Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 88 IV 85 KI-generiert

Export Tariff Evasion via Misclassification of Used Copper Wire

Geschäftsnummer BGE 88 IV 85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Export Tariff Evasion via Misclassification of Used Copper Wire The situation involved an individual who exported over 61 tons of used copper overhead wire, acquired at scrap metal prices, and falsely declared it to the customs authorities on export documents as new copper wire, a non-dutiable category (tariff number 818 b and c, with an inflated sales price), to evade export tariffs. Upon detection, customs authorities reclassified the wire as old goods (scrap metal, tariff number 3) subject to export duty, leading to an administrative penalty of CHF 18,570.60, tripling the evaded duty. The court upheld the conviction for customs offense and infringement of prohibitions, based on the reasoning that under Art. 111 para. 1 and Art. 101 para. 3 of the Swiss Customs Act, the legally binding final determination of the amount of duty owed by the customs authorities—which necessarily includes the classification of the goods under a specific tariff position—is conclusive and binding on the criminal judge for the purpose of administrative and judicial sentencing, and therefore, the defendant could not contest the tariff classification before the criminal court after failing to use available administrative remedies to challenge the customs decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 101 Abs. 3 und Art. 111 Abs. 1 ZG. Mit der rechtskräftigen Festsetzung des Zollbetrages durch die Zollbehörden wird die Einreihung der Ware unter eine bestimmte Zolltarifposition für den Strafrichter verbindlich entschieden.

Schlagwörter

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Zolltarif strafrechtliche Sanktion Hehlerei Haftung des Importeurs verbotenes Kartell Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZG

Cited in the summary as a provision establishing that the final customs assessment binds the criminal judge.

Art. 111 Abs. 1 ZG

Cited in the summary as the provision stipulating that the customs authority's determination of the customs amount is final.

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Volltext

Urteilskopf

88 IV 85

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juli 1962 i.S. Kofmehl gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Regeste

Art. 101 Abs. 3 und Art. 111 Abs. 1 ZG.

Mit der rechtskräftigen Festsetzung des Zollbetrages durch die Zollbehörden wird die Einreihung der Ware unter eine bestimmte Zolltarifposition für den Strafrichter verbindlich entschieden.

Sachverhalt ab Seite 86

BGE 88 IV 85 S. 86

Kofmehl führte 61'902 kg gebrauchten, mit starker Patina versehenen Freileitungsdraht aus Kupfer, den er in der Schweiz zu Altmetallpreisen erworben hatte, nach Deutschland aus. Um gegenüber den Zollbehörden den Anschein zu erwecken, dass es sich um neue, dem Ausfuhrzolltarif nicht unterstellte Waren handle, bezeichnete er sie im Ausfuhrgesuch und in der Zolldeklaration als Kupferdraht in Ringen der Zolltarifnummer 818 b und c und setzte einen höheren Verkaufspreis ein, als mit dem deutschen Käufer vereinbart war. Da bei einer der Sendungen die unrichtige Deklaration entdeckt und festgestellt wurde, dass der Kupferdraht als Altware dem Ausfuhrzolltarif Nr. 3 (gemäss BRB vom 27. Januar 1956) unterlag, verurteilte das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement Kofmehl wegen Zollübertretung und Zollbannbruches zu einer Busse von Fr. 18'570.60, die dem dreifachen Betrag des hinterzogenen Zolles entsprach.

Auf Einsprache des Gebüssten bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Strafentscheid. Die gegen dieses Urteil eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde abgewiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Der Beschwerdeführer bestreitet, eine Zollübertretung und einen Bannbruch begangen zu haben, indem er geltend macht, beim ausgeführten Kupferdraht habe es sich nicht um eigentliche Altware, sondern um wieder verwendbare Nutz- oder Occasionsware gehandelt; auf diese sei Position 3 des Ausfuhrzolltarifs, die sich nur auf Altware beziehe, nicht anwendbar.

Ob eine Ware der Zollpflicht unterliegt, hängt von der Zolltarifposition ab, unter die die Ware ihrer Natur nach

BGE 88 IV 85 S. 87

fällt. Der Entscheid darüber, welche Tarifposition auf eine Ware Anwendung findet, ist nach den gesetzlichen Vorschriften den Zollbehörden vorbehalten. Denn nach Art. 111 Abs. 1 ZG wird die Festsetzung des geschuldeten Zollbetrages durch die zuständige Zollbehörde, letztinstanzlich durch die Zollrekurskommission, endgültig entschieden, und gemäss Art. 101 Abs. 3 ZG dient der rechtskräftige Zollansatz, der von der Zollbehörde vorgängig einer administrativen Strafverfügung zu bestimmen ist, als Grundlage für die administrative und richterliche Strafzumessung. Die Bestimmung des dem geschuldeten Zollbetrag zugrunde liegenden Zollansatzes aber ist gleichbedeutend mit der Einreihung der Ware unter eine bestimmte Tarifposition; diese bestimmt den Zollansatz und umgekehrt. Mit der rechtskräftigen Festsetzung des Zollansatzes, die nach Art. 101 Abs. 3 ZG auch den Strafrichter bindet, ist daher auch die Frage der anwendbaren Zolltarifposition und damit insoweit zugleich über die Zollpflicht verbindlich entschieden. Die Einreihung des Kupferdrahtes unter Nr. 3 des Zolltarifs, gegen die dem Beschwerdeführer der verwaltungsrechtliche Beschwerdeweg wegen unrichtiger Festsetzung des Zollbetrages (Art. 109 ff. ZG) offen stand, wovon er aber keinen Gebrauch gemacht hat, kann infolgedessen vor dem Strafrichter nicht mehr angefochten werden. Im gleichen Sinne hat der Kassationshof am 25. März 1960 i.S. Yassine (Erw. II Ziff. 1) entschieden.