Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 88 III 140 KI-generiert

Arrestvollzug. Der Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös einer Aktiengesellschaft, der dem Arrestschuldner als Aktionär zusteht, kann im Falle, dass die Gesellschaft Inhaberaktien ausgegeben hat, nicht getrennt von diesen arrestiert werden. Dabei bleibt es auch, wenn sich die Gesellschaft im Konkurs befindet.

Geschäftsnummer BGE 88 III 140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Creditor Seizure of Shareholder Liquidation Proceeds Separate from Bearer Shares Invalid A creditor obtained an order to seize, among other assets, a shareholder's interest in the liquidation proceeds of a public limited company in bankruptcy, based on the debtor's alleged ownership of 20 bearer shares. The Swiss Federal Court ruled that the right to a share of a stock corporation's liquidation proceeds, which accrues to the shareholder, cannot be seized separately from the bearer shares themselves because these shares are securities, meaning the associated shareholder rights, including the right to liquidation proceeds, are inextricably linked to the physical share certificate and can only be claimed upon presentation of the document. This principle holds true even when the company is in bankruptcy, as the shares retain their character as securities until all associated rights are extinguished, compelling the reversal of the second, separable part of the arrest order concerning the liquidation proceeds.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Arrestvollzug. Der Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös einer Aktiengesellschaft, der dem Arrestschuldner als Aktionär zusteht, kann im Falle, dass die Gesellschaft Inhaberaktien ausgegeben hat, nicht getrennt von diesen arrestiert werden. Dabei bleibt es auch, wenn sich die Gesellschaft im Konkurs befindet.

Schlagwörter

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Liquidation der GmbH Rechte des Gesellschafters beschlagnahmte Vermögenswerte Konkursforderung Holdinggesellschaft Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 64 III 129
nach ständiger Rechtsprechung zulässig (BGE 64 III 129,BGE 75 III 26, BGE 82 III 69).
BGE 75 III 26
nach ständiger Rechtsprechung zulässig (BGE 64 III 129,BGE 75 III 26, BGE 82 III 69).
BGE 82 III 69
nach ständiger Rechtsprechung zulässig (BGE 64 III 129,BGE 75 III 26, BGE 82 III 69).
BGE 74 III 8
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine eventuelle (alternative) Arrestierung an sich zulässig sei (vgl.BGE 74 III 8, wo für einen besondern Fall der Lohnpfändung die alternative Pfändung zweier verschiedener Lohnquoten angeordnet wurde).
BGE 67 III 11
a) Inhaberaktien sind Wertpapiere (BGE 67 III 11; JÄGGI N.
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A/3810/2017 (2018-03-15) · ge
Creditor v. Enforcement Office Regarding Sequestration of Unissued Shares
«…saisir ces droits eux-mêmes, conformément à la procédure applicable à la saisie des créances (cf. ATF 77 III 87 p. 91; 88 III 140 consid. 2b; 92 III 20 consid. 3). En soi, le raisonnement des recourants serait exact. Toutefois, ils ont expressément…»
15.2013.120 (2014-02-27) · ti
Seizure of Unissued Shareholder Participation Rights
«…ietà anonima, indipendentemente dal titolo, il “diritto di partecipazione” incorporatovi (cfr. DTF 92 III 25 consid. 3; 88 III 140 consid. 2). Qualora invece, all’atto dell’esecuzione del sequestro o del pignoramento, la società non abbia ancora emes…»
P/12983/1999 (2013-03-27) · ge
Corporate Asset Confiscation in State Plunder Case Affirmed
«…comme une chose mobilière (ATF 103 IV 89, 100 IV 31). L'action au porteur est un papier-valeur (art. 965 CO; ATF 88 III 140; JdT 1963 II 47). Il est admis que la confiscation doit intervenir pour les objets ayant servi à la commission d'u…»
A/104/2012 (2012-05-31) · ge
Debtor v. Enforcement Office Regarding Scope of Share Seizure
«…s droits eux-mêmes, conformément à la procédure applicable à la saisie des créances (cf. ATF 77 III 87 p. 91; 88 III 140 consid. 2b; 92 III 20 consid. 3). En soi, le raisonnement des recourants serait exact. Toutefois, ils ont expressé…»
5A_824/2010 (2011-07-05)
«…isir ces droits eux-mêmes, conformément à la procédure applicable à la saisie des créances (cf. ATF 77 III 87 p. 91; 88 III 140 consid. 2b; 92 III 20 consid. 3). En soi, le raisonnement des recourants serait exact. Toutefois, ils ont expresséme…»
5A_697/2010 (2010-11-11)
«…rrestvollzug zu beobachtenden Vorschriften geltend. Dafür steht die Beschwerde nach Art. 17 SchKG zur Verfügung ( BGE 88 III 140 E. 1 S. 141), nicht aber das Arresteinsprache- bzw. das Weiterziehungsverfahren. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwer…»
4A_74/2009 (2009-04-28)
«…11.1]) et que les actions d'une société anonyme sont en principe des papiers-valeurs ( ATF 99 III 18 consid. 3 p. 20; 88 III 140 consid. 2a p. 142). Les deux parties, chacune représentée par un avocat, se réfèrent expressément au droit interne sui…»
15.2013.120 · ti
Debtor Challenges Seizure of Unissued Shareholder Rights Upon Attachment of Shares
«…ietà anonima, indipendentemente dal titolo, il “diritto di partecipazione” incorporatovi (cfr. DTF 92 III 25 consid. 3; 88 III 140 consid. 2). Qualora invece, all’atto dell’esecuzione del sequestro o del pignoramento, la società non abbia ancora emes…»

