenverzweigungen nicht näher als 5 m vor und nach der Querfahrbahn freiwillig angehalten werden.

Der Beschwerdeführer verkennt den Sinn dieser Bestimmung, wenn er behauptet, er habe 10 m nach der Strassenverzweigung angehalten, weil er dies 10 m vom Bahnübergang entfernt getan habe. Verzweigungen, worunter Art. 1 Abs. 8 VRV Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen versteht, umfassen nicht nur das Gebiet, das den aufeinandertreffenden Fahrbahnen bei gedachter Fortführung ihrer Randlinien gemeinsam ist, sondern auch die Fläche anstossender trichterförmiger Ausweitungen, die dann entstehen, wenn die Fahrbahnränder in einem Bogen oder in einer gebrochenen Linie ineinander übergeführt werden (BGE 85 IV 87; Urteil des Kassationshofes vom 14. Juni 1963 i.S. Jecker). Eine solche trichterförmige Ausweitung besteht beim Zusammentreffen der

BGE 89 IV 213 S. 216

Kreuzbuchstrasse mit der Bellerivestrasse. Der Punkt, an dem sich die Kreuzbuchstrasse auf ihrer Nordseite gegen die Bellerivestrasse hin auszuweiten beginnt, lag östlich vom angehaltenen Fahrzeug des Beschwerdeführers. Er befand sich somit immer noch innerhalb der Strassenverzweigung und hatte diese keinesfalls 5 m hinter sich. Der Tatbestand der Übertretung von Art. 18 Abs. 2 lit. d VRV ist demnach erfüllt.

7. Art. 19 Abs. 1 VRV versteht unter Parkieren "das Abstellen des Fahrzeuges, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient".

Diese Umschreibung deckt sich nicht mit dem durch die Rechtsprechung entwickelten Begriff des Aufstellens im Sinne des Art. 49 Abs. 2 MFV. Der Beschwerdeführer, der geltend macht, er habe nicht parkiert, vermag daher aus BGE 81 IV 300 nichts abzuleiten. Namentlich wird das Parkieren nicht dadurch widerlegt, dass er sofort nach dem geplanten Einkauf am nahe gelegenen Kiosk weiterfahren wollte. Ob er diese Absicht durch das Laufenlassen des Motors - das übrigens verboten war (Art. 22 Abs. 1 VRV) - und durch das Einschalten der Standlichter und des rechten Blinklichtes bekundet hat, ist daher unerheblich. Massgebend ist einzig, ob er angehalten hat, um jemanden aus- oder einsteigen zu lassen oder Güter umzuschlagen.

Weder das eine noch das andere trifft zu. Der Beschwerdeführer hielt nicht an, um einem Insassen das Aussteigen oder jemandem, der mitfahren wollte, das Einsteigen zu ermöglichen. Er hat vielmehr das Fahrzeug zur Besorgung eines Einkaufes verlassen und sich von ihm entfernt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht Güter umgeschlagen. Darunter ist das Verladen oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die nach Grösse oder Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen. Ein Päcklein Zigaretten ist kein solches Gut. Der Beschwerdeführer hat daher sein Fahrzeug parkiert, wenn auch nur für kurze Zeit.

BGE 89 IV 213 S. 217

8. Der Beschwerdeführer glaubt, Art. 19 Abs. 2 lit. e VRV verbiete das Parkieren näher als 20 m vom Bahnübergang nur dem, der diesen noch nicht erreicht, nicht auch dem, der ihn schon hinter sich hat.

Ein vernünftiger Grund für diese Unterscheidung fehlt. Die Bestimmung will die Sicht auf die Bahnlinie freihalten und die Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs am Bahnübergang verhüten (Art. 37 Abs. 2 SVG). Unter diesen Gesichtspunkten ist es unerheblich, ob der Bahnübergang vor oder hinter dem parkierenden Fahrzeug liegt und auf welcher Seite der Strasse dieses steht. Die Bahn kann sich von der einen wie von der anderen Richtung nähern, weshalb auf beiden Seiten des Bahnübergangs die Sicht von der Strasse aus nach beiden Richtungen frei bleiben muss. Desgleichen ist ein am Bahnübergang parkiertes Fahrzeug ohne Rücksicht darauf, ob es ihn schon überquert hat oder nicht, ein verkehrshemmendes Hindernis, namentlich dann, wenn hinter geschlossenen Schranken mehrere Fahrzeuge anhalten, die bei der Weiterfahrt kreuzen müssen. Der in Art. 19 Abs. 2 lit. e verwendete Ausdruck "bei Bahnübergängen" kann daher nur den Sinn haben, dass beidseits des Bahnüberganges nicht näher als 50 bzw. 20 m parkiert werden darf. Wäre vor Bahnübergängen gemeint, so würde "vor" oder "davor" gesagt, wie z.B. in Art. 18 Abs. 2 lit. e VRV (Fussgängerstreifen), Art. 18 Abs. 2 lit. g VRV (Signale), Art. 24 Abs. 1 VRV (Anhalten schwerer Motorwagen vor Bahnübergängen) oder Art. 31 Abs. 4 VRV (Standlicht beim Warten vor Bahnübergängen). Es kann denn auch aus den zwei letztgenannten Bestimmungen, die einen anderen Zweck als Art. 19 Abs. 2 lit. e verfolgen, nichts zugunsten der Auffassung des Beschwerdeführers abgeleitet werden.