Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 88 II 422 KI-generiert

Property Owner v. Savings Bank and Estate regarding Falsified Mortgage

Geschäftsnummer BGE 88 II 422
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Property Owner v. Savings Bank and Estate regarding Falsified Mortgage The owner of a property challenged a debt secured by a mortgage deed, claiming that the deed had been falsely prepared by a notary who misused a blank signature provided by the owner for other purposes, leading to a fictitious loan of CHF 70,000. This claim was raised against the bankruptcy estate of the notary and a savings bank that had accepted the mortgage deed as collateral for a loan to the notary, arguing that the underlying debt was invalid. The Federal Court ruled in favor of the savings bank, holding that the issuer of a blank document (blankett) cannot invoke its abusive completion against a third party acting in good faith; although the public faith of the land register applies only to the pledge itself and not the secured claim, the court applied the principle of protecting trust, analogous to the rules on simulation (Art. 18 para. 2 CO), reasoning that by issuing the blank form, the signatory created the appearance of a valid legal act, and must bear the risk of its abuse against a good-faith assignee.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Blankettmissbrauch. Der Aussteller eines Blanketts kann dem gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend machen, die über die Blanko-Unterschrift gesetzte Schuldanerkennung sei gefälscht.

Schlagwörter

KI-generiert
Hypothekarkredit Bankunterlagen Konkursforderung Grundpfand Sparkasse pfandversicherte Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 56 II 176
BGE 35 II 440
So wurde in BGE 35 II 440 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 lit. a LTF

This relates to the imposition of court costs on the losing party (Sieber) concerning the appeal.

Art. 18 Abs. 2 OR

The Tribunal analogously applies the principle of reliance protection underlying this article (which excludes the defense of simulation) to the case of misuse of a blank signature against a good-faith third party.

Art. 33 Abs. 3 OR

Cited by analogy in the reasoning to support the principle that the issuer of the appearance of authority (the blank signature) must be treated as if the apparent authority was real towards a good-faith third party.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

