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BGE 88 IV 149 KI-generiert

Art. 25 Abs. 1 MFG. Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite; der Führer darf sich nachts nicht auf die Strassenbeleuchtung durch entgegenkommende Fahrzeuge verlassen.

Geschäftsnummer BGE 88 IV 149
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Negligence in Speed Adjustment Under Limited Visibility A driver, traveling at 80–90 km/h at night, collided with a cyclist after crossing a column of oncoming vehicles while using dipped headlights and failing to reduce his speed despite highly impaired visibility. The court found that the driver violated Article 25 para. 1 MFG, which requires adjusting speed to road and traffic conditions such that the driver can stop within the reliably surveyed distance, because he was driving much faster than he could safely stop given the conditions of limited visibility and the continuous need to use dipped headlights. The driver acted negligently by relying on the illumination provided by the oncoming vehicles, which the court noted is unreliable, especially toward the roadside, and generally impairs rather than aids visibility due to the many headlights, thus failing to adjust his speed to the restricted sight distance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 25 Abs. 1 MFG. Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite; der Führer darf sich nachts nicht auf die Strassenbeleuchtung durch entgegenkommende Fahrzeuge verlassen.

Schlagwörter

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Strassenverkehrsrecht übersetzte Geschwindigkeit Missachten des Rotlichts Unfallschwere gefährliches Überholen Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 25 Abs. 1 MFG
Art. 25 Abs. 1 MFG verpflichtet den Führer, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen und überall da, wo es Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 IV 66
Nach feststehender Rechtsprechung (BGE 79 IV 66 /67, BGE 77 IV 102 und dort angeführte Urteile) verbietet diese Bestimmung dem Führer, schneller zu fahren, als dass er auftauchende Gefahren, mit denen er rechnen muss, durch Anhalten innert der zuverlässig überblickbaren Strecke bannen kann.
BGE 77 IV 102
Nach feststehender Rechtsprechung (BGE 79 IV 66 /67, BGE 77 IV 102 und dort angeführte Urteile) verbietet diese Bestimmung dem Führer, schneller zu fahren, als dass er auftauchende Gefahren, mit denen er rechnen muss, durch Anhalten innert der zuverlässig überblickbaren Strecke bannen kann.
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Volltext

Urteilskopf

88 IV 149

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Dezember 1962 i.S. Schmid gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und Piccirilli.

Regeste

Art. 25 Abs. 1 MFG.

Pflicht zur Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtweite; der Führer darf sich nachts nicht auf die Strassenbeleuchtung durch entgegenkommende Fahrzeuge verlassen.

Erwägungen ab Seite 149

BGE 88 IV 149 S. 149

Aus den Erwägungen:

Art. 25 Abs. 1 MFG verpflichtet den Führer, die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen und überall da, wo es Anlass zu Verkehrsstörung oder Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten. Nach feststehender Rechtsprechung (BGE 79 IV 66 /67, BGE 77 IV 102 und dort angeführte Urteile) verbietet diese Bestimmung dem Führer, schneller zu fahren, als dass er auftauchende Gefahren, mit denen er rechnen muss, durch Anhalten innert der zuverlässig überblickbaren Strecke bannen kann.

Diese Sorgfaltspflicht, die nach der angeführten Rechtsprechung auch beim Abblenden der Scheinwerfer beachtet werden muss, hat der Beschwerdeführer offensichtlich verletzt. Er kreuzte die entgegenkommende Fahrzeugkolonne gemäss seinen eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von 80-90 km/Std., obschon er mit Rücksicht auf den anhaltenden Gegenverkehr gehalten war, über eine

BGE 88 IV 149 S. 150

längere Strecke mit abgeblendeten Scheinwerfern zu fahren. Das war pflichtwidrig unvorsichtig. Seine Behauptung, er habe trotz Abblendung auf nahezu 100 m genügende Sicht gehabt, widerspricht den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und wird übrigens auch durch seine Aussage, er habe den Radfahrer erst aus einer Entfernung von knapp 30 m gesehen, widerlegt. Nach dem angefochtenen Urteil vermochten die Scheinwerfer der entgegenkommenden Fahrzeuge dem Beschwerdeführer jedenfalls gegen den rechten Strassenrand hin keine zuverlässige Sicht zu vermitteln; zudem weise jede Motorfahrzeugkolonne Lücken auf, wodurch seine Sicht über die Reichweite seiner Scheinwerfer hinaus ebenfalls beeinträchtigt worden sei. Abgesehen hievon ist zu berücksichtigen, dass beim Kreuzen anderer Fahrzeuge die Sichtverhältnisse eher ungünstiger sind als sonst; denn es ist allgemein bekannt, dass dem Fahrzeuglenker, der nachts eine entgegenkommende Fahrzeugkolonne kreuzt, die Beobachtung der Fahrbahn gerade durch die vielen Scheinwerfer, mögen sie auch abgeblendet sein, erschwert wird. Auf diese Schwierigkeit schien der Beschwerdeführer übrigens selber hinzudeuten, als er in der Untersuchung erklärte, er habe den Radfahrer im Gegenlicht der entgegenkommenden Fahrzeugkolonne nicht gesehen. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keine Gewähr, dass eine seiner Geschwindigkeit entsprechende Anhaltestrecke nötigenfalls frei sei; er lief vielmehr Gefahr, mit einem im Licht seiner Scheinwerfer auftauchenden Hindernis zusammenzustossen. Dass er von der Gefahr überrascht wurde, entschuldigt ihn nicht; denn er war verpflichtet, seine Geschwindigkeit rechtzeitig den gegebenen Sichtverhältnissen anzupassen.