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BGE 89 I 62 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Objection to Land Sale Based on Agricultural Preservation Law

Geschäftsnummer BGE 89 I 62
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court Upholds Objection to Land Sale Based on Agricultural Preservation Law The Swiss Federal Supreme Court upheld a cantonal decision to object to the sale of a small parcel of land, reasoning that the Federal Law on the Preservation of Agricultural Landed Property (EGG) grants competent authorities discretionary power ("kann"—can) to file objections when statutory conditions are met, such as when the sale would cause an existing agricultural farm to lose its viability. The court clarified that its review is restricted to whether the underlying legal conditions for the objection are met, and it does not examine the expediency (opportunité) of the authority's decision or compare it to how similar cases were handled. The court further ruled that the claimed benefit of rounding off neighboring, already viable farms, while advantageous, does not constitute a crucial reason ("wichtige Gründe") justifying the elimination of an existing viable agricultural farm, thus affirming the objection as legally grounded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Einspruch gegen Liegenschaftskäufe. 1. Auslegung der Gesetzesvorschrift, nach welcher die kantonale Behörde Einspruch erheben "kann". Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1). 2. Ist die Abrundung benachbarter Heimwesen ein wichtiger Grund für die Aufhebung eines existenzfähigen landwirtschaftlichen Gewerbes? (Erw. 3).

Schlagwörter

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Bodenrecht landwirtschaftliches Grundstück Revisionsgrund Pachtzinskontrolle Gemeinatzung Natur- und Heimatschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Abs. 1 EGG
Nach Art. 19 Abs. 1 EGG (und § 8 des basellandschaftlichen Einführungsgesetzes) "kann" gegen Kaufverträge über landwirtschaftliche Heimwesen oder zu einem solchen gehörende Liegenschaften Einspruch erhoben werden, wenn bestimmte im Gesetz umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 31bis BV
Die Vorschriften, die das Gesetz im öffentlichen Interesse "zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft, sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes" aufstellt (Art. 31bis BV und Art.
Art. 1 EGG
31bis BV und Art. 1 EGG), schränken in schwerwiegender Weise die Eigentumsgarantie und den Grundsatz der Vertragsfreiheit ein.
Art. 4 BV
Mentioned in the reasoning regarding equal treatment, but not explicitly cited in the final dispositive orders. (Excluded based on rules.)
Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG
Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

Mentioned in the reasoning regarding equal treatment, but not explicitly cited in the final dispositive orders. (Excluded based on rules.)

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Volltext

Urteilskopf

89 I 62

10. Auszug aus dem Urteil vom 1. März 1963 i.S. Neblker gegen Reglerungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Regeste

Einspruch gegen Liegenschaftskäufe.

1. Auslegung der Gesetzesvorschrift, nach welcher die kantonale Behörde Einspruch erheben "kann". Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1).

2. Ist die Abrundung benachbarter Heimwesen ein wichtiger Grund für die Aufhebung eines existenzfähigen landwirtschaftlichen Gewerbes? (Erw. 3).

Erwägungen ab Seite 62

BGE 89 I 62 S. 62

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 19 Abs. 1 EGG (und § 8 des basellandschaftlichen Einführungsgesetzes) "kann" gegen Kaufverträge über landwirtschaftliche Heimwesen oder zu einem solchen gehörende Liegenschaften Einspruch erhoben werden, wenn bestimmte im Gesetz umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind. Der Ausdruck "kann" entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Die Vorschriften, die das Gesetz im öffentlichen Interesse "zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft, sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes" aufstellt (Art. 31bis BV und Art. 1 EGG), schränken in schwerwiegender Weise die Eigentumsgarantie und den Grundsatz der Vertragsfreiheit ein. Daher bestimmt Art. 19 Abs. 1 EGG nicht nur, dass der auf lit. b oder c gestützte Einspruch nicht gerechtfertigt ist, wenn ihm wichtige Gründe entgegenstehen, sondern auch, dass - beim Vorliegen

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der gesetzlichen Voraussetzungen - Einspruch erhoben werden "kann", nicht "muss". Damit wird dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt, darüber zu befinden, ob im einzelnen Fall die nach Gesetz zulässige Massnahme ergriffen werden soll oder nicht (Opportunitätsprinzip). Dies bedeutet nicht, dass die Behörde nach Willkür bald so, bald anders verfahren darf; vielmehr hat sie das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss zu handhaben, d.h. jeweils diejenige Lösung zu treffen, die mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Falles und nach allgemeinen Grundsätzen als angemessen erscheint.

Das Bundesgericht hat aber nicht zu untersuchen, ob ein Einspruch in der Angelegenheit, welche ihm durch Beschwerde unterbreitet wird, oder auch in anderen Fällen opportun gewesen sei oder nicht (vgl.BGE 63 I 44Erw. 2 undBGE 74 I 92Erw. 3, betreffend das Opportunitätsprinzip im Disziplinarrecht). Es hat nur den mit der Beschwerde angefochtenen Entscheid zu überprüfen, und zwar ausschliesslich daraufhin, ob er das Bundesrecht verletze, nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Opportunität. Es prüft frei, ob die kantonale Behörde in diesem Entscheid die bundesrechtliche Ordnung der Voraussetzungen des Einspruchs richtig angewendet habe. Ergibt die Prüfung, dass der vom Beschwerdeführer beanstandete Einspruch begründet ist, so ist die Beschwerde ohne weiteres abzuweisen. Sie könnte nicht trotzdem gutgeheissen werden, wenn in anderen, mehr oder weniger ähnlichen Fällen ein Einspruch von der zuständigen kantonalen Behörde unterlassen (oder von der kantonalen Beschwerdeinstanz nicht bestätigt) worden wäre. Das Gericht hat zu der Haltung, welche die kantonale Behörde in anderen Fällen eingenommen hat, überhaupt nicht, auch nicht unter dem Gesichtswinkel des Art. 4 BV, Stellung zu nehmen.

Die Rüge des Beschwerdeführers Nebiker, er sei rechtsungleich behandelt worden, weil die kantonale Behörde in den von ihm angeführten Vergleichsfällen den Verkauf zugelassen habe, geht daher fehl, so dass seinem Antrag,

BGE 89 I 62 S. 64

die betreffenden Hofgüter seien zu besichtigen, nicht stattgegeben werden kann. Zu prüfen ist einzig, ob die Voraussetzungen, unter denen nach der gesetzlichen Ordnung Einspruch erhoben werden kann, in seinem Fall erfüllt sind oder nicht.

2. (Durch den Verkauf einer Parzelle an den Beschwerdeführer würde ein landwirtschaftliches Gewerbe die Existenzfähigkeit verlieren. Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG).

3. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. c EGG wäre der Einspruch gleichwohl abzuweisen, wenn die Aufhebung des landwirtschaftlichen Gewerbes sich durch wichtige Gründe rechtfertigen liesse.

Der Beschwerdeführer nennt als einzigen solchen Grund, dass der umstrittene Kauf in Verbindung mit einem beabsichtigten Tausch eine Abrundung seines Hofes "Ebnet" und auch des Nachbarhofes "Bruggthal" ermögliche. Es mag für die beiden Höfe ungeachtet der Grösse, die sie schon jetzt aufweisen, betriebswirtschaftlich von Vorteil sein, wenn jeder um rund 30 a arrondiert wird. Aber dieser Vorteil kann nicht als wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes anerkannt werden; denn er vermag den Nachteil, den das Verschwinden eines existenzfähigen landwirtschaftlichen Heimwesens bedeutet, bei weitem nicht aufzuwiegen.