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BGE 89 II 65 KI-generiert

Ehescheidung. Bemessung der Bedürftigkeitsrente. Die Berücksichtigung eines für die Zerrüttung und Scheidung nicht kausalen Verschuldens des Vermögensleistungen fordernden Ehegatten ist bei der Anwendung von Art. 152 ZGB nicht statthaft.

Geschäftsnummer BGE 89 II 65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Divorce Alimony Reduction Based on Non-Causal Adultery Overturned A court granted a divorce due to the husband's psychosomatic disorders, fearing that rejecting the petition could worsen his condition, but reduced the alimony paid to the wife from CHF 250 to CHF 100 per month due to a non-causal act of adultery she committed in 1948. The Federal Supreme Court overturned the reduction in the alimony, establishing that a spouse's fault—specifically non-causal to the divorce—is irrelevant when determining a claim for alimony based on need (Art. 152 Swiss Civil Code), as unlike claims based on the other spouse's fault (Art. 151 Swiss Civil Code), this provision serves a social purpose to prevent the innocent spouse from falling into distress, overriding considerations of previous marital misconduct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Ehescheidung. Bemessung der Bedürftigkeitsrente. Die Berücksichtigung eines für die Zerrüttung und Scheidung nicht kausalen Verschuldens des Vermögensleistungen fordernden Ehegatten ist bei der Anwendung von Art. 152 ZGB nicht statthaft.

Schlagwörter

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Ehebruch Herabsetzung von nachehelichem Unterhalt Nebenfolgen der Ehescheidung Abänderung des Scheidungsurteils zerrüttete Ehe ehelicher Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 60 II 392
152 ZGB geboten und statthaft ist (BGE 60 II 392, insbes.
BGE 87 II 212
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Volltext

Urteilskopf

89 II 65

12. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 9. Mai 1963 i.S. M. gegen H.

Regeste

Ehescheidung. Bemessung der Bedürftigkeitsrente.

Die Berücksichtigung eines für die Zerrüttung und Scheidung nicht kausalen Verschuldens des Vermögensleistungen fordernden Ehegatten ist bei der Anwendung von Art. 152 ZGB nicht statthaft.

Sachverhalt ab Seite 65

BGE 89 II 65 S. 65

Aus dem Tatbestand:

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schied am 16. November 1962 die Ehe der Parteien. Es nahm auf Grund eines amtsärztlichen Berichtes an, dass der Kläger an psychosomatischen Störungen leide, die sich bei Abweisung der Klage möglicherweise verschärfen würden. Der Ehefrau sprach das Gericht eine Bedürftigkeitsrente zu, deren Betrag es mit Rücksicht auf ein ehebrecherisches Verhältnis, das jene im Jahre 1948 unterhalten hatte, auf monatlich Fr. 100.-- beschränkte.

Die Beklagte ficht dieses Urteil insoweit an, als ihr damit statt einer Bedürftigkeitsrente von Fr. 250. - bloss eine solche von Fr. 100. - zugesprochen wurde. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Rente zu Unrecht ihr weit zurückliegendes, einmaliges und für die Scheidung nicht kausales Verschulden (Ehebruch) mit berücksichtigt.

BGE 89 II 65 S. 66

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

In der Sache ist davon auszugehen, dass die Beklagte an der Scheidung schuldlos ist. Das Appellationsgericht hat diese aus dem einzigen Grunde ausgesprochen, dass der Kläger an psychischen Störungen leidet, von denen zu befürchten ist, dass sie sich bei Abweisung der Klage verschlimmern könnten. Es hat demgemäss der durch die Scheidung in grosse Bedürftigkeit geratenden Beklagten grundsätzlich einen Anspruch aus Art. 152 ZGB zuerkannt, dagegen gefunden, der von ihr im Jahre 1948 begangene Ehebruch rechtfertige eine Ermässigung des Unterhaltsbeitrages. Dabei hat jedoch die Vorinstanz übersehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die Berücksichtigung eines für die Scheidung nicht kausalen Verschuldens des Vermögensleistungen fordernden Ehegatten nur bei der Anwendung von Art. 151 ZGB, nicht aber auch bei derjenigen des Art. 152 ZGB geboten und statthaft ist (BGE 60 II 392, insbes. 396 und das nicht publizierte Urteil vom 1. Februar 1963 i.S. Huber c. Schneider). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Wenn ein für die Scheidung nicht kausales Verschulden der durch sie geschädigten Partei als unter Umständen genügend erachtet wird, um dieser einen Anspruch aus Art. 151 ZGB zu versagen oder nur in beschränktem Umfang zuzusprechen, so geschieht das, wie das Bundesgericht in BGE 87 II 212 auseinandergesetzt hat, aus der Überlegung heraus, dass ein Ehegatte, der sich selber grob ehewidrig verhalten hat, das (kausale) Verschulden des andern nach Treu und Glauben nicht soll zum Anlass nehmen dürfen, sich von diesem eine Entschädigung zahlen zu lassen. Bei der Anwendung des Art. 152 ZGB kann diese Überlegung nicht Platz greifen, weil der aus der genannten Bestimmung hergeleitete Anspruch sich nicht auf ein Verschulden des andern Ehegatten, sondern einzig auf die drohende eigene Notlage des Ansprechers stützt. Dem Art. 152 ZGB liegt im Gegensatz zum Art. 151

BGE 89 II 65 S. 67

ZGB ein sozialer Zweckgedanke zugrunde, dem es widersprechen würde, den an der Scheidung unschuldigen Ehegatten um eines mit dieser in keinem ursächlichen Zusammenhang stehenden Verschuldens willen der Not auszusetzen.