Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 88 IV 143 KI-generiert

Art. 264 BStP. Bei Antragsdelikten steht dem Verletzten sowohl im Falle eines negativen wie eines positiven Kompetenzkonfliktes zwischen den beteiligten Kantonen die Befugnis zu, die Anklagekammer zur Bestimmung des Gerichtsstandes anzurufen (Änderung der Rechtsprechung).

Geschäftsnummer BGE 88 IV 143
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Victim's Right to Invoke Indictment Chamber on Jurisdiction Conflicts The victim of an offense requiring a complaint (Antragsdelikt) sought a ruling on jurisdiction from the Indictment Chamber of the Federal Court, involving potential conflicts between Zurich District Court and Geneva Police Tribunal. The court ruled that, contrary to previous jurisprudence which limited the right to apply under Article 264 SCCP only to the accused and the cantons, or to complainants only in cases of a negative conflict of jurisdiction, the victim/complainant is entitled to invoke the Indictment Chamber to determine competence in both negative and positive conflicts between the involved cantons. This change in precedent was justified by recognizing the complainant’s unconditional right to nullity appeal in such offenses (Art. 270 para. 1 SCCP), making it logical to grant them an unreserved right to petition the Indictment Chamber regarding jurisdiction under Article 264 SCCP.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 264 BStP. Bei Antragsdelikten steht dem Verletzten sowohl im Falle eines negativen wie eines positiven Kompetenzkonfliktes zwischen den beteiligten Kantonen die Befugnis zu, die Anklagekammer zur Bestimmung des Gerichtsstandes anzurufen (Änderung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Opferrechte Kompetenzkonflikt Praxisänderung Anklage Petitionsrecht Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 264 BStP
Art. 264 BStP räumt das Recht, wegen des Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen, ausser den beteiligten Kantonen bloss dem Beschuldigten ein.
Art. 270 Abs. 1 BStP
Nachdem aber Art. 270 Abs. 1 BStP bei Antragsdelikten den Verletzten als Antragsteller vorbehaltlos zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert erklärt, ist es nur folgerichtig, ihm auch im Rahmen des Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 78 IV 250
Über den Gesetzeswortlaut hinausgehend, hat jedoch die Rechtsprechung die genannte Befugnis auch dem Antragsteller zuerkannt (BGE 78 IV 250), sie aber - wie beim Strafanzeiger und dem Strafkläger (BGE 71 IV 58, BGE 73 IV 62, BGE 86 IV 134) - auf den Fall des negativen Kompetenzkonfliktes beschränkt.
BGE 71 IV 58
Über den Gesetzeswortlaut hinausgehend, hat jedoch die Rechtsprechung die genannte Befugnis auch dem Antragsteller zuerkannt (BGE 78 IV 250), sie aber - wie beim Strafanzeiger und dem Strafkläger (BGE 71 IV 58, BGE 73 IV 62, BGE 86 IV 134) - auf den Fall des negativen Kompetenzkonfliktes beschränkt.
BGE 73 IV 62
Über den Gesetzeswortlaut hinausgehend, hat jedoch die Rechtsprechung die genannte Befugnis auch dem Antragsteller zuerkannt (BGE 78 IV 250), sie aber - wie beim Strafanzeiger und dem Strafkläger (BGE 71 IV 58, BGE 73 IV 62, BGE 86 IV 134) - auf den Fall des negativen Kompetenzkonfliktes beschränkt.
BGE 86 IV 134
Über den Gesetzeswortlaut hinausgehend, hat jedoch die Rechtsprechung die genannte Befugnis auch dem Antragsteller zuerkannt (BGE 78 IV 250), sie aber - wie beim Strafanzeiger und dem Strafkläger (BGE 71 IV 58, BGE 73 IV 62, BGE 86 IV 134) - auf den Fall des negativen Kompetenzkonfliktes beschränkt.
BGE 73 IV 54
264 BStP als Ersatz dafür zugestanden, dass er infolge der durch die Praxis eingeführten Änderung des Rechtsmittelsystems (BGE 73 IV 54) des Rechtes verlustig ging, kantonale Vor- und Zwischenentscheide wegen Verletzung der Art.
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Volltext

Urteilskopf

88 IV 143

35. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 24. November 1962 i.S. François gegen Bezirksgericht Zürich und Tribunal de police du canton de Genève.

Regeste

Art. 264 BStP.

Bei Antragsdelikten steht dem Verletzten sowohl im Falle eines negativen wie eines positiven Kompetenzkonfliktes zwischen den beteiligten Kantonen die Befugnis zu, die Anklagekammer zur Bestimmung des Gerichtsstandes anzurufen (Änderung der Rechtsprechung).

Erwägungen ab Seite 143

BGE 88 IV 143 S. 143

Aus den Erwägungen:

Art. 264 BStP räumt das Recht, wegen des Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichtes anzurufen, ausser den beteiligten Kantonen bloss dem Beschuldigten ein. Über den Gesetzeswortlaut hinausgehend, hat jedoch die Rechtsprechung die genannte Befugnis auch dem Antragsteller zuerkannt (BGE 78 IV 250), sie aber - wie beim Strafanzeiger und dem Strafkläger (BGE 71 IV 58, BGE 73 IV 62, BGE 86 IV 134) - auf den Fall des negativen Kompetenzkonfliktes beschränkt. Da ein solcher Konflikt hier nicht besteht, wäre nach der bisherigen Praxis auf das Gesuch mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten. Indessen ist nicht zu sehen, warum die Gesuchsberechtigung des Antragstellers davon abhängen sollte,

BGE 88 IV 143 S. 144

ob es sich um einen negativen oder um einen positiven Kompetenzkonflikt unter den beteiligten Behörden handle. Wie die Anklagekammer in BGE 78 IV 250 f. auseinandergesetzt hat, wurde dem Antragsteller die Legitimation nach Art. 264 BStP als Ersatz dafür zugestanden, dass er infolge der durch die Praxis eingeführten Änderung des Rechtsmittelsystems (BGE 73 IV 54) des Rechtes verlustig ging, kantonale Vor- und Zwischenentscheide wegen Verletzung der Art. 346 ff. StGB mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten. Nachdem aber Art. 270 Abs. 1 BStP bei Antragsdelikten den Verletzten als Antragsteller vorbehaltlos zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert erklärt, ist es nur folgerichtig, ihm auch im Rahmen des Art. 264 BStP die Befugnis, an die Anklagekammer zu gelangen, uneingeschränkt, d.h. sowohl im Falle eines negativen wie eines positiven Kompetenzkonfliktes zuzugestehen (ebenso COUCHEPIN, Les conflits de compétence, ZStR 1948 S. 115). Auf das Gesuch des Antragstellers ist daher einzutreten.