Volltext

Urteilskopf

88 III 140

22. Entscheid vom 22. Dezember 1962 i.S. Mantello.

Regeste

Arrestvollzug.

Der Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös einer Aktiengesellschaft, der dem Arrestschuldner als Aktionär zusteht, kann im Falle, dass die Gesellschaft Inhaberaktien ausgegeben hat, nicht getrennt von diesen arrestiert werden.

Dabei bleibt es auch, wenn sich die Gesellschaft im Konkurs befindet.

Sachverhalt ab Seite 141

BGE 88 III 140 S. 141

In Vollziehung eines Arrestbefehls (Nr. 139/62), den F. Marti für eine Verlustscheinsforderung von Fr. 112'028.-- auf Grund von Art. 271 Ziff. 5 SchKG gegen G. Mantello in Rom erwirkt hatte, erliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am 7. September 1962 folgende Verfügung:

"Auf Begehren des Arrestgläubigers werden arrestiert bei:

a) Hans Seligman-Schurch & Co., ..., Basel,

b) E. Gutzwiller & Cie., ..., Basel,

c) Schweiz. Bankgesellschaft, ..., Basel,

d) Schweiz. Kreditanstalt, ..., Basel,

e) Schweiz. Bankverein, ..., Basel,

f) Schweiz. Volksbank, ..., Basel,

20 Aktien der Parkhof AG, Basel, à nom. Fr. 1000.--, bzw. bei Herrn Dir. Eugen D. Merki, RST-Treuhand AG, Basel, a.a. Konkursverwalter der Parkhof AG, eventuell bei der Gerichtskasse Basel-Stadt

Anteil am Liquidationserlös der Parkhof AG, Basel, auf Grund des vom Gläubiger behaupteten Besitzes des Schuldners von 20 Aktien, bis zur Deckung von Fr. 120'000.--".

