Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 88 III 53 KI-generiert

Lohnpfändung, pfändbare Quote, Art

Geschäftsnummer BGE 88 III 53
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Seizure of Wages Including Unseizable Accident Pension A debtor, a servant receiving a cash wage of CHF 140 plus room and board and an unseizable SUVA accident pension of CHF 77.95 monthly, contested the seizure of CHF 106 of his total income (CHF 217.95) for an alimony claim, arguing that the unseizable pension should not be included in the calculation of his income according to Art. 92 No. 10 SchKG. The court rejected the debtor's appeal, affirming established precedent that while an accident pension is unseizable itself, it must be added to the debtor's total income, enabling the seizure of the earned income to the extent it exceeds the part of the subsistence minimum not covered by the pension. The court reasoned that since the pension contributes to the debtor's living expenses, it covers a portion of the subsistence minimum, thus reducing the amount of the remaining earned income necessary to cover the essential needs and consequently increasing the seizable portion of the wage.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Lohnpfändung, pfändbare Quote, Art. 93 SchKG. Eine Suva-Unfallrente ist, obwohl selber unpfändbar, zum Verdienst des Schuldners hinzuzurechnen mit der Folge, dass der Verdienst soweit pfändbar ist, als er den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt.

Schlagwörter

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Rentenberechnung Lebenshaltungskosten Mindesteinkommen Monatslohn Einkommenserhöhung Invalidenrente der Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 65 III 131
BGE 77 III 154
BGE 78 III 114
BGE 63 II 108
Dieser Verdienst kann als solcher, wenn die Frau selbst nicht betrieben ist, nicht gepfändet werden; soweit aber damit der Notbedarf der Familie gedeckt wird, erhöht sich die vom Verdienst des betriebenen Ehemannes pfändbare Quote (BGE 63 II 108,BGE 65 III 26).
BGE 65 III 26
Dieser Verdienst kann als solcher, wenn die Frau selbst nicht betrieben ist, nicht gepfändet werden; soweit aber damit der Notbedarf der Familie gedeckt wird, erhöht sich die vom Verdienst des betriebenen Ehemannes pfändbare Quote (BGE 63 II 108,BGE 65 III 26).
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Volltext

Urteilskopf

88 III 53

10. Entscheld vom 28. Mai 1962 i.S. von Euw.

Regeste

Lohnpfändung, pfändbare Quote, Art. 93 SchKG.

Eine Suva-Unfallrente ist, obwohl selber unpfändbar, zum Verdienst des Schuldners hinzuzurechnen mit der Folge, dass der Verdienst soweit pfändbar ist, als er den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt.

Sachverhalt ab Seite 54

BGE 88 III 53 S. 54

Der Schuldner bezieht als Knecht bei einem Landwirt nebst Kost und Logis einen Barlohn von Fr. 140.--, ausserdem von der SUVA eine Unfallrente von Fr. 77.95 im Monat. In einer Alimentenforderung der geschiedenen Frau des Schuldners bezifferte das Betreibungsamt das Bareinkommen auf die Summe dieser Beträge = Fr. 217.95, den Barnotbedarf auf Fr. 111.95 und die pfändbare Quote auf die Differenz = Fr. 106.--, die es pfändete. Beide kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Beschwerde des Schuldners, der die Miteinrechnung der SUVA-Rente zum Einkommen als nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unzulässig anfocht, abgewiesen.

Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner an seinem Einwand fest.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Der Entscheid der Vorinstanz entspricht der mehrfach durch das Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung, wonach eine an sich unpfändbare Rente zum Einkommen des Schuldners hinzugerechnet wird, mit der Wirkung, dass der Verdienst soweit pfändbar ist, als er den durch die Rente nicht gedeckten Teil des Notbedarfs übersteigt (BGE 65 III 131,BGE 77 III 154,BGE 78 III 114; ebenso JAEGER/DAENIKER, Praxis, Art. 93 N. 8). Art. 92 Ziff. 10 SchKG lautet eben, entgegen der Behauptung des Rekurrenten, nicht dahin, "eine Rente dürfe nicht als Einnahme zu einer Pfändung eingerechnet werden", vielmehr, dass derartige Pensionen bzw. Renten unpfändbar sind; d.h. sie selber dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber dazu bestimmt, zum Lebensunterhalt des Bezügers beizutragen, und insofern decken sie einen Teil des Notbedarfs, so dass für die Deckung des noch verbleibenden Teils desselben der Verdienst nur in geringerem Umfang nötig ist, als es ohne die Rente der Fall wäre. Es verhält sich damit ähnlich wie mit dem Beitrag, den eine Ehefrau aus ihrem Verdienst an die Unterhaltskosten der Familie leistet.

BGE 88 III 53 S. 55

Dieser Verdienst kann als solcher, wenn die Frau selbst nicht betrieben ist, nicht gepfändet werden; soweit aber damit der Notbedarf der Familie gedeckt wird, erhöht sich die vom Verdienst des betriebenen Ehemannes pfändbare Quote (BGE 63 II 108,BGE 65 III 26). An dieser wohlbegründeten Praxis ist festzuhalten.

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Schuldner noch verschiedene Abzahlungen und Abgaben leisten sollte. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass und weshalb diese Schulden nicht zum Existenzminimum zu rechnen sind, und übrigens festgestellt, dass der Rekurrent diese Fragen vor ihr nicht mehr aufgeworfen hat (Erw. 5 Abs. 2); er kann dies daher auch vor Bundesgericht nicht mehr tun.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

Der Rekurs wird abgewiesen.