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BGE 89 III 10 KI-generiert

Creditor v. Debtor: Specification of Disputed Amount in Debt Opposition

Geschäftsnummer BGE 89 III 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor v. Debtor: Specification of Disputed Amount in Debt Opposition A debtor filed a partial opposition to a debt execution order, challenging the "share of operating costs" without specifying the amount in figures, where the execution order listed the total claim as **360** and the main invoice amount as **342**. The creditor sought to invalidate the opposition entirely, arguing that Article 74(2) of the Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Act (DEBA) requires the disputed amount to be specified numerically. The court dismissed the creditor's appeal, holding that the "exact specification" requirement of Article 74(2) DEBA is met if the disputed partial amount can be easily and unequivocally determined by the debt enforcement office from the content of the opposition in conjunction with the execution order, which in this case established the contested portion (\**360** - **342**) to be exactly **18**.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Teil-Rechtsvorschlag, Art. 74 Abs. 2 SchKG. Genaue Angabe des bestrittenen Teilbetrags ohne Nennung von Ziffern.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Teilklage vermögensrechtliche Streitigkeiten Zulassung der Zwangsvollstreckung Anrechnung von Teilzahlungen Pflichtenheft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 2 SchKG

The decision addresses the requirement for precise specification of the disputed partial amount in a partial objection, which is governed by this article.

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Volltext

Urteilskopf

89 III 10

3. Entscheid vom 23. April 1963 i.S. Simona

Regeste

Teil-Rechtsvorschlag, Art. 74 Abs. 2 SchKG.

Genaue Angabe des bestrittenen Teilbetrags ohne Nennung von Ziffern.

Sachverhalt ab Seite 10

BGE 89 III 10 S. 10

A.- Der Zahnarzt Simona betrieb H. Zaugg mit einem Zahlungsbefehl, der unter Forderung "Fr. 360.--" und unter Grund der Forderung "gemäss Rechnung vom September 1961 Fr. 342.-- + Anteil an Umtriebskosten" angab. Der Schuldner setzte in die Rubrik Rechtsvorschlag die Erklärung: "Ich anerkenne keine Anteile für Umtriebskosten". Als das Betreibungsamt diese Erklärung als Totalrechtsvorschlag behandelte, führte der Gläubiger Beschwerde mit dem Begehren, der Rechtsvorschlag sei als nicht erfolgt zu betrachten, eventl. bloss als Teilrechtsvorschlag für den Betrag von Fr. 18.- zuzulassen.

Die Aufsichtsbehörde hat im Sinne dieses Eventualantrags entschieden mit der Begründung, es sei nicht erforderlich, dass in einem Teilrechtsvorschlag der bestrittene Betrag ziffermässig angegeben werde; es genüge, dass dieser sich aus dem Inhalt des Rechtsvorschlags in Verbindung mit den Angaben im Zahlungsbefehl rechnerisch vom Betreibungsamt leicht ermitteln lasse. Dies sei hier der Fall; da die ganze in Betreibung gesetzte Forderung Fr. 360. -, der Betrag der unbestrittenen Rechnung Fr. 342.-- ausmache, betrage der bestrittene Umtriebskostenanteil klarerweise die Differenz = Fr. 18. -.

B.- Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Gläubiger an seinem Begehren auf Ungültigerklärung des Rechtsvorschlags im ganzen Umfang fest. Er führt aus, Art. 74 Abs. 2 SchKG verlange mit dem Erfordernis der "genauen Angabe" des bestrittenen Betrages dessen Beziffcrung.

BGE 89 III 10 S. 11

Es könne nicht dem Betreibungsamt überlassen bleiben, zu beurteilen, wann der bestrittene Teilbetrag aus dem Zahlungsbefehl selbst hervorgehe und wann nicht.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Der angefochtene Entscheid entspricht nicht nur dem unverkennbaren Zweck, sondern sogar dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 74 Abs. 2 SchKG. Diese sagt nicht, der Schuldner habe den bestrittenen Teilbetrag ziffermässig, sondern nur, er habe ihn genau anzugeben. Wenn nun im Zahlungsbefehl die Forderung etwa dahin angegeben wäre: "Forderung Fr. 360.-- (Rechnung Fr. 342.--, Umtriebskostenanteil Fr. 18. -)", und der Schuldner mit dem Rechtsvorschlag einfach "den Umtriebskostenanteil" bestritte, so wäre schlechthin kein Zweifel möglich, dass eben der Anteil von genau Fr. 18. - bestritten wird. Nicht anders verhält es sich hier, wo der Gläubiger selber im Zahlungsbefehl die Totalforderung und die Hauptforderung ziffermässig genannt und den zweiten Posten, den Umtriebskostenanteil, nur durch die Ermittlung der Differenz der beiden Zahlen feststellbar gemacht hat. Dem Erfordernis der genauen Angabe des bestrittenen Teilbetrags ist Genüge getan, wenn derweise der Schuldner von zwei verschieden bezeichneten Forderungen die eine bestreitet, deren Betrag dem Zahlungsbefehl auf den ersten Blick, leicht und ohne irgenwelchen Zweifel entnommen werden kann.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Kon kurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.