Revocation of Suspended Sentence and Definition of "Particularly Minor Case" under Swiss Penal Code
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertRevocation of Suspended Sentence and Definition of "Particularly Minor Case" under Swiss Penal Code The court addressed the application of Art. 41 para. 3 sec. 2 of the Swiss Penal Code concerning the revocation of a suspended sentence when a new intentional crime or offense is committed during the probationary period, specifically evaluating the criteria for a "particularly minor case." The previous rigid jurisprudence limited the consideration of a particularly minor case only to offenses punishable by detention (Haft) or fines, excluding those punished by imprisonment (Gefängnis). The court reviewed and changed its practice, reasoning that the slight difference between longer detention and very short imprisonment should not preclude examining whether an offense punished by a few days of imprisonment—even a crime or offense—could exceptionally be deemed a particularly minor case, consistent with the spirit and text of the law. This modification aims to introduce flexibility in the application of Art. 41 para. 3 sec. 2 to allow for the consideration of an alternative measure, noting that even with short prison sentences (more than a week), a particularly minor case should only be considered under exceptional circumstances.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Die Frage des besonders leichten Falles ist auch dann zu prüfen, wenn für das während der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen eine Gefängnisstrafe von nur wenigen Tagen ausgesprochen wurde (Änderung der Rechtsprechung).
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KI-generiertThis provision governs the concept of a particularly light case, which the Tribunal reviewed and shifted its jurisprudence on.
Volltext
Urteilskopf
88 IV 8
3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Februar 1962 i.S. Mauchle gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
Regeste
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB.
Die Frage des besonders leichten Falles ist auch dann zu prüfen, wenn für das während der Probezeit begangene Verbrechen oder Vergehen eine Gefängnisstrafe von nur wenigen Tagen ausgesprochen wurde (Änderung der Rechtsprechung).
Erwägungen ab Seite 9
BGE 88 IV 8 S. 9
Aus den Erwägungen:
Der Kassationshof hat seine Rechtsprechung zu Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, wonach bei vorsätzlichen Verbrechen oder Vergehen die Frage des besonders leichten Falles sich überhaupt nur stelle, wenn die neue Tat bloss mit Haft oder Busse geahndet worden sei (BGE 78 IV 11), in BGE 86 IV 88 ff. einer Überprüfung unterzogen und dabei als möglich anerkannt, dass es auch unter den Fällen mit sehr kurzen Gefängnisstrafen solche gebe, die ausnahmsweise als besonders leicht, als Bagatellfall gewürdigt werden können. Es wurde dort bereits ausgeführt, dass derartige Ausnahmefälle von der Anwendung des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 nicht zum vorneherein ausgeschlossen sind, dass Wortlaut und Sinn dieser Bestimmung im Gegenteil Raum lassen, auch eine mit einer kurzfristigen Gefängnisstrafe gesühnte Tat daraufhin zu überprüfen, ob sie als besonders leicht zu bewerten sei, und dass der geringe Unterschied, der zwischen einer längeren Haftstrafe und einer Strafe von wenigen Tagen Gefängnis bestehe, es nahe lege, von der bis anhin gehandhabten einfachen und klaren, aber starren Regel, je nach der ausgesprochenen Strafart die Frage des besonders leichten Falles in Erwägung zu ziehen oder nicht, abzugehen. Dieser Schritt drängt sich in der Tat auf, und es kann daher, was in BGE 86 IV 90 Erw. 3 mit Rücksicht auf den damals zu beurteilenden Fall noch einmal offen gelassen wurde, aus den erwähnten Gründen an der früheren Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden.
Dies bedeutet indessen nicht, dass die Grenze zwischen besonders leichten und bloss leichten Fällen zugunsten
BGE 88 IV 8 S. 10
der letztern verschoben und damit der Begriff des besonders leichten Falles erweitert wird. Mit der Praxisänderung soll lediglich der Anwendungsbereich des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 gegenüber der bisherigen starren Abgrenzung beweglicher gestaltet werden, um zu verhindern, dass in den seltenen Fällen, wo ein mit Gefängnis bestraftes Verbrechen oder Vergehen nach den gesamten objektiven und subjektiven Umständen ausnahmsweise als besonders leichter Fall gewürdigt zu werden verdient, die Möglichkeit der Anordnung einer Ersatzmassnahme von vorneherein verschlossen bleibt. Die schon in BGE 86 IV 90 Erw. 2 lit. b vertretene Auffassung, dass bei Delikten, für die eine Gefängnisstrafe von mehr als einer Woche ausgefällt wurde, ein besonders leichter Fall jedenfalls nur beim Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände in Betracht gezogen werden dürfte, ist nach wie vor begründet.