Gegen diese ihm am 12. Oktober 1962 zugegangene Verfügung führte der Schuldner am 22. Oktober 1962 Beschwerde mit dem Begehren, "es sei die Arrestierung des Anteils des Arrestschuldners am Liquidationserlös der Parkhof AG Basel aufzuheben". Den abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 3. Dezember 1962 hat er an das Bundesgericht weitergezogen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den von der Arrestbehörde erlassenen Arrestbefehl, sondern gegen dessen Vollzug durch das Betreibungsamt. Es wird damit eine Verletzung der beim Arrestvollzug zu beobachtenden Vorschriften geltend gemacht. Eine solche Beschwerde ist

BGE 88 III 140 S. 142

nach ständiger Rechtsprechung zulässig (BGE 64 III 129,BGE 75 III 26, BGE 82 III 69).

2. Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 7. September 1962 hat nach der Auslegung, welche die kantonale Aufsichtsbehörde ihr auf Grund der Vernehmlassung des Betreibungsamtes gegeben hat, den Sinn, dass der Arrestbeschlag je nachdem, ob der Konkurs der Parkhof AG widerrufen werden wird oder nicht, entweder die 20 dem Schuldner gehörenden Inhaberaktien dieser Gesellschaft (sofern bei einer der genannten Banken in Basel befindlich) oder aber (ohne Rücksicht darauf, ob diese Titel in Basel arrestierbar seien) den darauf entfallenden Liquidationsanteil erfassen soll. Die Aktien und der Liquidationsanteil wurden somit je für einen bestimmten Eventualfall (alternativ) arrestiert.

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine eventuelle (alternative) Arrestierung an sich zulässig sei (vgl.BGE 74 III 8, wo für einen besondern Fall der Lohnpfändung die alternative Pfändung zweier verschiedener Lohnquoten angeordnet wurde). Sicher ist nämlich auf jeden Fall, dass das Betreibungsamt den Anspruch auf einen Anteil am Erlös aus der Liquidation der Parkhof AG, der dem Schuldner gemäss Art. 660 Abs. 2 und Art. 745 Abs. 1 OR zusteht, aus Gründen des Wertpapierrechts nicht unabhängig von den Aktien arrestieren durfte.

a) Inhaberaktien sind Wertpapiere (BGE 67 III 11; JÄGGI N. 279 zu Art. 965 OR), d.h. die Rechte der Aktionäre sind damit in der Weise verknüpft, dass sie ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden können. Insbesondere darf die Aktiengesellschaft ohne Vorweisung der Aktientitel keinen Anteil am Liquidationserlös auszahlen (JÄGGI a.a.O.). Ein von den Inhaberaktien losgelöster Anspruch auf einen Anteil am Liquidationserlös, der ohne die Titel selber arrestiert, gepfändet und verwertet werden könnte, besteht daher nicht. Soweit der Arrestvollzug nach der Verfügung vom 7. September 1962 den Anteil des Schuldners am Liquidationserlös der Parkhof

BGE 88 III 140 S. 143

AG unabhängig von seinen Aktien erfassen soll, ist er folglich nichtig.

b) In BGE 77 III 91wurde vom Grundsatz, dass die in einem Wertpapier verbrieften Rechte der Aktionäre nicht losgelöst von diesen Titeln arrestiert und gepfändet werden können, entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Ausnahme gemacht. In diesem Entscheide wurde lediglich erklärt, dass dann, wenn eine Aktiengesellschaft noch keine Aktien oder Interimsscheine ausgegeben hat, einer Arrestierung und Pfändung der Aktionärrechte selber in dem auf die Pfändung von Forderungen anwendbaren Verfahren nichts im Wege stehe. Dieser Feststellung fügte aber das Bundesgericht sogleich bei, das Betreibungsamt habe sich im Falle, dass zur Zeit des Arrestvollzugs bereits Aktien oder Interimsscheine ausgegeben waren, "natürlich" die vom Schuldner gezeichneten Titel aushändigen zu lassen.