LB200043 (2021-11-05) · zh
Appeal Concerning Acknowledgment of Debt and Simulated Transaction
«…er blanko unterzeichnet und die Gläubigerin in der Folge unrichtig ausgefüllt habe (Urk. 44 S. 5 f. mit Verweis auf BGE 88 II 422 E. 2c). 2.2.3. Die Beklagte könne daher im Ergebnis der Klägerin, welche die Forderung im Vertrauen auf das schriftlic…»
12.2019.149 (2020-10-15) · ti
Entity v. Financial Institution: Invalid Pledge and Wrongful Debit
«…ruzioni e si era poi prevalsa di una tale completazione, il risarcimento del danno che le era in tal modo derivato (DTF 88 II 422 consid. 2d; Müller, op. cit., n. 65 ad art. 13 CO). **8.2.1.** Come si vedrà qui di seguito, l’aspetto fattuale…»
HG140147 (2019-11-15) · zh
Subcontractor Claims for Installation Work, Change Orders, and Counterclaim for Overpayment
«…lässig auf sich genommen (Urteil des Bundesgerichts 4A_308/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 5.2; BGE 130 III 49 E. 1.2; BGE 88 II 422 E. 2d; BGE 116 II 431 E. 3; BGE 117 II 228 E. 6; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 761 ff.; SCHWENZER, a.a.O., Art. 23 N…»
HG140037 (2017-10-06) · zh
Construction Contract Dispute: Completeness Clause, Change Orders, and Budget Acknowledgment
«…weiss, dass er nicht weiss, irrt nicht. Er hat das Risiko der Abweichung bewusst oder fahrlässig auf sich genommen (BGE 88 II 422 E. 2d; BGE 116 II 434 E. 3; BGE 117 II 228 E. 6; BGE 130 III 49 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_308/2016 vom 28. O…»
HG150007 (2016-06-16) · zh
Real Estate Contract Rescission Denied Due to Registered Servitude Known at Signing
«…UEP/SCHMID, a.a.O., N 763; SCHWENZER, in: Basler Kommentar Obli- gationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 3 zu Art. 23 OR; BGE 88 II 422 E. 2d S. 427 f.). Bei Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung oder bei bewusstem Nichtwissen kommt ein Irrt…»
9C_141/2014 (2014-11-26)
«…erner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 36 OR ). Eine Berufung auf Erklärungsirrtum ist ausgeschlossen (vgl. BGE 88 II 422 E. 2d 428) und der Erklärende bleibt an die Bedingungen des abredewidrig ausgefüllten Blanketts gebunden (Bruno Schmid…»
BV.2012.00064 (2014-09-29) · zh
Claimant v. Pension Fund Regarding Fraudulent Payout and Invalidity Pension Calculation
«…Klägerin erweckte Rechtsschein der wahren Sachlage entspreche, mithin ob sie als gutgläubig behandelt werden kann (BGE 88 II 422 E. 2d). Dabei gilt, dass das Dasein des guten Glaubens vermutet wird (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch…»
BV.2012.00103 (2014-04-29) · zh
Foundation's Reliance on Power of Attorney Upheld in Retirement Fund Dispute
«…tend machen kann, die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht reiche weniger weit als die dem Dritten kundgegebene (BGE 88 II 422 E. 2d). 3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Kläger das Büro der A.\_\_\_ aufsuchte und sich vom…»
C1 12 104 (2013-10-18) · vs
Bank v. Insurance Company Regarding Mortgage Fire Indemnity
«…e 937 CC ne s'applique qu'au droit de gage et la foi publique du registre foncier ne s'étend donc pas à la créance (ATF 88 II 422/425; Steinauer, Les droits réels, T. III, 4ème éd., 2012, p. 264, no 2807). En vertu de l'article 825 al. 1 CC, l'hypot…»
C/22854/2009 (2012-02-24) · ge
Seller v. Buyer: Contract Validity and Essential Error in Fitness Center Sale
«…n. 2 ad art. 23-24 CO; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/-REY, op. cit., n. 763 et 789; SCHWENZER I., BAK, n. 3 ad art. 23 CO; ATF [88 II 422](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=88%20II%20422) consid. 2c). L'erreur de base doit, en outre, p…»
C/24460/2002 (2007-01-19) · ge
Donation Nullity Claim Over Art Collection Breach of Display and Conservation Obligations
«…n. 2 ad art. 23-24 CO; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, op. cit., n. 763 et 789; SCHWENZER, op. cit., n. 3 ad art. 23 CO; ATF [88 II 422](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=88%20II%20422) cons. 2c). L'erreur de base, en particulier, doi…»
12.2019.149 · ti
Corporate Client v. Bank: Restitution of Funds Under Allegedly Misused Blank Pledge Agreement
«…ruzioni e si era poi prevalsa di una tale completazione, il risarcimento del danno che le era in tal modo derivato (DTF 88 II 422 consid. 2d; Müller, op. cit., n. 65 ad art. 13 CO). **8.2.1.** Come si vedrà qui di seguito, l’aspetto fattuale dev’es…»
HG140037 · zh
Claim for Subcontractor Payment Under Lump-Sum Contract Approved Despite Completeness Clause
«…weiss, dass er nicht weiss, irrt nicht. Er hat das Risiko der Abweichung bewusst oder fahrlässig auf sich genommen (BGE 88 II 422 E. 2d; BGE 116 II 434 E. 3; BGE 117 II 228 E. 6; BGE 130 III 49 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_308/2016 vom 28. O…»
HG140147 · zh
Lump Sum Contract Payment Dispute with Counterclaim for Acknowledged Debt
«…lässig auf sich genommen (Urteil des Bundesgerichts 4A_308/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 5.2; BGE 130 III 49 E. 1.2; BGE 88 II 422 E. 2d; BGE 116 II 431 E. 3; BGE 117 II 228 E. 6; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, a.a.O., N. 761 ff.; SCHWENZER, a.a.O., Art. 23 N…»
HG150007 · zh
Buyer's Claim for Rescission Due to Unforeseen Usufruct Right Fails Due to Contractual Notation and Public Registry Notice
«…UEP/SCHMID, a.a.O., N 763; SCHWENZER, in: Basler Kommentar Obli- gationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 3 zu Art. 23 OR; BGE 88 II 422 E. 2d S. 427 f.). Bei Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung oder bei bewusstem Nichtwissen kommt ein Irrt…»

Volltext

Urteilskopf

88 II 422

60. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1962 i.S. Sieber gegen Konkursmasse Haldi und Amtsersparniskasse Burgdorf.

