Einspruch gegen Liegenschaftskäufe: Fall eines Ehepaars, das ein im Eigentum der Frau stehendes Bauernhaus bewohnt und auf dem Land, das teils dem Manne, teils der Frau gehört, gemeinsam die Landwirtschaft betreibt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSpousal Farm Land Sale Subject to Rural Land Conservation Law. The case concerns the opposition to the sale of three plots of land owned by a husband, who, along with his wife, operates a farm using land partially owned by him and partially by his wife, while residing in the farmhouse owned by the wife. The court ruled that the sale is subject to the opposition procedure under the Federal Law on the Conservation of Rural Land (EGG) because the husband's land must be considered part of a single "agricultural homestead" (*landwirtschaftliches Heimwesen*). The reasoning was that the spouses' cohabitation in the farmhouse and their joint farming operation on the combined land created a unified entity that serves as their life center and basis for the agricultural business, thus aligning with the EGG's goals of protecting agricultural land and strengthening the bond between family and homestead, despite the properties having different owners.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Einspruch gegen Liegenschaftskäufe: Fall eines Ehepaars, das ein im Eigentum der Frau stehendes Bauernhaus bewohnt und auf dem Land, das teils dem Manne, teils der Frau gehört, gemeinsam die Landwirtschaft betreibt. Der Verkauf einer Liegenschaft des Mannes unterliegt dem Einspruchsverfahren.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Urteilskopf
89 I 230
37. Auszug aus dem Urteil vom 31. Mai 1963 i.S. Bauka AG und Spinnler gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Regeste
Einspruch gegen Liegenschaftskäufe: Fall eines Ehepaars, das ein im Eigentum der Frau stehendes Bauernhaus bewohnt und auf dem Land, das teils dem Manne, teils der Frau gehört, gemeinsam die Landwirtschaft betreibt.
Der Verkauf einer Liegenschaft des Mannes unterliegt dem Einspruchsverfahren.
Erwägungen ab Seite 231
BGE 89 I 230 S. 231
Aus den Erwägungen:
Dem Einspruchsverfahren, zu dessen Einführung Art. 18 EGG die Kantone ermächtigt, dürfen nach Art. 19 desselben Gesetzes nur Kaufverträge über landwirtschaftliche Heimwesen oder zu einem solchen gehörende Liegenschaften unterstellt werden. Liegenschaften, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen gehören, unterliegen dem Einspruch nicht, auch wenn sie landwirtschaftlich genutzt werden. Der Einspruch ist auf landwirtschaftliche Heimwesen und Bestandteile solcher beschränkt. Als landwirtschaftliches Heimwesen im Sinne des Art. 19 EGG wird nach der Rechtsprechung eine aus Land und Gebäuden bestehende Einheit angesehen, die geeignet ist, einem Bauern (Eigentümer oder Pächter) und seiner Familie als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu dienen (BGE 87 I 237 Erw. 2; BGE 89 I 57).
Die Beschwerdeführer machen geltend, die drei umstrittenen Parzellen, die Eigentum Jonas Spinnlers sind, gehörten nicht zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen. Wohl verfüge Frau Spinnler über ein solches, dagegen nicht ihr Ehemann, da sein eigener Grundbesitz, im Gegensatz zum ihrigen, nur Land und keine Gebäulichkeiten umfasse. Es gehe nicht an, seine Liegenschaften als zum Heimwesen der Ehefrau gehörig zu betrachten.
Dieser Betrachtungsweise kann nicht zugestimmt werden. Die Beschwerdeführer berufen sich zu Unrecht auf BGE 82 I 264. Das Bundesgericht hat nie - auch nicht in
BGE 89 I 230 S. 232
BGE 81 I 108 - entschieden, dass Liegenschaften, die nicht den gleichen Eigentümer haben, unter keinen Umständen als Bestandteile eines und desselben landwirtschaftlichen Heimwesens angesehen werden können. In jenem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil hat es lediglich festgestellt, dass eine Liegenschaft nicht schon deshalb zu einem landwirtschaftlichen Heimwesen, das einem andern Eigentümer als sie gehört, gerechnet werden kann, weil der Inhaber des Heimwesens sie durch Pacht in seinen Bauernbetrieb einbezogen hat. Im vorliegenden Fall verhält es sich anders. Die Ehegatten Spinnler wohnen zusammen im Bauernhaus der Ehefrau und betreiben auf dem Land, das teils dem Manne, teils der Frau gehört, gemeinsam die Landwirtschaft. Ihr Grundbesitz. ist so zu einer festen Einheit verbunden, die geeignet ist, dem Ehepaar als Lebenszentrum und Grundlage für den Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu dienen. Es entspricht dem Sinn des EGG, in einem Fall, wie er hier vorliegt, die Liegenschaften der Eheleute zusammenzurechnen, als Bestandteile eines und desselben landwirtschaftlichen Heimwesens zu behandeln; zielen doch die Vorschriften dieses Gesetzes, wie sein Art. 1 feststellt, u.a. darauf ab, "den bäuerlichen Grundbesitz als Träger eines gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes zu schützen", "die Bindung zwischen Familie und Heimwesen zu festigen" und "die Schaffung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe zu begünstigen".
Auch die Parzellen, welche Jonas Spinnler an die Bauka AG veräussern will, sind zum Heimwesen zu rechnen. Wohl hat der Eigentümer sie verpachtet, doch hatte er sie früher selber bewirtschaftet. Sie und der übrige Grundbesitz der Eheleute Spinnler können jederzeit wieder zu einer landwirtschaftlichen Einheit verbunden werden.