Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 88 I 45 KI-generiert

Wehrsteuer: Die Bezugsverjährung (Art

Geschäftsnummer BGE 88 I 45
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Taxpayer Challenge to War Tax Collection Prescription Expiration A taxpayer challenged the enforcement of Wehrsteuer (war tax) claims, arguing that the five-year collection prescription period (Art. 128 WStB) had expired because only direct payment enforcement actions interrupt the prescriptive period, and the appeals decisions issued in May 1959 did not qualify. The tax liabilities fell due between 1949 and 1953; final assessments with payment demands were issued in May 1954, reminders in June 1955, and protest decisions in May 1959. The Court ruled that the collection prescription (Bezugsverjährung) is interrupted not only by immediate collection measures (such as payment demands or debt enforcement procedures) but also by any measure aimed at establishing the tax debt, which includes the definitive assessment as well as subsequent decisions in the objection and appeal procedures. Since tax assessments, objection decisions, and appeal decisions formally establish the final tax amount, facilitate payment, and, upon becoming legally binding, serve as titles for execution (Rechtsöffnungstitel), they qualify as "collection actions" (Einforderungshandlungen) under Art. 128 WStB, meaning the 1959 protest decisions timely interrupted the prescription period for all claims.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Wehrsteuer: Die Bezugsverjährung (Art. 128 WStB) wird nicht nur durch unmittelbar auf den Steuerbezug gerichtete Massnahmen (Zahlungsaufforderungen, Betreibungshandlungen und dergleichen) unterbrochen, sondern auch durch Festsetzung der Steuer im Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

Schlagwörter

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Steuerbetreibung Vollstreckung der Steuerveranlagung Rechtsvorschlag direkte Steuer Rechte des Steuerpflichtigen Verjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 128 WStB
Wehrsteuer: Die Bezugsverjährung (Art. 128 WStB) wird nicht nur durch unmittelbar auf den Steuerbezug gerichtete Massnahmen (Zahlungsaufforderungen, Betreibungshandlungen und dergleichen) unterbrochen, sondern auch durch Festsetzung der Steuer im Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren.
Art. 114 Abs. 4 WStB
Das Bundesgericht hat bereits früher festgestellt, dass die provisorische Veranlagung (vorläufige Berechnung der Steuer, Art. 114 Abs.
Art. 80 SchKG
Wenn sie rechtskräftig geworden ist, so wird sie im Zeitpunkt der Fälligkeit im ganzen Gebiet der Schweiz vollstreckbar und bildet einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 80 SchKG (Art.
Art. 117 Abs. 2 WStB
80 SchKG (Art. 117 Abs. 2 WStB), erlaubt also dem Fiskus, den Steueranspruch auf dem Betreibungswege durchzusetzen.
Art. 118 WStB
Ferner kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, Sicherstellung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Wehrsteuerbetrages verlangt werden (Art. 118 WStB).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 I 249
so beginnt mit jeder Einforderungshandlung der Lauf der Verjährung von neuem (BGE 79 I 249).
BGE 79 I 250
a) Ohne weiteres klar ist, dass unmittelbar auf den Bezug der Steuer gerichtete Massnahmen (Zahlungsaufforderungen, Betreibungshandlungen, Sicherstellungsverfügungen und dergleichen) Einforderungshandlungen im Sinne des Gesetzes darstellen (BGE 79 I 250).
BGE 79 I 251
4 WStB) den - ihr auch von der Beschwerdeführerin zuerkannten - Charakter einer Einforderungshandlung hat, weil mit ihr die Bezahlung der Steuer verlangt oder mindestens ermöglicht wird (BGE 79 I 251;BGE 75 I 178Erw.
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«…t_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F97-I-167%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page176); [DTF 88 I 45](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
PE130004 · zh
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«…fel ist die Zulässigkeit oder Erheblichkeit eines Beweismittels anzunehmen (Bühler, a.a.O., N. 247 zu Art. 117 ZPO; BGE 88 I 45). Es ist zutreffend, dass der Summarrichter die behaupteten Schuldpositionen nicht berücksichtigt hat. In jenem V…»

Volltext

Urteilskopf

88 I 45

8. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1962 i.S. Immobilien-Aktiengesellschaft Pax gegen Obergerichtskommisslon Nidwalden.

Regeste

Wehrsteuer: Die Bezugsverjährung (Art. 128 WStB) wird nicht nur durch unmittelbar auf den Steuerbezug gerichtete Massnahmen (Zahlungsaufforderungen, Betreibungshandlungen und dergleichen) unterbrochen, sondern auch durch Festsetzung der Steuer im Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

Erwägungen ab Seite 45

BGE 88 I 45 S. 45

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 128 WStB verjähren Wehrsteuerforderungen in fünf Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt mit der Fälligkeit. Er wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen; er ruht, solange der Steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Nach dieser Ordnung hat man es mit einer Bezugsverjährung zu tun. Das Gesetz stellt auf die Einforderung ab, was bedeutet, dass der Bezug der Steuer innert der Verjährungsfrist eingeleitet werden muss. Ist dies der Fall,

BGE 88 I 45 S. 46

so beginnt mit jeder Einforderungshandlung der Lauf der Verjährung von neuem (BGE 79 I 249).