Regeste

Blankettmissbrauch.

Der Aussteller eines Blanketts kann dem gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend machen, die über die Blanko-Unterschrift gesetzte Schuldanerkennung sei gefälscht.

Erwägungen ab Seite 423

BGE 88 II 422 S. 423

Der Beklagte Sieber ist Eigentümer einer Liegenschaft in Zürich-Höngg. Durch öffentlich beurkundeten Vertrag vom 20. April 1954 wurde auf dieser Liegenschaft eine Grundpfandverschreibung für den Betrag von Fr. 70'000.-- zugunsten eines Fritz Pfister errichtet, dem Sieber nach dem Wortlaut des Pfandbestellungsvertrages aus Darlehen den Betrag von Fr. 70'000.-- schuldete. Bei der Errichtung dieser öffentlichen Urkunde wirkte als Vertreter des Schuldners und Pfandeigentümers Sieber der Fürsprecher und Notar Berger, damaliger Mitarbeiter des Notars Haldi in Burgdorf, mit.

Mit schriftlicher Erklärung vom 11. Februar 1955 trat Pfister die oben genannte Darlehensforderung von Fr. 70'000.-- mit allen Nebenrechten an den Notar Haldi ab. Dieser nahm bei der Amtsersparniskasse Burgdorf am 10. Februar 1955 ein Darlehen von Fr. 42'000.-- auf. Zu dessen Sicherstellung übergab er der Bank gemäss Faustpfandvertrag vom 16. Februar 1955 die erwähnte Grundpfandverschreibung.

Am 20. November 1957 wurde über Notar Haldi der Konkurs eröffnet. Unter den Aktiven der Konkursmasse figurierte u.a. auch die durch Grundpfandverschreibung gesicherte Darlehensforderung von Fr. 70'000.-- gegen Sieber. Die Konkursmasse kündigte dem Pfandeigentümer Sieber diese Schuld mit der Bemerkung, da die Grundpfandverschreibung der Amtsersparniskasse Burgdorf verpfändet sei, habe der Schuldner das Kapital und die rückständigen Zinsen an diese zu entrichten.

Da Sieber dieser Aufforderung nicht nachkam, leiteten die Konkursmasse Haldi und die Amtsersparniskasse Burgdorf

BGE 88 II 422 S. 424

am 17. April 1959 gemeinsam gegen ihn Betreibung auf Grundpfandverwertung für die pfandgesicherte Forderung von Fr. 70'000.-- ein.

Sieber erhob Rechtsvorschlag, wobei er jedoch das Pfandrecht nicht bestritt.

Die Konkursmasse Haldi und die Amtsersparniskasse Burgdorf erhoben gegen Sieber Klage auf Bezahlung von Fr. 41'615.90 an die Bank und von rund Fr. 14'500. - an die Konkursmasse.

Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er machte geltend, eine Darlehensforderung Pfisters gegen ihn bestehe in Wirklichkeit nicht. Die Grundpfandbestellung sei ohne sein Wissen und Willen durch Haldi unter Missbrauch einer Blanko-Unterschrift vorgenommen worden. Bezirksgericht und Obergericht Zürich schützten die Klage.

Auf Berufung des Beklagten hin führt das Bundesgericht zu der Klage der Amtsersparniskasse aus:

1. Die Klage der Ersparniskasse auf Bezahlung von Fr. 41'615.90 nebst Zins und Zuerkennung des Rechts zur Fortsetzung des Pfandverwertungsverfahrens für sie stützt sich darauf, dass die Bank von Haldi am 16. Februar 1955 zur Sicherung eines Darlehens von Fr. 42'000.-- die Grundpfandverschreibung als Faustpfand erhalten habe. Der heutige Betrag der Darlehensforderung der Bank gegenüber Haldi, ihre Kündigung usw. sind nicht streitig. Dagegen bildet Prozessgegenstand auch hier die Frage der Rechtsgültigkeit der Grundpfandverschreibung.

