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BGE 89 I 508 KI-generiert

Joint Liability for Customs Penalty Under ZG and Procedural Remit to Criminal Court

Geschäftsnummer BGE 89 I 508
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Joint Liability for Customs Penalty Under ZG and Procedural Remit to Criminal Court A company was held jointly and severally liable under Article 100 of the Customs Act (ZG) for a customs penalty imposed on its employee by the Directorate General of Customs, who was fined for securing unauthorized simplified interim clearance for a company vehicle. The company appealed the penalty "in its entirety" and the joint liability, both in its own right and on behalf of the employee, leading the Directorate to forward the case concerning joint liability to the Federal Supreme Court to decide first. The Federal Supreme Court, considering that the company's submission contested the penalty and the underlying facts comprehensively, ruled that the "appeal" must be treated as an objection (Einsprache) pursuant to Article 95 ZG, demanding judicial review by the criminal judge. Since an objection made by the accused (or on his behalf) requires the criminal judge to rule on the entire case, including joint liability (Art. 306 BStP), the administrative appeal to the Federal Court was inadmissible, and the case was remitted to the Directorate General of Customs for treatment as an objection.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Rechtsmittel im Zollstrafverfahren. Behandlung einer gegen die Strafverfügung erhobenen "Beschwerde" als Einsprache, mit der die Beurteilung durch den Strafrichter verlangt wird.

Schlagwörter

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Zollpflicht Solidarhaftung strafrechtliche Sanktion prozessleitende Verfügungen Antidumpinggesetzgebung vorläufiges Zollverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 ZG
The background liability provision for which the penalty was imposed.
Art. 100 Abs. 4 ZG
Nach Art. 100 Abs. 4 ZG ist die solidarische Haftbarkeit des Auftraggebers oder Geschäftsherrn für Zollbussen in der Strafverfügung oder im Gerichtsurteil (Urteil des durch Einsprache angerufenen Strafrichters, vgl.
Art. 95 ZG
This article regulates the right to object (Einsprache) against the penalty order, which the Tribunal determined was the true nature of the appellant's submission.
Art. 99 Ziff. VIII OG
Das ist heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Ziff. VIII OG.
Art. 306 BStP
dieser auch über die solidarische Haftbarkeit zu entscheiden (Art. 306 BStP) und ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen.
Art. 298 BStP
95 ZG - im Gegensatz zu Art. 298 BStP, der ausdrücklich auch den "Mitverantwortlichen" (d.h.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 ZG

The background liability provision for which the penalty was imposed.

Art. 95 ZG

This article regulates the right to object (Einsprache) against the penalty order, which the Tribunal determined was the true nature of the appellant's submission.

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Volltext

Urteilskopf

89 I 508

72. Urteil vom 13. Dezember 1963 i.S. SESA International gegen Oberzolldirektion.

Regeste

Rechtsmittel im Zollstrafverfahren.

Behandlung einer gegen die Strafverfügung erhobenen "Beschwerde" als Einsprache, mit der die Beurteilung durch den Strafrichter verlangt wird.

Sachverhalt ab Seite 508

BGE 89 I 508 S. 508

A.- Mit Strafverfügung vom 7. September 1963 verurteilte die Oberzolldirektion einen Angestellten der Firma SESA International in Konstanz, Peter Kaiser, zu einer Busse von Fr. 291.20 nebst Fr. 10.- Kosten, weil er am 18. April 1963 für den Kombi-Kastenwagen seiner Firma die Zulassung im formlosen Zwischenabfertigungsverfahren erwirkt habe, ohne dass die Voraussetzungen hiefür vorhanden gewesen seien. Die Firma SESA wurde gestützt auf Art. 100 ZG für die genannten Beträge solidarisch haftbar erklärt.

Die Strafverfügung wurde am 10. September 1963 dem Gebüssten und der SESA getrennt eröffnet. Der im vorgedruckten

BGE 89 I 508 S. 509

Formular enthaltene Hinweis auf die Möglichkeiten der Unterziehung und der Einsprache ist in der Eröffnung an die SESA gestrichen. Dagegen enthalten beide Eröffnungen den Hinweis auf das Recht, gegen den Betrag der Busse beim eidg. Finanz- und Zolldepartement und gegen die solidarische Haftbarkeit beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.

