Wehrsteuer: Die von einem "vertraglichen Vertreter" bei der Ausfüllung des Formulars für die Steuererklärung begangene Hinterziehung wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet, sofern dieser nicht nachweist, dass er nicht imstande gewesen wäre, die Handlung zu verhindern oder ihre Auswirkung rückgängig zu machen (Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertTaxpayer Liability for Mandatary's Tax Evasion in Form Completion A taxpayer understated his martial defense tax liability by having a mandatary (the director of a fiduciary company) complete the tax declaration form, which the taxpayer then personally signed and submitted. The cantonal tax authorities sought to impose the evaded tax amount and a fine on the taxpayer under Article 130 para. 3 WStB (Martial Defense Tax Decree) due to the mandatary's tax evasion, but the cantonal appeal commission annulled the fine, arguing the provision was inapplicable as the taxpayer had signed the form himself. The Federal Supreme Court reversed this decision, holding that Article 130 para. 3 WStB—which attributes evasion by a "contractual representative" to the taxpayer unless the taxpayer proves they could neither prevent the act nor reverse its effect—applies whenever someone is delegated to fill out the form, regardless of who signs or submits it, because the mandatary acts as a "representative" in the crucial act of form completion, and the taxpayer signing the form makes it significantly harder to furnish the required exonerating proof.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Wehrsteuer: Die von einem "vertraglichen Vertreter" bei der Ausfüllung des Formulars für die Steuererklärung begangene Hinterziehung wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet, sofern dieser nicht nachweist, dass er nicht imstande gewesen wäre, die Handlung zu verhindern oder ihre Auswirkung rückgängig zu machen (Art. 130 Abs. 3 WStB). Fall eines Steuerpflichtigen, der das vom Beauftragten ausgefüllte Formular selber unterzeichnet und eingereicht hat.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)
Volltext
Urteilskopf
89 I 405
58. Auszug aus dem Urteil vom 15. November 1963 i.S. Eidg. Steuerverwaltung gegen X. und Steuerrekurskommission des Kantons Schwyz.
Regeste
Wehrsteuer: Die von einem "vertraglichen Vertreter" bei der Ausfüllung des Formulars für die Steuererklärung begangene Hinterziehung wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet, sofern dieser nicht nachweist, dass er nicht imstande gewesen wäre, die Handlung zu verhindern oder ihre Auswirkung rückgängig zu machen (Art. 130 Abs. 3 WStB).
Fall eines Steuerpflichtigen, der das vom Beauftragten ausgefüllte Formular selber unterzeichnet und eingereicht hat.
Sachverhalt ab Seite 405
BGE 89 I 405 S. 405
Aus dem Tatbestand:
X. hat seine Steuererklärung für die 10. Wehrsteuerperiode durch einen Beauftragten (Direktor einer Treuhandgesellschaft) aufsetzen lassen. Er hat das ausgefüllte Formular unterzeichnet und eingereicht. Auf Grund der Steuererklärung ist er zu niedrig eingeschätzt worden. Die
BGE 89 I 405 S. 406
kantonale Wehrsteuerverwaltung hat den Beauftragten der Hinterziehung beschuldigt. Sie hat X. gestützt auf Art. 130 Abs. 3 WStB verpflichtet, den hinterzogenen Steuerbetrag und ausserdem eine Busse zu bezahlen. Die kantonale Rekurskommission hat die Busse aufgehoben. Sie geht von der Annahme aus, dass Art. 130 Abs. 3 WStB hier nicht anwendbar sei. Gegen ihren Entscheid führt die eidgenössische Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Wehrsteuerbeschluss schreibt nicht vor, dass die steuerpflichtige natürliche Person das amtliche Formular für die Steuererklärung selber zu unterzeichnen hat. Die eidgenössische Steuerverwaltung beruft sich für ihren abweichenden Standpunkt zu Unrecht auf Art. 86 Abs. 1 WStB. Nach dieser Vorschrift ist die Wehrsteuererklärung gültig, wenn das amtliche Formular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet ist. Die Bestimmung verlangt nicht die persönliche Unterschrift des Steuerpflichtigen. Er kann einen Beauftragten unterzeichnen lassen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1959, ASA Bd. 28 S. 277). Art. 130 Abs. 3 WStB lässt die vertragliche Vertretung ohne Einschränkung zu.
Diese Bestimmung ist dann, wenn der Steuerpflichtige jemanden beauftragt hat, das Steuererklärungsformular für ihn auszufüllen, stets anwendbar, gleichgültig, ob das Formular vom Pflichtigen selber oder vom Beauftragten unterzeichnet und eingereicht worden ist. Wird das vom Beauftragten ausgefüllte Formular vom Pflichtigen persönlich unterschrieben und eingereicht, so tritt allerdings der Beauftragte nach aussen nicht als eigentlicher "Vertreter" (im Namen des Auftraggebers) auf; aber er "vertritt" doch die Stelle des Auftraggebers bei der Ausfüllung des Formulars, und das ist ebenfalls eine "Vertretung" im Sinne des Art. 130 Abs. 3 WStB. Für die Besteuerung kommt es vor allem darauf an, wie das Formular ausgefüllt
BGE 89 I 405 S. 407
wird. Wer es unterzeichnet und einreicht, ist weniger wichtig. Es ist allenfalls hinsichtlich des nach Art. 130 Abs. 3 WStB vom Steuerpflichtigen zu erbringenden Entlastungsbeweises von Bedeutung: Dieser Beweis wird dem Pflichtigen schwer fallen, wenn er die Erklärung selber unterschrieben hat (vgl. Urteil vom 17. Juni 1960, ASA Bd. 29 S. 133 Z. 3).