Die Vorinstanz ist der Auffasung, die Ansprüche der Bank auch bezüglich des Pfandrechts seien von der Gültigkeit der Schuldanerkennung und Grundpfandverschreibung vom 20. April 1954 und der Abtretung Pfisters an Haldi vom 11. Februar 1955 unabhängig; eine allfällige Ungültigkeit der Grundpfandverschreibung erachtet die Vorinstanz als belanglos, weil die Bank sich auf den Schutz ihres guten Glaubens berufen könne. Sie geht davon aus, es sei nach Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten, dass die Bank die streitige

BGE 88 II 422 S. 425

Forderung und Grundpfandverschreibung im Vertrauen auf das schriftliche Schuldbekenntnis des Beklagten zu Pfand erworben habe; Umstände im Sinne von Art. 3 Abs 2 ZGB, mit Rücksicht auf die sie bei diesem Erwerb nicht hätte gutgläubig sein dürfen, würden weder behauptet, noch seien solche aus den Akten ersichtlich. Die Bank sei daher in ihrem Erwerb gestützt auf Art. 18 Abs. 2 OR und Art. 973 ZGB zu schützen.

2. a) Der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 973 ZGB geht jedoch fehl, wie der Beklagte mit der Berufung zutreffend geltend macht. Denn nach feststehender Lehre und Rechtsprechung erstreckt sich bei der Grundpfandverschreibung der durch Art. 973 ZGB dem Grundbuch verliehene öffentliche Glaube nur auf das Pfandrecht, während die ihr zugrunde liegende Forderung (im Gegensatz zu Schuldbrief und Gült) den Publizitätsschutz nicht geniesst. Der Bestand des Pfandrechts ist vielmehr wegen seiner akzessorischen Natur von der Gültigkeit der Forderung abhängig, welche sie sicherstellen soll. Daher kann nicht nur der Schuldner gegenüber dem persönlichen Anspruch der Schuldklage, sondern auch der Pfandeigentümer gegenüber dem dinglichen Anspruch alle an sich zulässigen Einwendungen gegen die persönliche Forderung erheben, und zwar nicht nur gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger, sondern grundsätzlich auch gegenüber dem gutgläubigen Erwerber der Forderung (BGE 56 II 176 f.; LEEMANN, ZGB Art. 824 N. 3; HOMBERGER, Sachenrecht, ZGB Art. 973 N. 26). Die Grundpfandverschreibung untersteht deshalb, wie der Beklagte zutreffend ausführt, bezüglich ihrer Übertragung den Vorschriften über die Forderungsabtretung, insbesondere auch dem Art. 169 OR.

b) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich der Anspruch der Bank auch nicht unmittelbar aus Art. 18 Abs. 2 OR herleiten, da die genannte Bestimmung sich ausschliesslich auf den gutgläubigen Erwerb einer simulierten Forderung bezieht, während im vorliegenden Falle die Frage dahin geht, ob die Bank sich trotz ihrem guten

BGE 88 II 422 S. 426

Glauben bei der Entgegennahme des Faustpfandes den Einwand entgegenhalten lassen müsse, die Forderung sei ohne Wissen und Willen des Schuldners und Pfandeigentümers unter Missbrauch einer Blanko-Unterschrift errichtet worden.

c) Der Beklagte glaubt, diese Frage sei zu bejahen, weil der Erwerber einer Forderung in seinem guten Glauben hinsichtlich der Gültigkeit der Forderung im allgemeinen nicht geschützt sei. Das trifft an sich zu. Der Erwerber einer Forderung, der sich diese im Vertrauen auf eine schriftliche Schuldanerkennung hat abtreten lassen, kann sich daher nicht auf seinen guten Glauben berufen, wenn sich nachher herausstellt, dass das Schuldbekenntnis in allen Teilen gefälscht war und der angebliche Schuldner dem darin genannten Gläubiger in Wirklichkeit nichts schuldete. In einem solchen Falle gilt - ohne Rücksicht auf den guten Glauben des Zessionars - der Satz, dass niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber hat (VON TUHR/SIEGWART OR II § 96 Ziff. V. S. 811 f.).

