Mortgage Creditors' Claim to Default Interest in Property Auction Proceeds Distribution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMortgage Creditors' Claim to Default Interest in Property Auction Proceeds Distribution Following a property auction, the winning bidder paid a default interest of CHF 4830 for late payment of the purchase price, which the executory office included with the proceeds for general distribution to creditors. Mortgage creditors challenged this distribution, arguing they were entitled to a portion of the default interest, specifically CHF 1791, as interest on their claims. The court dismissed the complaint, affirming that default interest paid by the purchaser is considered income from the undistributed realization proceeds, belonging to the entirety of the creditors, and must be distributed according to Article 112 FZG (Debt Enforcement and Bankruptcy Act) based on the ranking established in the clearance procedure, without any entitlement to interest on creditors' claims beyond the auction date.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Verteilung von Verzugszinsen. Art. 112 VZG. Vom Ersteigerer bezahlte Verzugszinsen sind Ertrag des unverteilten Verwertungserlöses und stehen der Gesamtheit der Gläubiger zu.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to support the general distribution rule applicable to the default interest as part of the realization proceeds, although the final order itself dismisses the appeal without explicitly citing it as the basis for dismissal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Urteilskopf
89 III 41
9. Entscheid vom 11. Juli 1963 i.S. Bruhin.
Regeste
Verteilung von Verzugszinsen. Art. 112 VZG.
Vom Ersteigerer bezahlte Verzugszinsen sind Ertrag des unverteilten Verwertungserlöses und stehen der Gesamtheit der Gläubiger zu.
Sachverhalt ab Seite 41
BGE 89 III 41 S. 41
A.- Am 15. November 1962 wurden die dem Franz Tutzer in Neuhausen am Rheinfall gehörenden Liegenschaften vom Betreibungsamt Schaffhausen in öffentlicher Versteigerung zum Preis von Fr. 870'000.-- Dr. Rittmeyer zugeschlagen. Der Ersteigerer hatte unmittelbar vor dem Zuschlag eine Anzahlung von Fr. 50'000. - zu leisten und den Rest des Kaufpreises, soweit er ihm nicht durch ungekündigte Hypotheken überbunden wurde, innerhalb Monatsfrist zu bezahlen. Da Dr. Rittmeyer dieser letzteren Verpflichtung erst am 2., 7. und 9. Februar 1963 durch Leistung von drei Teilzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 312'105.30 nachkam, hatte er für die Zeit vom 15. November 1962 bis zu jenen Zahlungen einen Verzugszins von Fr. 4830. - zu entrichten. Dieser Betrag wurde in der Folge vom Betreibungsamt zusammen mit dem Steigerungserlös und dem Überschuss der Verwaltungsrechnung unter die Einnahmen des Verteilungsplanes eingesetzt.
B.- Am 22. März 1963 erhoben die Grundpfandgläubiger Armin und Eugen Bruhin bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen Beschwerde mit dem Begehren, es sei die Verbuchung des vom Ersteigerer bezahlten Verzugszinses in die allgemeinen Einnahmen dahin abzuändern, dass ihnen aus dem genannten Betrag Fr. 1791 . - als Zins auf ihre Forderung vergütet werde.
BGE 89 III 41 S. 42
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 26. April 1963 ab.
C.- Armin und Eugen Bruhin rekurrieren gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Anspruch der Gläubiger auf Verzinsung ihrer Forderungen über den Steigerungstag hinaus weder gesetzlich vorgesehen ist noch durch die Rechtsprechung je anerkannt wurde, und dass im übrigen die vom Ersteigerer bezahlten Verzugszinse sich nicht auf die gesamte Kaufsumme, soweit sie in bar zu bezahlen war, sondern nur auf den in den Steigerungsbedingungen gestundeten Teil bezogen. Insoweit aber sahen diese Bedingungen keine Zuteilung der Zinse an die Beschwerdeführer vor, und dies mit Recht nicht. Verzugszinse sind Ertrag des unverteilten Verwertungserlöses und bilden damit Bestandteil des letzteren. Als solche stehen sie der Gesamtheit der Gläubiger zu und sind nach Art. 112 VZG gemäss dem Ergebnis des Lastenbereinigungsverfahrens zu verteilen (vgl. den nicht veröffentlichten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11 . Mai 1962 i.S. Löhrer). Die Rekurrenten haben daher kein Vorrecht auf die fraglichen Zinsen, das durch eine besondere Verteilung (Zuweisung von Zinsquoten) zu berücksichtigen wäre.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.