c) Zu Unrecht sucht die Vorinstanz die Zulässigkeit der gesonderten Arrestierung des Anspruchs auf den Liquidationsanteil damit zu begründen, dass "zufolge der konkursbedingten Auflösung einer Aktiengesellschaft deren Aktientitel in ihrem Wertpapiercharakter lahmgelegt" seien und dass die Inhaberaktie der konkursiten Gesellschaft für den Aktionär praktisch nur noch die Eigenschaft einer Urkunde zum Nachweis seiner Beteiligung am Grundkapital habe, welche Beteiligung gemäss Statuten und Gesetz (Art. 745 OR) für die Verteilung eines Liquidationsüberschusses unter die Aktionäre massgebend sei. Die Aktien einer Gesellschaft, die gemäss Art. 736 Ziff. 3 OR durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst worden ist, können, solange nicht alle damit verbundenen Rechte erloschen sind, weiterhin wertpapiermässig übertragen werden. Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Falle, wo nach den Ausführungen der Vorinstanz ernstlich mit einem Liquidationsüberschuss zu rechnen ist, nicht etwa bloss theoretischer Natur. Hievon abgesehen bleibt den Inhaberaktien einer durch die Konkurseröffnung aufgelösten Gesellschaft der Charakter von Wertpapieren auch insofern erhalten, als der Liquidationsanteil

BGE 88 III 140 S. 144

gegebenenfalls nur gegen Vorweisung der Aktien bezogen werden kann.

d) Die Billigkeitserwägungen, die dem angefochtenen Entscheid wahrscheinlich zugrunde liegen, vermögen diesen nicht zu rechtfertigen. Gelingt es nicht, die Aktien des Schuldners wirksam zu arrestieren, so wird der Gläubiger freilich nicht auf den dem Schuldner voraussichtlich zukommenden Liquidationsanteil greifen können, wenn man dessen gesonderte Arrestierung als unzulässig betrachtet. Diesem für den Gläubiger unerfreulichen Ergebnis lässt sich jedoch nicht dadurch abhelfen, dass man einen solchen Arrest in gesetzwidriger Weise gestattet. Dem Konkursverwalter wäre es auf Grund eines solchen Arrestes und der nachfolgenden Pfändung nicht erlaubt, aus dem Liquidationsüberschuss irgendeine Zahlung zuhanden des Gläubigers an das Betreibungsamt zu leisten, da einzig die Inhaber der Aktien gegen Vorweisung derselben auf einen Anteil an diesem Überschuss Anspruch erheben können. Würde der Konkursverwalter gleichwohl eine solche Zahlung leisten, obwohl beim Schuldner die Aktien selber nicht arrestiert werden konnten, so könnte seine Verfügung mit Erfolg durch Beschwerde angefochten werden. Unter diesen Umständen ist unerheblich, dass der Konkursverwalter in seinem Schreiben an das Betreibungsamt vom 17. September 1962 erklärt hat, er werde den auf die Aktien des Schuldners entfallenden Liquidationserlös nach Abschluss des Konkursverfahrens bis zum Betrage von Fr. 120'000.-- dem Betreibungsamt zukommen lassen.

3. Ist demnach der zweite, auf den Anteil am Liquidationserlös bezügliche Teil der Arrestierungsverfügung des Betreibungsamtes vom 7. September 1962 aufzuheben, so muss vernünftigerweise angenommen werden, dass der erste Teil dieser Verfügung (Arrestierung der Aktien selber) nicht nur für den Fall des Konkurswiderrufs, sondern auch für den Fall der Durchführung des Konkurses bis zum normalen Abschluss gelte. Sofern sich die Aktien des Schuldners bei einer der genannten Banken befinden und in der Arrestbetreibung

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gepfändet werden können, wird also das Betreibungsamt bei Durchführung des Konkurses gegen Ablieferung der Titel den darauf entfallenden Liquidationsanteil beziehen können. Andernfalls (wenn die Aktien nicht bei einer jener Banken liegen) ist der Arrest gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:

In Gutheissung des Rekurses werden der angefochtene Entscheid und der Arrest Nr. 139/62 des Betreibungsamtes Basel-Stadt, soweit er sich auf den "Anteil am Liquidationserlös der Parkhof AG" bezieht, aufgehoben.