Der Beklagte übersieht jedoch, dass es sich im vorliegenden Falle nicht um einen Tatbestand handelt, der sich ohne weiteres der oben genannten Regel des Abtretungsrechtes unterstellen liesse. Denn der Beklagte behauptet nicht, dass die streitige Schuldanerkennung in allen Teilen, einschliesslich der Unterschrift, eine Fälschung darstelle und er am Zustandekommen der Schuldurkunde in gar keiner Weise beteiligt gewesen sei. Er anerkennt vielmehr, dass die Unterschrift tatsächlich von ihm stammt, und macht lediglich geltend, der Notar Haldi habe über die ihm zu anderen Zwecken zur Verfügung gestellte Blankounterschrift eine gefälschte Schuldanerkennung gesetzt. Die entscheidende Frage geht somit dahin, ob der oben dargelegte Grundsatz des Abtretungsrechtes auch für das unter Missbrauch eines Blanketts erstellte Schuldbekenntnis Geltung beanspruchen könne.

d) Rechtslehre und Rechtsprechung nehmen bei der Behandlung des Abtretungsrechts zu der Frage des Blankettmissbrauchs

BGE 88 II 422 S. 427

nirgends Stellung, sondern sie befassen sich mit ihr lediglich im Zusammenhang mit der Willenserklärung. So wurde in BGE 35 II 440 Erw. 2 entschieden, der durch Missbrauch eines Blanketts geschädigte Dritte könne den Aussteller desselben nicht aus unerlaubter Handlung haftbar machen, weil das Blankett noch keine vollständige Willenserklärung darstelle; dass es an sich geeignet sei, von einem Dritten in missbräuchlicher Weise zu einer Geschäftserklärung gestaltet zu werden, rechtfertige noch nicht, in der Blankettausstellung die Schaffung eines Zustandes zu erblicken, welcher erkennbar die Gefahr der Schädigung Anderer in sich berge und darum nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den Urheber dieses Zustandes verpflichte, das zur Abwendung der Gefahr Erforderliche vorzukehren.

In der Rechtslehre wird demgegenüber die Auffassung vertreten, die weisungswidrige Ausfüllung des Blanketts durch den befugten Blankettempfänger begründe zwar eine Einrede zugunsten des Ausstellers, die jedoch dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden könne; dagegen komme möglicherweise eine Anfechtung wegen Irrtums in Frage, unter Verpflichtung des Anfechtenden zu Schadenersatz nach Art. 26 OR (BECKER OR 2. Aufl. Art. 1 N. 21).

Auf dem gleichen Boden steht auch die deutsche Rechtslehre, indem sie gegenüber einem Blankett, dessen Ausfüllung dem Willen des Ausstellers nicht entspricht, die Anfechtung wegen Irrtums als zulässig erachtet (ENNECCERUS/NIPPERDEY, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl., 1960, Bd. 2 S. 962 lit. c, S. 1034 Ziff. 1). Auch VON TUHR/SIEGWART (OR II S. 152) bezeichnet dies als die herrschende Meinung. Wie er jedoch (a.a.O. Note 32) mit Recht bemerkt, beruht die verabredungswidrige Ausfüllung eines Blanketts nicht auf einem Irrtum des Ausstellers, da er ja von dem Inhalt der Erklärung, die der Ausfüllende über seine Unterschrift gesetzt hat, gar keine Vorstellung haben kann. Es liegt vielmehr ein Missbrauch