Gemäss Verfügungen des Eidg. Finanz- und Zolldepartements vom 13. November 1948, 30. Januar 1950 und 13. Februar 1951 sind die Fälligkeitstermine für die hier in Frage stehenden Wehrsteuerforderungen der 1. November 1949 (Jahressteuer 1949 und erste Rate des Sonderzuschlages), der 1. September 1950 (zweite Rate des Sonderzuschlages), der 1. November 1950 (Jahressteuer 1950), der 1. März 1952 (Jahressteuer 1951) und der 1. März 1953 (Jahressteuer 1952). Im Mai 1954 wurden der Beschwerdeführerin die - mit Zahlungsaufforderungen verbundenen - endgültigen Veranlagungen eröffnet; am 1. und 2. Juni 1955 wurde sie gemahnt, und im Mai 1959 wurden ihr die Einspracheentscheide zugestellt. Das sind Einforderungshandlungen im Sinne des Art. 128 WStB. Durch sie wurde der Lauf der Verjährung für alle Steuerforderungen rechtzeitig unterbrochen.

a) Ohne weiteres klar ist, dass unmittelbar auf den Bezug der Steuer gerichtete Massnahmen (Zahlungsaufforderungen, Betreibungshandlungen, Sicherstellungsverfügungen und dergleichen) Einforderungshandlungen im Sinne des Gesetzes darstellen (BGE 79 I 250). Die Beschwerdeführerin räumt denn auch ein, dass durch die im Mai 1954 und Juni 1955 an sie gerichteten Zahlungsaufforderungen die Bezugsverjährung unterbrochen worden ist.

b) Dagegen spricht sie den Einspracheentscheiden diese Wirkung ab. Sie ist der Meinung, Einforderungshandlungen im Sinne des Art. 128 WStB seien nur die Massnahmen für den Steuerbezug, wie sie im 8. Abschnitt des Wehrsteuerbeschlusses vorgesehen sind (vorläufige Berechnung der Steuer, Mahnung, Betreibung, Sicherstellungsverfügung), nicht aber die Amtshandlungen, welche im Rahmen des im 6. und 7. Abschnitt geordneten Veranlagungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenomen werden. Diese Auffassung ist unrichtig.

BGE 88 I 45 S. 47

Das Bundesgericht hat bereits früher festgestellt, dass die provisorische Veranlagung (vorläufige Berechnung der Steuer, Art. 114 Abs. 4 WStB) den - ihr auch von der Beschwerdeführerin zuerkannten - Charakter einer Einforderungshandlung hat, weil mit ihr die Bezahlung der Steuer verlangt oder mindestens ermöglicht wird (BGE 79 I 251;BGE 75 I 178Erw. 3). Für die endgültige Veranlagung kann nichts anderes gelten; sie ist denn auch in der Rechtsprechung gleich wie die provisorische Veranlagung als Einforderungshandlung im Sinne des Gesetzes anerkannt worden (BGE 75 I 178Erw..3 am Ende). In der Tat dient sie ebenfalls der Erhebung, Einforderung der Steuer, zumal mit ihr die Steuerschuld definitiv festgesetzt wird. Wenn sie rechtskräftig geworden ist, so wird sie im Zeitpunkt der Fälligkeit im ganzen Gebiet der Schweiz vollstreckbar und bildet einen Rechtsöffnungstitel im Sinne des Art. 80 SchKG (Art. 117 Abs. 2 WStB), erlaubt also dem Fiskus, den Steueranspruch auf dem Betreibungswege durchzusetzen. Mit ihr wird die Entrichtung der Steuer mindestens ermöglicht, ja in der Regel verlangt; denn im allgemeinen wird sie mit einer Zahlungsaufforderung verbunden, was auch hier geschehen ist - weshalb die Beschwerdeführerin die ihr gegenüber getroffenen definitiven Veranlagungen als Einforderungshandlungen gelten lässt.

Wie die Veranlagungsverfügung, so hat aber auch die in einem nachfolgenden Einsprache- oder Beschwerdeentscheid vorgenommene Steuerfestsetzung den Charakter einer Einforderungshandlung gemäss Art. 128 WStB. Durch eincn solchen Entscheid - der ebenfalls als Rechtsöffnungstitel dient, wenn er rechtskräftig geworden ist - wird wiederum dic Bezahlung der Steuer verlangt oder wenigstens ermöglicht; er soll, wie die Veranlagungsverfügung, den Steuerpflichtigen zur Entrichtung der festgesetzten Steuer veranlassen.

Allerdings sind Veranlagung und Bezug der Steuer in getrennten Abschnitten des Wehrsteuerbeschlusses geordnet;

BGE 88 I 45 S. 48

aber dies ändert nichts daran, dass nicht nur die Bezugshandlung im engeren Sinne, sondern auch die Veranlagung, Festsetzung der Steuer auf deren Einforderung gerichtet ist. Übrigens lassen sich trotz der Trennung der beiden Verfahren Überschneidungen des einen mit dem anderen nicht vermeiden. So sind unter Umständen Zahlungsaufforderungen schon vor der Eröffnung der endgültigen Veranlagung zu erlassen, insbesondere wenn es darum geht, den Eintritt der Verjährung zu vermeiden. Ferner kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, Sicherstellung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Wehrsteuerbetrages verlangt werden (Art. 118 WStB).

Die Einwendung der Beschwerdeführerin, die Verjährung der streitigen Steueransprüche sei durch Zustellung der Einspracheentscheide vom 14. Mai 1959 nicht unterbrochen worden und sei daher eingetreten, erweist sich mithin als unbegründet. Die Forderungen sind nicht verjährt.