B.- Gegen die Strafverfügung hat die SESA am 20. September 1963 "als Solidar-Beklagter und namens und im Auftrag von P. Kaiser" beim Departement Beschwerde ("über die Busse im Gesamtumfange und gegen die solidarische Haftbarkeit") erhoben.

Das Departement hat die Akten dem Bundesgericht zum Entscheid über die solidarische Haftbarkeit überwiesen. Es erklärt, hiefür sei das Bundesgericht zuständig, während die Beschwerde gegen die Busse von ihm, dem Departement, zu beurteilen sei. Es scheine zweckmässig, dass zuerst das Bundesgericht über die subsidiäre Beschwerde gegen die Haftbarkeit entscheide und das Verwaltungsverfahren nachher seinen Fortgang nehme.

Die Oberzolldirektion beantragt Abweisung der Beschwerde gegen die solidarische Haftbarkeit.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 100 Abs. 4 ZG ist die solidarische Haftbarkeit des Auftraggebers oder Geschäftsherrn für Zollbussen in der Strafverfügung oder im Gerichtsurteil (Urteil des durch Einsprache angerufenen Strafrichters, vgl. Art. 95 ZG) festzustellen; gegen ihre Feststellung in der Strafverfügung ist die Beschwerde gegeben. Das ist heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 99 Ziff. VIII OG. Nur im genannten Umfang, d.h. nur hinsichtlich der solidarischen Haftbarkeit und nur gegen deren Feststellung in der Strafverfügung, kommt die Beschwerde an das Bundesgericht als Verwaltungsgericht in Betracht. Wird gegen die Strafverfügung Einsprache erhoben und damit die Beurteilung durch den Strafrichter verlangt, so hat

BGE 89 I 508 S. 510

dieser auch über die solidarische Haftbarkeit zu entscheiden (Art. 306 BStP) und ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen.

2. Es fragt sich daher, ob die - binnen der 20tägigen Frist des Art. 95 ZG erhobene - "Beschwerde" der SESA gegen die Strafverfügung nicht als Einsprache zu behandeln ist. Für die Bestimmung des wirklichen Charakters der Eingabe ist nicht deren Bezeichnung, sondern ihr Inhalt massgebend, zumal die Ordnung der Rechtsmittel im Zollstrafverfahren nicht einfach ist und namentlich von einem Ausländer nicht ohne weiteres überblickt werden kann.

Die SESA bestreitet in ihrer Eingabe ausdrücklich die Richtigkeit des von der Verwaltung festgehaltenen Tatbestandes und behauptet, die Voraussetzungen der formlosen Zwischenabfertigung seien erfüllt gewesen; sie ficht die Busse "im Gesamtumfange" und als "vollständig unangebracht" an. Das von ihr eingelegte Rechtsmittel richtet sich mithin unzweifelhaft nicht nur gegen die Höhe der Busse und die solidarische Haftbarkeit, sondern gegen die Büssung überhaupt und ist deshalb als Einsprache, mit welcher die Beurteilung durch den Strafrichter verlangt wird, zu betrachten.

Freilich bezeichnet Art. 95 ZG - im Gegensatz zu Art. 298 BStP, der ausdrücklich auch den "Mitverantwortlichen" (d.h. die solidarisch haftbare Person) nennt - nur den "Angeschuldigten" als einspracheberechtigt. Indessen kann im vorliegenden Fall offen gelassen werden, ob auch der Mitverantwortliche zur Einsprache legitimiert sei; denn selbst wenn die Frage verneint wird, ist zu beachten, dass die SESA das Rechtsmittel ausdrücklich auch im Namen und Auftrag des Angeschuldigten Peter Kaiser ergriffen hat.

Ist somit die Eingabe als Einsprache zu behandeln, so hat der Strafrichter auch über die solidarische Haftbarkeit zu urteilen und bleibt fürdieVerwaltungsgerichtsbeschwerde kein Raum.

BGE 89 I 508 S. 511

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Akten werden an die Oberzolldirektion zur Behandlung der Beschwerde als Einsprache zurückgewiesen.