BGE 88 II 422 S. 428

des Vertrauens des Ausstellers durch den Ausfüllenden vor. Für eine Anfechtung wegen Irrtums ist daher kein Raum. Zudem hätte bei der Zulassung einer solchen der gutgläubige Erwerber den Schaden zu tragen, soweit es ihm nicht gelingt, diesen durch den Nachweis eines Verschuldens nach Art. 26 OR auf den Aussteller des Blanketts abzuwälzen. Die Billigkeit gebietet jedoch, in erster Linie den Aussteller das Risiko des Blankettmissbrauchs tragen zu lassen und ihn auf einen Schadenersatzanspruch gegen den Ausfüllenden zu verweisen (VON TUHR/SIEGWART OR II S. 152 Note 32). Durch die Ausstellung des Blanketts hat er die Möglichkeit des Missbrauchs erst geschaffen und damit den Rechtsschein veranlasst, dass der von seinem Vertrauensmann weisungswidrig über die Blanko-Unterschrift gesetzte Text der Urkunde seinem Willen entspreche. Er muss sich daher nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Verkehr gegenüber einem gutgläubigen Dritten so behandeln lassen, als ob der so erweckte Rechtsschein der wahren Sachlage entspreche. An der gegenteiligen Auffassung, die dem BGE 35 II 440 zugrunde liegt, kann daher nicht festgehalten werden. Es verhält sich hier nicht anders als bei der Vollmacht, wo gemäss Art. 33 Abs. 3 OR der Vollmachtgeber, der eine Vollmacht einem Dritten mitgeteilt hat, auch nicht geltend machen kann, die dem Bevollmächtigten erteilte Vollmacht reiche weniger weit als die dem Dritten kundgegebene.

Mit Rücksicht auf diese Ähnlichkeit mit der Vollmacht wird denn auch in der deutschen Rechtslehre die Ansicht vertreten, es lasse sich auf dem Wege der Rechtsanalogie der allgemeine Grundsatz aufstellen, dass derjenige, der den Rechtsschein einer Vollmacht oder Ermächtigung veranlasst hat, sich gegenüber gutgläubigen Dritten nach Treu und Glauben so behandeln lassen müsse, als ob er tatsächlich eine Vollmacht oder Ermächtigung erteilt habe (ENNECCERUS/NIPPERDEY, op.cit. S. 1133 lit. c). Ebenso wird anerkannt, dass im Falle des Blankettmissbrauchs die grundsätzlich zulässige Anfechtung wegen Irrtums unter Umständen

BGE 88 II 422 S. 429

auf Grund des verursachten Rechtsscheins einer gültigen Erklärung ausgeschlossen sein könne (ENNECCERUS/NIPPERDEY op.cit. S. 1034 Fussnote 4; RGZ 105 S. 184, 138 S. 269).

Auch die Vorschriften über die Simulation weisen in der gleichen Richtung, obwohl sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unmittelbar auf den Fall des Blankettmissbrauchs zutreffen. Art. 18 Abs. 2 OR versagt dem Schuldner im Verhältnis gegenüber einem gutgläubigen Dritten die Einrede der Simulation, weil er zu der letzteren Hand geboten und damit den Rechtsschein einer gültigen Forderung erweckt hat. Da der Blankettaussteller, wenn auch ohne den Willen dazu zu haben, ebenfalls zur Erweckung eines solchen Rechtsscheines beiträgt, rechtfertigt es sich, auch ihn in einer den Regeln über die Simulation entsprechenden Weise für die Folgen seines Verhaltens einstehen zu lassen.

Dass die Vorschriften über die Abtretung die Einrede des Blankettmissbrauchs nicht ausdrücklich ausschliessen, steht dieser durch den Vertrauensschutz und die Interessen der Verkehrssicherheit gebotenen Lösung nicht entgegen. Auch der Ausschluss der Einrede der Simulation wird im Abtretungsrecht nicht besonders erwähnt, sondern er ergibt sich lediglich aus Art. 18 Abs. 2 OR. Die analoge Anwendung des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Gedankens des Vertrauensschutzes auf den Fall des Blankettmissbrauchs muss daher ebenfalls zulässig sein.

3. Für den Anspruch der Bank ist es somit unerheblich, ob der vom Beklagten behauptete Missbrauch einer Blanko-Unterschrift durch Haldi tatsächlich vorgelegen habe. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, wäre nach den oben gemachten Darlegungen dem Beklagten die Berufung darauf gegenüber der Bank mit Rücksicht auf ihren guten Glauben versagt.