Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 88 I 201 KI-generiert

Violation of Right to be Heard in Summary Proceedings Regarding Medical Testimony

Geschäftsnummer BGE 88 I 201
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Violation of Right to be Heard in Summary Proceedings Regarding Medical Testimony A litigant in a summary proceeding claimed a violation of their right to be heard (Art. 4 S. Ct.) because a court relied on a medical testimony without allowing the litigant an opportunity to comment on it. The Swiss Federal Supreme Court ruled that while considering an uncommented piece of evidence might constitute a denial of the right to be heard in ordinary proceedings if it decisively influenced the outcome, such an action does not generally constitute a violation in summary proceedings, where the judge only requires *prima facie* evidence (Glaubhaftmachung). The court reasoned that in urgent or summary cases, the judge may ascertain the facts without involving the parties, and thus, given the consistency between two medical testimonies regarding the opponent's poor health, the court was justified in deeming the condition plausible and foregoing the distribution of the evidence before reaching a decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV. Rechtliches Gehör im summarischen Verfahren.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör ordentliches Verfahren Verletzung von Parteirechten medizinische Beweismittel Recht auf Gesundheit Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The decision implicitly upholds the lower court's procedure in summary proceedings, implicitly confirming that the lack of a hearing on the evidence does not violate the constitutional guarantee of the right to be heard in this context.

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Volltext

Urteilskopf

88 I 201

33. Auszug aus dem Urteil vom 5. Dezember 1962 i.S. Burkhard gegen Burkhard und Appellationshof des Kantons Bern.

Regeste

Art. 4 BV.

Rechtliches Gehör im summarischen Verfahren.

Erwägungen ab Seite 201

BGE 88 I 201 S. 201

Der Beschwerdeführer rügt als Gehörsverweigerung, dass der Appellationshof auf das Zeugnis Dr. Brander vom 29. August 1962 abstelle, ohne dass er Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äussern. Dass der Zivilrichter in einem ordentlichen Prozessverfahren ein Beweismittel berücksichtigt, zu welchem Stellung zu nehmen die Gegenpartei desjenigen, der es anruft oder vorlegt, nicht Gelegenheit erhielt, kann eine Gehörsverweigerung darstellen, wenn der Entscheid dadurch wesentlich beeinflusst wird. Im summarischen Verfahren dagegen, wo der Richter sich mit blosser Glaubhaftmachung begnügen kann (so für das bernische Recht LEUCH, zu Art. 310 ZPO N. 1), wird darin regelmässig eine Gehörsverweigerung im Sinne von Art. 4 BV nicht erblickt werden können. Denn der Richter kann die nötigen Feststellungen mit oder ohne Anwesenheit der Parteien vornehmen, also von deren Beiziehung bei der

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Feststellung des Sachverhaltes absehen, wenn sie aus irgend einem Grunde nicht tunlich ist, etwa in dringenden Fällen, in denen sich der Richter rasch über den Sachverhalt zu orientieren in der Lage ist. Er durfte angesichts der Übereinstimmung der Zeugnisse der beiden Ärzte über den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin diesen als glaubhaft gemacht bezeichnen und von der Kenntnisgabe der Beweismittel an den Beschwerdeführer absehen.